Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106333/3/Sch/Rd

Linz, 17.05.1999

VwSen-106333/3/Sch/Rd Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau W vom 27. April 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 1. April 1999, VerkR96-5693-1998, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1999, VerkR96-5693-1998, über Frau W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 13. Oktober 1998 unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 11. September 1998 um 13.35 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 68,010 gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil sie lediglich mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 mitgeteilt habe, sie hätte diese Übertretung nicht begangen und würde nach deutschem Recht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Auch gilt weder ein "Entschlagungsrecht" für einen Auskunftspflichtigen noch besteht für eine Behörde die Verpflichtung, einem Zulassungsbesitzer dergestalt zur Hand zu gehen, daß ihm etwa in Form eines Radarfotos ein Lenker zur Identifizierung zur Kenntnis gebracht wird.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Nach hiesigem Wissensstand leisten die Behörden mehrerer deutscher Bundesländer trotz eines bestehenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich keine Amts- bzw Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Aus diesem Umstand allfällige verwaltungsökonomisch begründete Schlüsse seitens der zuständigen österreichischen Behörden zu ziehen, muß diesen überlassen bleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls bei Vorlage von Berufungen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenngleich des öfteren wohl nur "für den Akt".

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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