Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221747/12/Wim/Wü

Linz, 11.10.2005

 

 

 

VwSen-221747/12/Wim/Wü Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E H, vertreten durch H, N & P Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid (Ermahnung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 01.12.2000, GZ: 100-1/16-330105153, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 42 u. 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG alle in der geltenden Fassung sowie § 50 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI Nr. 194/1994 in der Fassung BGBI I
Nr. 131/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Q A mit Standort L, I zu verantworten, dass diese Aktiengesellschaft in einem näheren bezeichneten Katalog mehrere (im Einzelnen angegebene) Verzehrprodukte zum Versand angeboten habe, obwohl dies gemäß § 50 Abs.2 iVm § 367 Z 14 GewO 1994 untersagt sei. Gemäß § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

 

2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juni 2001, ZI.VwSen-221747/2 wurde dieser Bescheid bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid auf Grund einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und darin ausgeführt, dass die Bestimmung des § 50 Abs.2 GewO 1994 in der damaligen Fassung vor der Novelle BGBI I Nr. 131/2004 gegen Artikel 28 EG-Vertrag verstoße und daher diese Bestimmung nicht anzuwenden sei.

Zur näheren Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2005, ZI.2001/04/0213-8 verwiesen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Gemäß § 63 Abs.1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

In der Fassung BGBI I Nr. 131/2004 sieht der § 50 Abs.2 GewO 1994 keine Beschränkungen mehr für einen Versandhandel in Bezug auf Verzehrprodukte oder Nahrungsmittelergänzungsprodukte vor. Diese Bestimmung ist mit 30.11.2004 in Kraft getreten.

 

Da somit weder die im damaligen Entscheidungszeitpunkt geltende Bestimmung wegen EU-Rechtswidrigkeit anzuwenden war noch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt überhaupt eine Strafbarkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Wimmer

 

 

 

 

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