Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106310/2/Ga/Km

Linz, 07.06.1999

VwSen-106310/2/Ga/Km Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. L M in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. März 1999, VerkR96-14184-1998 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 120 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.   § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe "als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 07.12.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 11.09.1998 um 16.32 Uhr in Österreich auf der A bei km. 40,986 in Richtung K gelenkt hat, indem" er mit Schreiben vom 24.12.1998 mitgeteilt habe, daß er nicht mehr in der Lage sei, den Lenker bekanntzugeben. Dadurch habe er § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 600 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die belangte Behörde legte den Strafakt vor. Daraus ist das von ihr in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte Ermittlungsverfahren ersichtlich und auch, daß die belangte Behörde ihrer Ermessensentscheidung zur Strafbemessung die von ihr geschätzten, aber unwidersprochen gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einerseits und die vom Berufungswerber angegebenen Familienverhältnisse andererseits zugrunde gelegt hat.

 

Der Berufungswerber bestreitet, daß er nicht rechtzeitig Auskunft erteilt hätte. Er bringt vor, das schriftliche Verlangen der belangten Behörde vom 7. Dezember 1998 zur Auskunftserteilung sei - belegbar - bei ihm erst am 19. Dezember 1998 eingelangt. Daher sei die von ihm mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 erteilte Auskunft rechtzeitig, weshalb das wider ihn erlassene Straferkenntnis gegenstandslos wäre.

 

Tatsächlich ist aus dem vorgelegten Strafakt ersichtlich, daß die mit 24. Dezember 1998 datierte Auskunft des Berufungswerbers noch am 29. Dezember 1998 der Post zur Beförderung übergeben und somit rechtzeitig erteilt wurde.

Darauf aber kommt es nach den Umständen dieses Falles nicht an. Der Berufungswerber bestreitet nicht die Richtigkeit des spruchgemäßen Vorwurfes, daß er mit seinem Schreiben vom 24. Dezember 1998 nämlich bloß mitgeteilt hatte, "nicht in der Lage zu sein, den Lenker bekanntzugeben". Auskunftserteilungen anderen Inhaltes liegen weder dem Strafakt ein noch wurden solche vom Berufungswerber behauptet.

Damit aber ist die Richtigkeit des Tatvorwurfs, nämlich auf das schriftliche Verlangen der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Dezember 1998 nicht binnen zwei Wochen die geforderte Lenkerauskunft erteilt zu haben, erwiesen und wurde die Übertretung vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen, im angefochtenen Straferkenntnis korrekt wiedergegebenen verletzten Rechtsvorschrift über die Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Lenkerauskunft (§ 103 Abs.2 KFG) objektiv und subjektiv verwirklicht.

Deshalb war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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