Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106313/3/Sch/Rd

Linz, 07.05.1999

VwSen-106313/3/Sch/Rd Linz, am 7. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung der Frau Dr. D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1999, VerkR96-3958-1998-Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1999, VerkR96-3958-1998-Ja, über Frau Dr. D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil sie am 14. September 1998 um 8.15 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen in Linz, A7, Richtungsfahrbahn Süd, auf Höhe des Kilometers 12,3 die Sperrlinie verbotenerweise überfahren habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Einleitend behauptet die Berufungswerberin, die Hinterlegung des "Schriftstückes" - gemeint das angefochtene Straferkenntnis - am 6. April 1999 sei gesetzwidrig gewesen, da sie wegen Ortsabwesenheit erst am 8. April 1999 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Eine vorübergehende Ortsabwesenheit beeinträchtigt aber einen Zustellvorgang grundsätzlich nicht, da § 17 Zustellgesetz hiefür entsprechende Regelungen vorsieht. Wenn das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin den Tatsachen entspricht, hätte sich für sie lediglich die Berufungsfrist um zwei Tage verlängert. Die Frage einer allfälligen Verspätung der Berufung stellt sich im vorliegenden Fall aber ohnedies von vornherein nicht.

In der Sache selbst wird vorgebracht, daß sich die Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt schon an einer anderen Örtlichkeit befunden habe. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, wie der Meldungsleger seine Wahrnehmungen gemacht hat, etwa aus welcher Entfernung.

Vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen. Es trifft zwar zu, daß der Kilometer 12,3, der als Tatort im Spruch des Straferkenntnisses angeführt ist, an Ort und Stelle nicht bezeichnet ist, wohl aber der Kilometer 12,5. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum ein Sicherheitswachebeamter nicht in der Lage sein soll, eine Fahrtstrecke von etwa 200 m abschätzen zu können. Der Kilometer 12,3 befindet sich jedenfalls ohne Zweifel noch innerhalb des Bereiches der angebrachten Sperrlinie.

Der Meldungsleger wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei angegeben, unmittelbar hinter der nunmehrigen Berufungswerberin - er hat als Fahrzeuglenkerin eine Frau erkannt - nachgefahren zu sein. Für die Berufungsbehörde steht damit außer Zweifel, daß er das Überfahren der Sperrlinie problemlos wahrnehmen konnte. Einen derartig einfachen Vorgang als unmittelbar nachfahrender Fahrzeuglenker wahrnehmen zu können muß jedem Fahrzeuglenker, erst recht einem Sicherheitswachebeamten, zugebilligt werden. Auch im Zusammenhang mit der Tatzeit mißt die Berufungsbehörde den Angaben des Meldungslegers eine größere Genauigkeit und Schlüssigkeit bei als jenen der Rechtsmittelwerberin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung blickt ein Fahrzeuglenker nicht bei jedem Fahrmanöver auf die Uhr, wohl aber ist einem geschulten Beamten bewußt, daß genaue Angaben zu Tatzeit und -ort einen wesentlichen Bestandteil einer Anzeige zu bilden haben.

Schließlich ist noch auf das bemerkenswerte Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zur Frage der Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses einzugehen. Demzufolge sei sie "sicher, daß die Stadt- bzw Gemeindegrenzen in der Mitte der Donau verlaufen. Sollte daher eine strafbare Tat im Gemeindegebiet von Urfahr geschehen, so wäre hiefür die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig".

Die Gemeinde Urfahr wurde bereits im Jahre 1919 nach Linz eingemeindet. Somit kann kein Zweifel bestehen, daß der Tatort in Linz und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der entsprechenden sachlich zuständigen Behörde, für Verwaltungsstrafen nach der StVO 1960 - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - also der Bundespolizeidirektion Linz, gelegen ist. Sie war daher als Tatortbehörde berechtigt, das Verfahren - wie mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 auch geschehen - an die Wohnsitzbehörde der Berufungswerberin, im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, abzutreten.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch bemerkt werden, daß sich der Bezirk Linz-Land südlich der Donau befindet.

In formeller Hinsicht ist festzuhalten, daß die gegenständliche Sperrlinie ordnungsgemäß verordnet ist (Aktenvorgang des [damaligen] Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 138.007/9-I/31-92).

Zur Strafbemessung enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodaß der Oö. Verwaltungssenat davon ausgeht, daß sie in diesem Punkt nichts Entscheidendes vorzubringen hat.

Unbeschadet dessen hält die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG ohne weiteres stand. Es wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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