Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106347/15/Fra/Ka

Linz, 30.09.1999

VwSen-106347/15/Fra/Ka Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.3.1999, GZ: S-782/99-4, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , auf Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 7.12.1998 bis zum 22.12.1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 20.9.1998 um 03.36 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw hat im erstinstanzlichen Verfahren als Lenker Herrn V, geb. am 6.7.1968, wh. in Nürnberg, bekanntgegeben. Die Strafbehörde wertete diese Auskunft als nicht dem Gesetz entsprechend, weil die bloße Angabe der Stadt, in der der Lenker wohnt, ohne nähere Anschrift nicht genügt. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel nun vor, dass, bevor er sein KFZ an den bekanntgegebenen Lenker übergeben habe, er sich natürlich davon vergewissert habe, dass dieser befugt ist, ein KFZ zu lenken. Für diesen Zweck habe er in den Führerschein Einsicht genommen. Leider ist in einem Führerschein die Adresse des Berechtigten nicht angeführt, sodass er trotz seiner Bemühungen, den Lenker bekanntzugeben, die genaue Adresse nicht wusste. Er habe sogar noch vor Absenden des Schriftstückes an die belangte Behörde bezüglich der Bekanntgabe nach § 103 Abs.2 KFG 1967 versucht, bei der Meldebehörde die genaue Adresse des Lenkers zu erfragen. Er habe alle möglichen und notwendigen Schritte eingeleitet, um die genaue Adresse bekanntgeben zu können. Da ihm dies nicht gelungen sei, ist nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen. Sogleich nach Zustellung der Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 habe er versucht, mit dem ihm bekannten Namen die Adresse zu ermitteln. Er habe sich redlich bemüht, die Adresse des Lenkers herauszufinden, es sei ihm jedoch die Einsicht bei der Meldebehörde verwehrt worden. Ein Telefon habe der betreffende Lenker nicht, sodass ihm auch eine telefonische Nachfrage nach der Adresse nicht möglich gewesen sei. Um jedoch die Frist zur Wahrung der Übermittlung der Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zu gewährleisten, habe er nach redlichem Bemühen den Namen und die ihm bekannte Stadt des Lenkers seines KFZ zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung bekannt gegeben. Die belangte Behörde führe nicht aus, welche weiteren Bemühungen notwendig gewesen wären, um sie von der Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens zu überzeugen. Er denke, dass ihm keine weiteren Schritten mehr möglich gewesen wären. Bei Überlassung des KFZ an den Lenker habe er sich um seinen Namen bemüht. Die Behörde ist gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet, Angaben des Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Da er nach redlicher Bemühung den genauen Namen und sogar die Stadt des Lenkers bekanntgeben konnte, wäre die Behörde verpflichtet gewesen - und auch nur sie ermächtigt gewesen -, die genaue Anschrift des Lenkers zu eruieren. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen und wäre es für sie einfach gewesen, die Adresse herauszufinden. Er habe jegliche Möglichkeiten, die Adresse zu erforschen, durchgeführt, habe leider nur mit seinen Ermittlungstätigkeiten kein Glück gehabt. Warum die Behörde der Ansicht ist, dass aufgrund der Aktenlage von weiteren Ermittlungen Abstand genommen werden konnte, werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Behörde, dass keine Pflicht der Verwaltungsbehörde bestehe, die unvollständige Anschrift des Lenkers selbst zu eruieren, wäre eine solche Verpflichtung seiner Ansicht nach sehr wohl gegeben gewesen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw hat mangels Angabe der genauen Anschrift des Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht eindeutig erfüllt. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates hat jedoch der Bw ausreichend dargelegt, welche Schritte er unternommen hat, um sich die zur vollständigen Beantwortung der Lenkeranfrage erforderlichen Informationen zu beschaffen und aus welchen Gründen seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind, weshalb zur Beurteilung der Erfüllung der subjektiven Tatseite vom Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 15.6.1999 mit, dass die inzwischen getrennt lebende Ehegattin nach Erhalt der ersten Mitteilung der Behörde zunächst über die deutsche Telekom versucht habe, eine Anschrift und Telefonnummer des Fahrers zu ermitteln. Es sei ihr diese Auskunft verwehrt worden. Danach habe sie weiters das Einwohnermeldeamt Nürnberg angerufen und dort um Bekanntgabe der Anschrift gebeten. Aber auch dort sei ihr die entsprechende Auskunft unter Hinweis auf die Vorschriften des Datenschutzgesetzes nicht erteilt worden. Er könne die Namen der jeweiligen Mitarbeiter nicht nennen, da die Ehegattin den Namen nicht verstanden und zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst habe, dass sie diesen noch brauchen werde. Die Nachforschungen seien von seiner Ehegattin gestellt worden, damit jegliche Sprachhindernisse von vornherein ausgeräumt werden können.

In dieser Stellungnahme beantragte der Bw, die zwischenzeitig getrennt lebende Ehegattin als Zeugin für das oa Vorbringen einzuvernehmen.

Aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens wurde schließlich die getrennt lebende Gattin des Bw, Frau C, Angestellte, wohnhaft in D , vom Landrat des Landkreises W, am 30.7.1999 einvernommen. Laut Zeugenprotokoll führte sie aus, dass am 20.9.1998 ihr Mann, von dem sie nun getrennt lebe, von Jugoslawien aus in Richtung Deutschland unterwegs war. Auf dieser Fahrt habe er einen Bekannten, Herrn H, mitgenommen. Dieser habe während der Fahrt durch Österreich das Fahrzeug geführt. Von Herrn V sei ihnen nur das Geburtsdatum 6.7.1968 und dass er mit seiner deutschen Ehefrau in Nürnberg wohnen will, bekannt. Sie haben zunächst über die Auskunft der deutschen Telekom versucht, eine Telefonnummer des Herrn V zu ermitteln. Nach Auskunft der deutschen Telekom habe dieser jedoch keine eingetragene Telefonnummer. Aus diesem Grunde habe sie im Dezember 1998 beim Einwohnermeldeamt in Nürnberg angerufen. Mit wem sie dort gesprochen habe, könne sie nicht mehr sagen. Eine Frau habe ihr dort gesagt, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift des Herrn V erteilen könne.

Auf dieser Zeugenniederschrift ist weiters der Zusatz enthalten, dass nach Auskunft der Polizeidirektion Nürnberg Herr H, amtlich gemeldet ist. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daher neuerlich im Rechtshilfeweg um Vernehmung von Herrn V. Im Ersuchen an den Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg wurde gebeten, Herrn V darauf hinzuweisen, dass, sollte er tatsächlich der Lenker dieses Fahrzeuges zum in Rede stehenden Zeitpunkt gewesen sein, er kein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befürchten hat, weil ihm gegenüber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Aufgrund dieses Ersuchens wurde dem Oö. Verwaltungssenat ein Zeugenprotokoll vom 31.8.1999, Aktenzeichen 5425-083264-99/3, aufgenommen mit Herrn V, geb. am 6.7.1968, übermittelt, in der eine telefonische Einvernahme wie folgt protokolliert ist: "Ich rufe aus Jugoslawien an und habe wenig Zeit, da die Sache sonst zu teuer wird. Einen Herrn R kenne ich nicht und auch dessen PKW nicht, mit dem amtlichen Kz.:.".

Bestätigt wird dieser Text durch Herrn S, POK/Erh.

Aufgrund dieser Aussage, an dessen Wahrheitsgehalt der Oö. Verwaltungssenat nicht zweifelt, ist davon auszugehen, dass das Berufungsvorbringen insofern, als behauptet wird, Herr V habe das Fahrzeug gelenkt, falsch ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass es sich hier um eine reine Schutzbehauptung handelt und diese deshalb aufgestellt wurde, um das Verfahren zu verzögern.

Auch die abschließende Stellungnahme des Bw vom 23.9.1999 kann an dieser Auffassung nichts ändern, wenngleich auch der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit der Zeugenaussage der Frau C vom 30.7.1999 ausgeht. Der Oö. Verwaltungssenat hat jedoch auch - siehe oben - keine Zweifel darüber, dass die Zeugenaussage des Herrn V vom 31.8.1999 wahrheitsgemäß abgelegt wurde. Wenn der Bw in seiner abschließenden Stellungnahme meint, dass in dieser Vernehmung nicht ersichtlich ist, ob die Frage, dass Herr V am 20.9.1998 um 3.36 Uhr den in Rede stehenden PKW gelenkt hat, überhaupt gestellt wurde, andererseits der Lenker auch nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass gegen ihn aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung kein Verwaltungsstrafverfahren mehr anhängig gemacht werden könnte, ist er darauf hinzuweisen, dass laut Protokoll Herr V ausgesagt hat, den Bw nicht zu kennen und auch nicht dessen PKW mit dem amtlichen Kz.: . Diese Aussage ist somit eindeutig zu entnehmen, dass Herr V das gegenständliche Kraftfahrzeug nie gelenkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Herr V von der eingetretenen Verfolgungsverjährung aufmerksam gemacht wurde. Anzumerken bleibt noch, dass, sollte Herr V tatsächlich von der gegen ihn eingetretenen Verfolgungsverjährung aufmerksam gemacht worden sein, seine Aussage in einem noch glaubwürdigen Licht erscheint, weil er, ohne dass er ein Verwaltungsstrafverfahren zu befürchten hätte, die Lenkereigenschaft ohne weiteres zugeben hätte können.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.5. Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat wertet die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernden Umstand. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse wurden entsprechend der Mitteilung vom 15.6.1999 wie folgt berücksichtigt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von DM 2400,--, monatliche Verbindlichkeiten in der Höhe von DM 551,-- sowie Sorgepflichten in der Höhe von monatlich DM 800,--.

Entgegen der Auffassung des Bw liegt kein minderer Grad des Verschuldens vor. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw mit seiner Verteidigungslinie das Verfahren bewusst verzögern wollte. Das von ihm Vorgebrachte stellte sich als unrichtig heraus. Das Verschulden ist somit als zumindest durchschnittlich zu werten.

Unter Zugrundelegung der oa Kriterien ist somit die verhängte Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen "nur" zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, tat- und schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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