Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106289/2/BI/FB

Linz, 22.04.1999

 

VwSen-106289/2/BI/FB Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, P, L, vom 6. April 1999 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1999, S-42989/98-3, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß eine gültige Lenkerberechtigung für die Klasse B erforderlich gewesen wäre, zumal es sich beim genannten KFZ um einen PKW gehandelt hat. Die Geldstrafe wird auf 1) und 2) jeweils 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1) und 2) jeweils 5 Tage aufgeteilt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1) und 2) je 1.000 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S (10 Tage EFS) verhängt, weil er 1) am 11. Dezember 1998 um 15.00 Uhr in L, W 39 und 2) am 11. Dezember 1998 um 15.55 Uhr in L, M 18, das KFZ, Kennzeichen, gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug falle, zu sein.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe durch positives Ablegen der Lenkerprüfung für die Gruppe B am 13. Jänner 1977 privat bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling sehr wohl die Berechtigung mit dem PKW zu fahren und der Dokumentenrückhalt seines Originalführerscheins seitens der Bundespolizeidirektion Linz durch Konstruktion des Fristverfalls sei rechtlich im Rahmen der Gesetze nicht gedeckt. Im übrigen behalte er sich Amtshaftungsklagen und Versicherungsregresse vor und halte eine interne Erledigung seitens des Bundespolizeidirektion-Präsidiums für ratsam.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. August 1995, VerkR-391.968/1-1995-Kof. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juni 1995, F1621/92, mit dem der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gemäß § 67 Abs.4 KFG 1967 abgewiesen wurde, erneut als unbegründet abgewiesen und der genannte Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, wobei in der Begründung auch darauf Bezug genommen wurde, daß die Bundespolizeidirektion Linz dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom November 1990 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen hat. Seither wurde keine neuerliche Lenkerberechtigung erteilt.

In den dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Fällen wurde der Rechtsmittelwerber zur Anzeige gebracht, weil er am 11. Dezember 1998 um 15.00 und 15.55 Uhr in L den PKW auf näher genannten Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Die Tatsache des Lenkens hat der Rechtsmittelwerber nie bestritten, sodaß allein die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob am 11. Dezember 1998 eine gültige Lenkerberechtigung vorlag.

Zum Berufungsvorbringen dahingehend ist auszuführen, daß selbst wenn der Rechtsmittelwerber der Meinung ist, daß ihm die Lenkerberechtigung zu Unrecht entzogen wurde bzw daß sie ihm in der Zwischenzeit wiedererteilt hätte werden müssen, allein maßgeblich die derzeitige Rechtslage ist. Danach besteht kein Zweifel, daran, daß der Rechtsmittelwerber derzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist und es auch nicht am 12. Dezember 1998 war.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG, das mit 1. November 1997 in Kraft getreten ist, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - ausgenommen in den hier nicht zutreffenden Fällen des Abs.5 - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Für das Lenken eines PKW ist eine Lenkerberechtigung der Klasse B erforderlich.

Da der Rechtsmittelwerber erwiesenermaßen nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Klasse B war, hat er somit die ihm zur Last gelegten Tatbestände - es sind nach der Aktenlage zwei voneinander unabhängige Fahrten gegeben, was der Rechtsmittelwerber auch nie bestritten hat - erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei diesbezüglich eine Konkretisierung des Spruches im Sinne der Bestimmung des § 44a Z1 VStG erfolgte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG die Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG 5.000 S darstellt.

In den gegenständlichen Fällen wurde von der Erstinstanz für die angelasteten Verstöße eine einzige Strafe verhängt. Da der Schuldspruch jedoch zwei Verwaltungsübertretungen umfaßt, war für jede einzelne eine eigene Strafe festzusetzen. In beiden Fällen wurde der Rechtsmittelwerber im Rahmen des Streifendienstes als Lenker eines PKW angehalten. Eine Ungleichgewichtung der beiden Fahrten (zB nach Kürze der Fahrstrecke, Tageszeit usw) liegt nicht vor, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat eine Aufteilung des Strafbetrages zu gleichen Teilen zu verantworten ist.

Die Untersagung des weiteren Lenkens nach der Beanstandung um 15.00 Uhr zieht deshalb keine höhere Strafe für Punkt 2) nach sich, weil der Rechtsmittelwerber auch vor dem Vorfallstag beim Lenken ohne erforderliche Lenkerberechtigung angehalten und ihm das weitere Lenken untersagt wurde. Er hat sich laut Anzeige auch damit verantwortet, er wisse ohnehin, daß er den PKW nicht lenken sollte, aber er werde es trotzdem tun.

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung vom Oktober 1996 aufweist, die noch nicht getilgt ist.

Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Dezember 1998, VwSen-105944/2/BI/FB, wurde der Erstinstanz mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung an den Beschuldigten laut Eingangsstempel am Freitag, dem 4. Dezember 1998 zugestellt und laut Aktenvermerk am 17. Dezember 1998 an den Rechtsmittelwerber abgesendet. Es war daher davon auszugehen, daß dieser zum Zeitpunkt des Lenkens des PKW am 11. Dezember 1998 von dieser Berufungsentscheidung noch keine Kenntnis hatte. Eine Wertung dieser Vormerkung als straferschwerender Umstand scheidet daher aus.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz das Vorliegen "einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen" als erschwerend gewertet hat, obwohl "nur" eine derartige Vormerkung vorliegt. Die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers - diese wurden unbeeinsprucht mit 7.000 S netto monatlich und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt - wurden berücksichtigt.

Die nunmehr verhängten Strafen stellen jeweils die Mindest-Geldstrafe gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG dar, entsprechen im wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und sind im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen sogar geboten, um den Rechtsmittelwerber von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Geldstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 37 Abs.1 FSG, wobei im Sinne des Verschlechterungsverbotes gemäß § 51 Abs.6 VStG hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt keine höhere Strafe verhängt werden darf als im Straferkenntnis. Aus diesem Grund war die Strafe auch hier zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Aufteilung der von der Erstinstanz für 2 Übertretungen verhängten Gesamtstrafe zu gleichen Teilen, zumal 2 eigenständige Fahrten erfolgten.

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