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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106288/2/Ga/Km

Linz, 14.05.1999

VwSen-106288/2/Ga/Km Linz, am 14. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Johannes T M, vertreten durch Dr. H H, Rechtsanwältin in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Dezember 1998, S-7274/98-3, wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber, J T M, geb. 19.1.1966, wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis für schuldig befunden, er habe am 28. Februar 1998 in L mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am B vor dem Haus Nr. 8 1. § 24 Abs.1a der Straßenverkehrsordnung 1960, 2. § 102 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 und 3. § 14 Abs.1 Z1 des Führerscheingesetzes übertreten. Über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

Die dagegen rechtsfreundlich (ohne Aktenkenntnis) erhobene Berufung macht ua "eine mögliche eingetretene Verjährung" geltend.

Damit ist der Berufungswerber, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. S-7274/98-3, vorgelegten Strafakt erweist, aus folgenden Gründen im Recht:

Die an den Berufungswerber gerichtete erste Verfolgungshandlung war vorliegend die mit 7. August 1998 datierte Strafverfügung (OZ 14; die Strafverfügung vom 20. April 1998, OZ 3, war an den unter gleicher Adresse wohnhaften Vater des Berufungswerbers, Herrn Dipl.-Ing. J M, gerichtet). Ein - direkter - Zustellnachweis zur ersten Verfolgungshandlung liegt dem vorgelegten Strafakt nicht ein. Lediglich indirekt kann auf den Zustellvorgang daraus geschlossen werden, daß das diesbezügliche Ersuchsschreiben der belangten Behörde vom 16. September 1998 bei der Polizeidirektion L, Polizeirevier G, am 25. September 1998 (OZ 15) einlangte. Bei diesem Akteninhalt kommt es mit Blick auf die Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung darauf an, wann die belangte Behörde die bezeichnete Strafverfügung zur Beförderung durch die Post hinausgegeben hat. Aber auch darüber liegt dem Strafakt kein sicherer Nachweis ein. Allenfalls könnte aus einem handschriftlichen Vermerk auf Seite 2 der Urschrift der zit. Strafverfügung und der daneben durch Stempel angebrachten, mit einer Paraffe versehenen Datumsangabe "18. Sept. 1998" darauf geschlossen werden, daß an diesem Tag die Strafverfügung von der belangten Behörde hinausgegeben wurde.

Diesen Tag zugrundelegend aber erfolgte die erste Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber bereits außerhalb der - hier für alle drei Fakten mit 28. August 1998 abgelaufenen - Verfolgungsverjährungsfrist, die daher zu keiner Zeit unterbrochen worden war.

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren, weil Gründe vorliegen, die die Verfolgung in diesen Fällen ausschließen, gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Dieses Verfahrensergebnis entläßt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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