Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106340/2/WEI/Bk

Linz, 13.06.2000

VwSen-106340/2/WEI/Bk Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 1999, Zl. VerkR96-8299-1-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 200,-- (entspricht  14, 53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 06.03.1998 um 07.57 Uhr den PKW auf der M in Mondsee bei Km 17,500 in Fahrtrichtung A 1 gelenkt, wobei Sie die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten haben."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 20 Abs 2 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960" (gemeint: Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO) eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 4. Mai 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Mai 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums, mit der eine Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird. Die maßgebliche Begründung lautet:

"Ich bitte Sie, die Strafe zu vermindern, da sich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht so, wie in der Straferkenntnis angegeben, verhalten.

Tatsächlich bin ich nicht verheiratet, habe für ein Kind zu sorgen und mein Einkommen im fixen Bereich beläuft sich auf S 15.000,-- brutto. Des weiteren habe ich sehr hohe Rückzahlungen an das Land OÖ. und die Hypobank zu leisten, da ich in Mondsee ein altes Haus renoviert habe.

Aufgrund dieser Umstände bitte ich Sie, die Strafe neu zu bewerten."

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

2. Zum Sachverhalt wird im Einzelnen auf die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 19. April 1999 verwiesen, das in seinem Schuldspruch rechtskräftig geworden ist. Insofern hatte der unabhängige Verwaltungssenat von den zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen und diese auch der weiteren Entscheidung über die Straffrage zugrunde zu legen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend erhobenen und festgestellten Sachverhalt vorgefunden. Da nur die Strafhöhe strittig ist und weitere Beweise nicht aufzunehmen sind, konnte gemäß dem § 51e Abs 3 Z 2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 16.000,--, keinem relevanten Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind und von einem verheirateten Familienstand aus. Dagegen bringt der Bw vor, dass er nicht verheiratet sei und ein fixes Einkommen von lediglich S 15.000,-- brutto habe. Außerdem müsse er für ein saniertes Althaus hohe Rückzahlungen leisten.

Mit diesem Vorbringen hat der Bw keine schlechteren persönlichen Verhältnisse dargetan und glaubhaft gemacht, als von der belangten Behörde angenommen. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Bw zu seinem Fixum noch ein variables Einkommen aus Provisionen bzw Umsatzbeteiligung bezieht, das er offenbar bewusst nicht durch Vorlage von Einkommensnachweisen offen legen wollte. Der unabhängige Verwaltungssenat kann unter diesen Umständen nicht finden, dass die Schätzung der belangten Behörde zu hoch gegriffen wäre. Dass der Bw nicht verheiratet ist, bedeutet nur eine Sorgepflicht weniger. Die aus einer Althaussanierung stammenden Rückzahlungen fallen ebenfalls nicht ins Gewicht, zumal der Bw dafür beim Land Oberösterreich und der Hypobank bzw. Oö. Landesbank entweder nur geförderte Darlehensverbindlichkeiten hat, oder jedenfalls aber für den angegebenen Zweck sehr günstige Konditionen erhalten haben muss. Außerdem hat die belangte Behörde ohnehin kein Vermögen des Bw bei ihrer Strafbemessung berücksichtigt.

Erschwerend wertete die Strafbehörde zwar zu Unrecht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, weil dieses schon im Rahmen der Gewichtung von Unrecht und Schuld zu Buche schlägt. Die zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im zumindest gleichen Ausmaß, die der Bw nicht bestritten hat, mussten aber gemäß § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG als Erschwerungsgründe gewertet werden.

Bedenkt man, dass der Bw zweimal einschlägig vorbestraft ist und keine Milderungsgründe vorliegen, kann die verhängte Strafe von S 1.000,-- beim gegebenen Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960 bis zu S 10.000,-- keineswegs als überhöht angesehen werden, beträgt sie doch lediglich 10 % des Strafrahmens. Sie erscheint dem Ausmaß der Überschreitung und der Schuld durchaus angemessen. Für einen Wiederholungstäter liegt auch in spezialpräventiver Hinsicht eine besondere Indikation vor. Die vom Bw geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erscheinen nicht so ungünstig, wie er vorgeben will. Sie erforderten nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates keine Korrektur der strafbehördlichen Strafzumessung.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden war am insofern vorgesehenen Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960 bis zu 2 Wochen zu messen. Sie liegt mit rund 14 % verhältnismäßig über der Geldstrafe, ist aber dennoch unbedenklich, weil die nicht unerhebliche Schuld des Bw eine solche Strafhöhe durchaus rechtfertigte. Die Geldstrafe hat die belangte Behörde offenbar deshalb niedriger bemessen, weil sie zugunsten des Bw von eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausging. Bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam es darauf nicht mehr an, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen und der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von S 200,-- (20% der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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