Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106344/15/Fra/Ka

Linz, 06.10.1999

VwSen-106344/15/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Rechtsanwalt S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.7.1998, VerkR96-4967-1998, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die rechtzeitig erhobene Berufung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen:

2.1. Der Bw bringt vor, dass ihm das Straferkenntnis vom 28.7.1998 erstmals durch die Benachrichtigung des Finanzamtes Bremen-Mitte-Zentrale Vollstreckungsstelle - am 30.10.1998 bekannt geworden sei. Dieses Straferkenntnis sei ihm vorher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Erstaunlicher Weise sei das Straferkenntnis vom 28.7.1998 im Original dem Schreiben des Finanzamtes Bremen-Mitte vom 29.10.1998 beigefügt gewesen. Ohne die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses abzuwarten, habe die belangte Behörde ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Bremen-Mitte gerichtet. Es bleibe das Geheimnis der Behörde, wie sie in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen konnte, dass er den Tatbestand verwirklicht habe. Er habe das betreffende Fahrzeug nachweislich nicht gelenkt. Sollte nunmehr behauptet werden, dass das Straferkenntnis vom 28.7.1998 vor dem 30.10.1998 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ersuche er um einen entsprechenden Nachweis.

2.2. Da sich auf dem in Rede stehenden Straferkenntnis der Vermerk "Dieses Straferkenntnis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr. RK ab 17.8.1998" befindet, wurde die belangte Behörde vom Oö. Verwaltungssenat um Mitteilung ersucht, wann das angefochtene Straferkenntnis rechtswirksam zugestellt wurde, da sich ein Zustellnachweis nicht im Akt befindet. Die belangte Behörde teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 28.9.1999, VerkR96-4967-1998 mit, dass ein Zustellnachweis nicht aufgefunden werden konnte. Der Zustellnachweis sei mit dem Strafvollzugsersuchen nach Bremen übermittelt worden. Der Rückschein sei wahrscheinlich auf dem Postweg oder bei der deutschen Behörde in Verstoß geraten.

Aufgrund dieser Mitteilung geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass das gegenständliche Straferkenntnis wahrscheinlich am 3.8.1998 zugestellt wurde. Diese Annahme gründet sich auf das Vorhandensein des Datumsstempels "29.7.1998" auf dem Postaufgabeschein, der dem gegenständlichen Straferkenntnis beigeheftet ist und den Umstand, dass auf diesem Straferkenntnis die Rechtskraft mit "17.8.1998" dokumentiert ist.

Wenn nun der Bw in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass er von diesem Straferkenntnis erstmals durch die Benachrichtigung des Finanzamtes Bremen-Mitte am 30.10.1998 Kenntnis erhalten habe, kann dem nicht widersprochen werden. Aufgrund des Nichtvorhandenseins des Zustellnachweises betreffend das gegenständliche Straferkenntnis liegt somit ein unlösbarer Widerspruch hinsichtlich des Datums der Zustellung dieses Straferkenntnisses vor. Während der Bw behauptet, von diesem Straferkenntnis erstmals im Vollstreckungsverfahren Kenntnis erhalten zu haben, geht die belangte Behörde von der Zustellung dieses Straferkenntnisses mit Anfang August 1998 aus. Aufgrund dieser Annahme wurde durch die Zustellung des Straferkenntnisses am 30.10.1998 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, weshalb der diesbezüglich rechtzeitig eingebrachten Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Davon ausgehend war nicht mehr zu prüfen, ob und wann das Straferkenntnis "Anfang August 1998" tatsächlich rechtswirksam zugestellt wurde - was der Bw bestreitet - ob dieses daher rechtskräftig und tatsächlich vollstreckbar ist.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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