Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106377/4/Ki/Shn

Linz, 04.08.1999

VwSen-106377/4/Ki/Shn Linz, am 4. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Peter W, vom 13. Mai 1999 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Mai 1999, GZ III/S-2805/99, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (GZ III-S-2805/99/G vom 7. April 1999) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen beim Postamt 4605 Wels/Neustadt hinterlegt und ab 15. April 1999 zur Abholung bereitgehalten.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Wels vom 4. Mai 1999, GZ III/S-2805/99, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 13. Mai 1999 Berufung mit der Begründung, daß er bis zum 26. April 1999 in Urlaub gewesen sei. Er habe dies auch beim Postamt angemeldet und für diese Zeit ein Urlaubsfach eingerichtet. Die Benachrichtigung über die Strafverfügung sei demnach erst am 27. April 1999 an ihn zugestellt worden und er habe diese wegen Abwesenheit erst am 30. April 1999 einlösen können.

3. Die BPD Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw Anfrage beim Postamt 4605 Wels/Neustadt.

Auf die Anfrage hin teilte das Postamt mit, daß nach den Zustellversuchen vom 13.4. und 14.4. der RSa-Brief für den Rechtsmittelwerber beim zuständigen Abgabepostamt 4605 Wels/Neustadt hinterlegt wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei wahrscheinlich beim Zustellpostamt 4600 Wels irrtümlich zu der Urlaubspost gelegt und Herrn Wasserer nach Ablauf des Urlaubsfaches am 27.4.1999 zugestellt worden, anstatt diese sofort retour zu schicken.

Als Beilage wurde in Kopie ein Formblatt angefügt, wonach der Bw beim Postamt den Antrag gestellt hat, Briefsendungen (ausgenommen RSa- und RSb-Briefe) und Zeitungen wegen vorübergehender Abwesenheit ab 29.3.1999 bis 26.4.1999 zur Abholung am 26.4.1999 beim Abgabepostamt bereitzuhalten. Ferner findet sich in den Beilagen eine Empfangsbestätigung, wonach der Rechtsmittelwerber den gegenständlichen RSa-Brief am 30. April 1999 behoben hat.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Aus dem ersten Satz des § 17 Abs.1 Zustellgesetz geht hervor, daß eine Hinterlegung eines Schriftstückes nur dann zulässig ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme haben darf, daß sich der Empfänger (bzw allenfalls ein Vertreter) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Nachdem der Bw ausdrücklich beim Postamt beantragt hat, wegen vorübergehender Abwesenheit ab 29. März 1999 bis 26. April 1999 Briefsendungen (ausgenommen RSa- und RSb-Briefe) und Zeitungen zur Abholung beim Abgabepostamt bereitzuhalten, konnte der Zusteller nicht annehmen, daß sich Herr Wasserer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dies kommt auch im Antwortschreiben der Post zum Ausdruck, wonach die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes irrtümlich zu der Urlaubspost dazu gelegt wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat als erkennende Berufungsbehörde geht daher davon aus, daß der Bw seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes glaubhaft machen konnte.

Letztlich hat er am 30. April 1999 die Strafverfügung behoben und es gilt diese in Anwendung des § 7 Zustellgesetz mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Demnach ist der am 3. Mai 1999 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die BPD Wels das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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