Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106348/10/Sch/Rd

Linz, 27.07.1999

VwSen-106348/10/Sch/Rd Linz, am 27. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Mag. N vom 29. April 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. April 1999, Cst.-39.541/98, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. April 1999, Cst.-39.541/98, über Frau Mag. N, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 21. Oktober 1998 um 8.05 Uhr in Linz, Kreuzung Dinghoferstraße/Mozartstraße, stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Tatörtlichkeit und insbesondere die dort befindliche Verkehrslichtsignalanlage in Augenschein genommen. Des weiteren standen der Berufungsbehörde die vom der Verhandlung zugezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen beigeschafften Schaltpläne der Anlage zur Verfügung.

Das Berufungsvorbringen im Hinblick darauf, daß die vor der Kreuzung befindliche Haltelinie von der Berufungswerberin noch bei Gelblicht passiert worden sei, wurde vom Sachverständigen fachlich nicht gestützt. Ausgehend von den im Akt befindlichen Lichtbildern, welche von der Rotlichtkamera 0,6 bzw 1,6 sec. nach dem Aufleuchten des Rotlichtes angefertigt wurden, kam dieser schlüssig zu der Aussage, daß das Fahrzeug der Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Umschaltens von Gelb- auf Rotlicht sich etwa 1,3 m vor der Haltelinie befunden hatte. Demgemäß kann nur der Schluß gezogen werden, daß die Berufungswerberin die Haltelinie bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage überfahren hat.

Erörterungen dahingehend, ob ihre Entscheidung, noch in die Kreuzung einzufahren gegenüber einer allfälligen, in diesem Moment ein Bremsmanöver durchzuführen, die im Sinne der Verkehrssicherheit vorzuziehende gewesen ist, da sie im letzteren Fall ja in der Kreuzung zu stehen gekommen wäre, erscheinen der Berufungsbehörde entbehrlich. Dies ergibt sich daraus, da die Lichtzeichenfolge ja bekanntlich nicht direkt von grün auf rot erfolgt, sondern - wie auch bei der gegenständlichen Verkehrsampel - nach der vier Sekunden dauernden Grünblinkphase eine Gelblichtphase von drei Sekunden folgt. Bei der von einem Fahrzeuglenker zu verlangenden Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerberin rechtzeitig der Umstand zu Bewußtsein kommen müssen, daß die Ampel auf Rotlicht umschalten würde.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß nach dem feststehenden Sachverhalt Zweifel daran, daß die Berufungswerberin die Haltelinie tatsächlich bei Rotlicht passiert hat, nicht angebracht sind.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage stellt eine zumindest große abstrakte, wenn nicht schon konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß solche Übertretungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Dazu kommt noch, daß die tatörtliche Kreuzung in bezug auf beide Verkehrsflächen in der Regel stark frequentiert ist und daher auch für die Tatzeit (ein Werktag um 8.05 Uhr) eine entsprechend hohe Verkehrsfrequenz anzunehmen ist.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Auch wenn sich deren persönliche Verhältnisse zwischenzeitig durch die Geburt eines Kindes insofern geändert haben, als sie nunmehr für ein Kind sorgepflichtig ist und als Einkommen der Bezug des gesetzlichen Karenzgeldes vorliegt, so vermag dies im Hinblick auf die Strafbemessung nichts zu ändern. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihr nunmehr die Bezahlung der Geldstrafe ein unvertretbar hohes Maß an Einschränkungen im Hinblick auf ihre Lebensführung bzw ihre Unterhaltspflicht abverlangen würde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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