Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106307/2/Sch/Rd

Linz, 29.04.1999

VwSen-106307/2/Sch/Rd Linz, am 29. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 14. April 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. März 1999, VerkR96-2623-1996-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 30. März 1999, VerkR96-2623-1996-Br, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 4) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 800 S, 2) 2.000 S, 3) 2.000 S und 4) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 19 Stunden, 2) 48 Stunden, 3) 48 Stunden und 4) 24 Stunden verhängt, weil er am 28. April 1996 um ca. 00.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (richtig:), auf der B 124 bei Straßenkilometer 8,320 im Gemeindegebiet von Pregarten, Fahrtrichtung Tragwein gelenkt und, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert habe, er

1) in einer unübersichtlichen Kurve und bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren und dabei die Fahrbahnmitte überfahren und dadurch einen Verkehrsunfall verschuldet habe, indem er mit dem Fahrzeug gegen den entgegenkommenden Kombi mit dem Kennzeichen gestoßen sei, wodurch dieser beschädigt wurde,

und es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei,

2) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, um seinen sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen,

3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen habe, obwohl es zu einer amtlichen Aufnahme des Verkehrsunfalles zu kommen gehabt hätte, sowie

4) die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 580 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis (bzw eine bestätigende Berufungsentscheidung - VwGH 23.2.1994, 93/09/0191 ua) nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Laut Tatvorwurf hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen am 28. April 1996 begangen. Somit ist die oben erwähnte Frist mit Ende des 28. April 1999 abgelaufen.

Die Berufung und der Verwaltungsstrafakt sind beim Oö. Verwaltungssenat am 22. April 1999 eingelangt. Der Berufungsbehörde ist sohin eine Frist von nicht einmal einer Woche verblieben, um ein Rechtsmittelverfahren abzuführen. Dies war aber - unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 51ff VStG - im vorliegenden Fall nicht durchführbar und daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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