Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106311/2/Ga/Km

Linz, 30.04.1999

VwSen-106311/2/Ga/Km Linz, am 30. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. C K in L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1999, Zl. S-42.751/98-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit folgenden Maßgaben stattgegeben: Die zu 1. und 2. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden auf je 1.200 S (je 36 Stunden), die vom Berufungswerber zu leistenden Beiträge zum Verfahren vor der Strafbehörde auf je 120 S herabgesetzt; als Strafverhängungsnorm (§ 44a Z3 VStG) hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzugeben: "§ 99 Abs.3 lit.a StVO".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO in zwei Fällen - er hatte am 2. Dezember 1998 zwischen 14.50 und 14.51 Uhr in L mit seinem Fahrrad an zwei näher beschriebenen Kreuzungen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage mißachtet und nicht vor der jeweils dort befindlichen Haltelinie angehalten - nach Erlassung einer Strafverfügung und Erhebung eines nur gegen die Strafhöhe gerichtet gewesenen, dadurch die Rechtskraft der Schuldsprüche bewirkenden Einspruches Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 1.500 S (je 48 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, daß sie bei ihrer Ermessensentscheidung über das - gegenüber der Strafverfügung nun herabgesetzte - Strafausmaß sowohl die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als auch das "geringe Einkommen bezogen auf die Familienverhältnisse" des Berufungswerbers berücksichtigt habe.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Nicht zuzustimmen ist dem Berufungswerber, soweit er geltend macht, daß die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Taten für die Strafbemessung hätte wesentlich geringer ansetzen müssen. Die - hier zudem doppelte - Nichtbeachtung des Ampel-Rotlichtes zählt zweifellos zu den schweren Verkehrsverstößen und führt erfahrungsgemäß immer wieder zu Unfällen mit leidvollen Personen- und schweren Sachschäden. Der Berufungswerber bedenkt mit seiner Argumentation nicht, daß im Falle des Fehlverhaltens gerade eines Radfahrers an - wie hier - stark frequentierten Kreuzungen im innerstädtischen Bereich die Ausweichversuche der motorisierten Verkehrsteilnehmer nicht selten zu erheblichen Folgegefährdungen/-unfällen führen. Aus dem Blickwinkel des Unrechtsgehaltes (allein) hält der Oö. Verwaltungssenat die Strafminderung daher für nicht vertretbar.

Der Berufungswerber ist aber im Recht, wenn er vorbringt, daß die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung seine nicht günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse - der Berufungswerber ist arbeitslos und ohne Vermögen und bezieht eine Arbeitslosenunterstützung von 327 S täglich, hat allerdings auch keine Sorgepflichten - und seine (absolute) Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Tatsächlich gibt darüber die Begründung des Straferkenntnisses keine eindeutige, sondern nur eine durch Textbausteine pauschalierte Auskunft. Zu bedenken ist aber, daß einerseits der dem Berufungswerber auferlegte Gesamtbetrag (3.300 S) bereits rund ein Drittel seiner monatlichen Arbeitslosenunterstützung ausmacht und andererseits die - unstrittige - absolute Unbescholtenheit nicht nur als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB anrechenbar ist, sondern dadurch auch der spezialpräventive Strafzweck gegenüber dem Berufungswerber in den Hintergrund zu treten hat.

Aus allen diesen Gründen ist zwar keine wesentliche, wie vom Berufungswerber beantragt, aber immerhin eine moderate Herabsetzung der verhängten Strafen gerechtfertigt und war daher wie im Spruch zu verfügen.

Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum