Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106337/4/WEI/Bk

Linz, 26.07.1999

VwSen-106337/4/WEI/Bk Linz, am 26. Juli 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 1999, Zl. VerkR 96-3218-1999-Pue, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 6. April 1999 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 5.12.1998 um 11.23 Uhr in Pasching auf der Stifterstraße, in Richtung Salzburger Straße, den PKW, Kz. , entgegen dem Verbotszeichen 'Fahrverbot in beiden Richtungen' mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer' gelenkt, obwohl diese Ausnahme für Sie nicht in Betracht kam."

Dadurch erachtete die Strafbehörde § 52 lit a) Z 1 iVm § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen laut aktenkundigem Zustellnachweis (RSa) am 14. April 1999 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Mai 1999 zur Post gegebene und am 4. Mai 1999 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung vom 29. April 1999, mit der der Bw erstmals behauptet, er habe jemandem Weihnachtsgeschenke gebracht, weshalb er sinngemäß die Ausnahme des Anliegeverkehrs für sich beansprucht, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens anstrebt.

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. Mai 1999 unter Hinweis auf die verspätete Einbringung der Berufung vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. Juli 1999, hinterlegt beim Zustellpostamt am 6. Juli 1999, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör zum Zustellvorgang gewährt und ihn aufgefordert, binnen 14 Tagen eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung bzw Hinterlegung bekannt zu geben und durch Beweismittel zu bescheinigen. Bis dato ist keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt, weshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einem mängelfreien Zustellvorgang auszugehen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 14. April 1999, durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen zugegangen. An diesem Tag wurde die Sendung auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 28. April 1999. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 28. April 1999 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 3. Mai 1999 erfolgte daher offenkundig verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum