Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106332/13/Gu/Pr

Linz, 15.11.1999

VwSen-106332/13/Gu/Pr Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann-schaft Steyr-Land, vom 9.4.1999, VerkR96-403-1999-Ste, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 15. November 1999 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, anlässlich einer Anhaltung beim Lenken des LKW auf der Lahrndorfer Landesstraße aufgrund der Feststellung des Sicherheitswacheorganes

  1. am 22.1.1999 und
  2. am 25.1.1999

in der Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr die nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden vorgeschriebene Lenkpause von mindestens 45 Minuten nicht eingehalten zu haben.

Wegen Verletzung des § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 in beiden Fällen, wurden ihm deswegen zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen 36 Stunden) und 10 %ige erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeiträge auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Auswertung der Tachographenblätter bloß durch oberflächliche Sichtprüfung unzureichend sei und vom Beschuldigten sehr wohl die erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen eingehalten worden seien.

Lediglich aus Versehen sei unterblieben, den Fahrtenschreiber auf Ruhezeit zu stellen.

Dieses gesonderte Verhalten bzw. die Unterlassung sei im Übrigen aber nicht angelastet worden.

Selbst wenn der Beschuldigte, was bestritten wird, den angelasteten Vorfall zu vertreten habe, so wird eventualiter die Strafhöhe bekämpft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte unter Hinweis auf die dem Verfahren zu Grunde liegenden Tachographenscheiben ausgeführt, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen nicht gelenkt habe und mit diesem Fahrzeug für eine Nichteinhaltung von Lenkpausen verantwortlich sein könne.

Mit diesem Vorbringen ist der Rechtsmittelwerber im Recht.

Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen handelt es sich um keinen LKW, sondern um einen PKW, welcher für eine Privatperson im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zugelassen ist.

Nachdem innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Nichteinhaltung von Lenkpausen durch das Lenken des, wie aus den Tachographenblättern ersichtlich ist, LKW mit dem Kennzeichen nicht vorgeworfen wurde, nicht einmal die Anzeige enthielt anlässlich der Beanstandung eine zutreffende Identifikation des wahren Sachverhaltes, und eine Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde nicht mehr in Betracht kam, war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Vorwurf des Lenkens eines nicht existenten LKW, Einstellung, keine Tatauswechslung.

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