Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106356/10/Fra/Ka

Linz, 31.08.1999

VwSen-106356/10/Fra/Ka Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.2.1999, VerkR96-4922-1996-Ja, wegen Übertretungen des KFG 1967 iVm den Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

In Stattgabe der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit §§ 13 Abs.3 und 10 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafverfügung vom 21.4.1997, VerkR96-4922-1996, über Herrn B wegen Übertretungen des KFG 1967 iVm den Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dagegen wurde von S für die B rechtzeitig Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als nunmehr belangte Behörde aus, daß der Einspruch vom Beschuldigten eingebracht hätte werden müssen. Herr Herbert S sei in diesem Verfahren nicht Beschuldigter und es komme ihm somit keine Parteistellung zu, weshalb die Behörde diesen Einspruch als unzulässig zurückweisen mußte, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua vor, daß ihm Herrn B bereits am 13.5.1997 die Handlungsvollmacht erteilt habe. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daraufhin den Bw um Vorlage der Vollmacht. Dieser übermittelte darauf mit Schreiben vom 31.5.1999 eine mit 13.5.1997 datierte Vollmacht, welche folgenden Inhalt aufweist:

"A B G, 13.5.1997

B Passau

Vertretungsvollmacht für VerkR96-4922-1996, Bezirkshauptmannschaft Freistadt

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erteile ich der Fa. B R P die Vertretungs- und Handlungsvollmacht in der o.g. Strafverfügung und beauftrage Sie gleichzeitig den Einspruch einzulegen bzw das Verfahren in meinem Auftrag und in meinem Namen zu führen.

Mit freundlichen Grüßen

A B"

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte darauf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Rechtshilfeweg diese Vollmacht verifizieren zu lassen. Herr A B bestätigte am 4.8.1999, daß er diese Vollmacht ausgestellt habe und das Datum übereinstimmt.

Da Gegenteiliges nicht bewiesen werden kann, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, daß Herr B die oa Vollmacht tatsächlich am 13.5.1997 ausgestellt hat.

3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 10 Abs.2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die belangte Behörde hätte daher zufolge der oa Bestimmungen den mangelnden Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen müssen und erst nach fruchtlosem Ablauf einer zu bestimmenden Frist den Einspruch zurückweisen dürfen. Dies hat sie nicht veranlaßt, weshalb die gebotenen rechtlichen Schritte im Berufungsverfahren nachzuholen waren.

Der Einspruch gilt somit als rechtzeitig eingebracht. Ohne die rechtliche Beurteilung der do. Behörde präjudizieren zu wollen, ist der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der Diktion des Einspruches (vgl. die Wortfolge auf Seite 2 des Einspruches wie folgt "Da wir Herrn B in seiner schwierigen, privaten Situation helfen und ihn als tüchtigen Fahrer weiterbeschäftigen möchten, bieten wir als Arbeitgeber zur gütlichen Einigung an, die Strafe von Herrn B bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 S zu übernehmen, sofern ............."), der Auffassung, daß sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe richtet. Dennoch möge die Behörde im Sinne des Amtswegigkeitsprinzipes (§ 37 AVG) mit dem Beschuldigten abklären, ob sich der Einspruch nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafen oder auch gegen die Schuld richtet.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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