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VwSen-106323/2/Le/Km

Linz, 03.05.1999

VwSen-106323/2/Le/Km Linz, am 3. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der S F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.1999, VerkR96-17639-1998 Bru, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1998, Zl. VerkR96-17639-1998, wurde die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein der Empfängerin persönlich am 15.12.1998 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 23.3.1999, am selben Tag zur Post gegeben, erhob die nunmehrige Berufungswerberin Einspruch gegen diese Strafverfügung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.3.1999 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 15.12.1998 von der Berufungswerberin persönlich übernommen worden war und die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen demnach am 29.12.1998 abgelaufen war. Da die Einspruchswerberin den Einspruch erst am 23.3.1999 zur Post gegeben habe, wäre er als verspätet zurückzuweisen gewesen.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 22.4.1999, worin die Berufungswerberin ausführte, daß sie zum bezeichneten Datum das Fahrzeug mit dem Kennzeichen nicht gefahren habe. Sie sehe daher nicht ein, dafür bestraft zu werden.

(Zur Frage der Verspätung des Rechtsmittels hat sie keine Stellungnahme abgegeben.)

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 2.12.1998 der nunmehrigen Berufungswerberin am 15.12.1998 persönlich zugestellt worden ist.

Gemäß § 13 Abs.1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, wie aus dem Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung eindeutig ersichtlich ist. Die Berufungswerberin selbst hat diese Sendung am 15.12.1998 übernommen; sie hat als Empfängerin unterschrieben. Ein Vergleich der Unterschriften auf der vorliegenden Berufung und auf dem Rückschein zeigt, daß diese von der selben Hand stammen.

Das bedeutet, daß als Zustellzeitpunkt der 15.12.1998 anzunehmen ist.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß die Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben.

Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden.

Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte die nunmehrige Berufungswerberin sohin bis 29.12.1998 ihren Einspruch zur Post geben müssen.

Dadurch aber, daß sie diesen Einspruch erst am 25.3.1999 (Datum des Poststempels auf dem Briefkuvert sowie Datum des Einspruches im Schriftsatz) zur Post gegeben hat, hat sie den Einspruch verspätet erhoben.

5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, daß sie sowohl für die Behörde als auch für den Berufungswerber selbst unanfechtbar bzw. unabänderbar geworden ist.

Die Strafverfügung vom 2.12.1998 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltendgemachten Einspruchsgründe, insbesonders das Bestreiten der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet

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