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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106381/12/Ki/Ka

Linz, 20.10.1999

VwSen-106381/12/Ki/Ka Linz, am 20. Oktober 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z, vom 25.5.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.5.1999, VerkR96-15012-1998-Shw, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.1999 hinsichtlich Faktum I, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum I Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7.5.1999, VerkR96-15012-1998-Shw, den Berufungswerber (Bw) ua für schuldig befunden, er habe am 4.12.1998 um ca. 23.30 Uhr, den PKW, Kz.: , vom Gasthaus T, in Hagenau, Gemeinde St. Peter a.H. auf öffentlichen Straßen bis zum Lokal "B", E in 5280 Braunau a.I., gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt des Blutes von über 0,8 Promille) befunden.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 8 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG hinsichtlich Faktum 1 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25.5.1999 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Punkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum I weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn vom 5.12.1998 zugrunde. Danach hat der Bw am 5.12.1998 um ca. 02.30 Uhr einen Verkehrsunfall verursacht, diesen jedoch nicht der nächsten Gendarmeriedienststelle angezeigt. Er wurde von den Gendarmeriebeamten am selben Tag um ca. 06.55 Uhr zu Hause angetroffen, ein durchgeführter Alkotest ergab als geringeres Messergebnis um 07.21 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,45 mg/l. Anlässlich der Amtshandlung gab der Bw an, dass er in der Zeit zwischen 4.12.1998 ca. 21.00 Uhr und 5.12.1998 ca. 02.15 Uhr vier halbe Bier und ein Rüscherl getrunken habe.

Konkretisiert wurde diese Trinkangabe durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten, wonach der Bw ihnen gegenüber angegeben habe, er hätte im Gasthaus T in Hagenau zwischen 21.00 Uhr bis zu seinem Aufbruch um ca. 23.30 Uhr vier Bier konsumiert. Anschließend sei er noch zum Gastgewerbebetrieb "Bienenkorb" in Braunau gefahren.

Die amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn errechnete daraufhin für den Tatzeitpunkt 4.12.1998, 23.30 Uhr unter Zugrundelegung der Trinkangaben von vier halben Bier einen Blutalkoholgehalt von 1,26 Promille. Sie führte dazu aus, dass zum Tatzeitpunkt um 23.30 Uhr eine nicht näher zu quantifizierende Alkoholmenge als noch nicht resorbiert zu betrachten sei. Demnach sei eine korrekte Berechnung des Tatzeitblutalkoholgehaltes aufgrund der vorliegenden Trinkangaben nicht möglich.

Am 7.5.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis VerkR96-15012-1998-Shw erlassen. Bereits am 10.5.1999 brachte der Bw in einem Rechtfertigungsschriftsatz vor, dass er die letzten beiden halben Liter Bier nicht in Form eines Sturztrunkes zu sich genommen habe. Er habe vor der Fahrt bei einer Trinkdauer von einer Stunde einen Liter Bier getrunken und es müsse dies als gemächlich bezeichnet werden.

Im Berufungsschriftsatz vom 25.5.1999 führte der Rechtsmittelwerber dann aus, dass der Konsum von vier halben Litern Bier in einer Zeitspanne von 2 1/2 Stunden bei einem 90 kg oder darüber schweren Mann niemals einen Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber ergebe. Um 23.30 Uhr des 4.12.1998 hätte somit der Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille gelegen, weshalb die im Spruchpunkt I zur Last gelegte Tat nicht begangen wurde.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bemängelte der Rechtsvertreter des Bw zusätzlich, dass bislang im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, dass vor Trinkbeginn 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr ein Teil der genossenen 2 Liter Bier bereits abgebaut war. Dieser Abbau habe in der amtsärztlichen Rückrechnung bis heute nicht stattgefunden.

Die an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmende med. Amtsachverständige wurde daraufhin befragt, welche Alkoholbeeinträchtigung sich bei einem Konsum von vier halben Liter Bier in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.30 Uhr hypothetisch ergeben würde.

Die Sachverständige führte dazu aus, dass der Rechtsmittelwerber mit 4 halben Bier maximal eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille erreichte. Gehe man davon aus, dass die Bierkonsumation ab 21.00 Uhr stattgefunden habe und die Tatzeit mit 23.30 Uhr angenommen werde, wären zwischen Trinkbeginn und Tatzeit 2 1/2 Stunden vergangen. In 2 1/2 Stunden würden maximalst 0,5 Promille abgebaut (nach dem Zugunstenprinzip wird ein max. stündlicher Abbau von 0,2 Promille angenommen) und es würde sich rein theoretisch nach Abzug dieses abgebauten Alkoholanteils ein Blutalkoholgehalt um 23.30 Uhr von 0,76 Promille errechnen. Die dabei abgeschlossene Resorption bzw die nicht vorhandene Linearität sei bei diesen Feststellungen jedoch nicht berücksichtigt worden.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Zunächst wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde im vorliegenden Falle zur Auffassung, dass den im Rahmen der Amtshandlung durch die Gendarmeriebeamten gemachten Trinkangaben für den Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 23.30 Uhr (4 halbe Bier) durchaus Glauben geschenkt werden kann. Der Rechtsmittelwerber hat diese Angaben im Rahmen seiner ersten Befragung gemacht und es steht auch nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens, dass im Rahmen einer Sparvereinsveranstaltung die genannte Trinkmenge konsumiert wird.

Wie nun aus den Aussagen der an der Verhandlung teilnehmenden med. Sachverständigen abzuleiten ist, ist es durchaus möglich, dass der zunächst genossene Alkohol des Bw um 23.30 Uhr schon wieder so weit abgebaut war, dass sich ein Wert von unter 0,8 Promille ergeben könnte. Die diesbezüglich durch die Sachverständige angestellte Berechnung ist schlüssig und durchaus nachvollziehbar.

Aus diesem Grunde geht die erkennende Berufungsbehörde davon aus, dass nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit erwiesen werden kann, dass der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille aufgewiesen hat, zumal eben in der Zeit ab 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr auch ein Abbau des Alkoholes stattgefunden hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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