Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221709/2/Gf/La

Linz, 25.08.2000

VwSen-221709/2/Gf/La Linz, am 25. August 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Antrages des J U, wegen Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Berufungserhebung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 2000, Zl. Ge96-79-1998/Stu, beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. August 2000, Zl. Ge96-79-1998/Stu, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser eine Anlage, die geeignet ist, Nachbarn zu belästigen und das Grundwasser zu gefährden, ohne entsprechende Bewilligung betrieben worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 und 5 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, i.d.F. BGBl.Nr. I 115/1997 (im Folgenden: GewO), begangen, weshalb er gemäß dem Einleitungssatz des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass der dem Antragsteller angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen und dem gemäß die Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage offenkundig sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.1. Gemäß § 51a Abs. 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen, wenn einerseits der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts selbst zu tragen, und wenn und soweit dies andererseits im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, v.a. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

2.2. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelwerber kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S verfügt.

Dieser Annahme ist er weder in seiner während des erstbehördlichen Strafverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 7. Mai 1998 noch mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag - der sich lediglich in den zwei Sätzen: "Ich beantrage die Beigebung eines Verteidigers. Hr. RA Dr. ..... hat sich zu meiner Vertretung bereit erklärt." erschöpft - entgegengetreten.

Angesichts des Umstandes, dass mit dem vom Beschwerdeführer zu bekämpfen beabsichtigten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt wurde, liegt damit aber offenkundig keine Gefährdung seines Unterhalts vor, zumal diese Strafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG auch im Ratenweg bezahlt werden könnte.

Überdies ergibt sich aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes, dass diese von objektiv plausiblen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist und darauf aufbauend die Rechtsfrage auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend gelöst hat.

3. Da somit die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 VStG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, war der Verfahrenshilfeantrag als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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