Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106383/8/Sch/Rd

Linz, 10.01.2000

VwSen-106383/8/Sch/Rd Linz, am 10. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Franz H vom 19. Mai 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Mai 1999, VerkR96-1325-1998-Mg/Hel, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 11. Mai 1999, VerkR96-1325-1998-Mg/Hel, über Herrn Franz H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 108 Abs.3 KFG 1967 und 2) § 108 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag und 2) einem Tag verhängt, weil er in E,

1) zumindest ab Anfang 1998 bis 23. Juni 1998 eine Fahrschule errichtet habe, obwohl er keine Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes besessen habe, und

2) im Rahmen dieser verbotenerweise errichteten Fahrschule unzulässig Bewerber um Lenkberechtigungen im oben angeführten Zeitraum ausgebildet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 108 Abs.1 KFG 1967 ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung unbeschadet des § 4 Abs.9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b KFG 1967 nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

Die Errichtung einer Fahrschule bedarf gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 der Bewilligung des Landeshauptmannes.

Nach der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung stellt sich folgender Sachverhalt dar:

Die Fahrschule H in M, Inhaber J. D, betreibt einen Außenkurs in E, wofür regelmäßig beim Landeshauptmann von um Außenkursbewilligungen angesucht wird. Diese wurden bisher auch immer erteilt. Die Außenkurse werden in einem eigens angemieteten Lokal - Vermieter ist bemerkenswerter Weise die Wirtschaftskammer - abgehalten, das entsprechend ausgerüstet ist. Dieses ist durch die Beschriftung als Außenkurs der obigen Fahrschule erkenntlich.

Die Fahrschulfahrzeuge sind vom Berufungswerber geleast, beschriftet allerdings als solche der Fahrschule H.

Der Berufungswerber leitet den Außenkurs, dh er macht dafür Werbung, nimmt die Schüler auf, füllt die Anträge aus etc. Auch die Vortragstätigkeit und die Fahrstunden werden - unter Zuhilfenahme eines weiteren Fahrlehrers - von ihm wahrgenommen bzw eingeteilt.

Sämtliche Einkünfte aus den Kursen kommen auf ein Bankkonto, lautend auf Fahrschule H. Davon werden alle Ausgaben - der Fahrschulinhaber erhält pro Schüler einen bestimmten Betrag, weiters Miete, Unterhalt der Fahrzeuge etc - bestritten, der verbleibende Rest steht dem Berufungswerber zu.

Dieser "betreibt" - ohne ihn wirklich auszuüben - einen KFZ-Handel, über welchen die Einkünfte laufen, also versteuert werden etc.

Der Fahrschulinhaber hat bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich bei dem Außenkurs deshalb nicht um eine selbständige Fahrschule handle, da er das alleinige Verfügungsrecht darüber habe, ob solche Kurse zu Stande kommen oder nicht. Er habe die entsprechenden Anträge bei der Behörde zu stellen, sei für den Kursablauf letztlich verantwortlich, besorge einen Teil der Ausbildung (Klassen C und E) auch selbst, könne den Berufungswerber theoretisch jederzeit auch woanders in seinem Fahrschulbetrieb einsetzen und habe diesem gegenüber volle Anordnungsbefugnis. Die sogenannte "Selbständigkeit" des Berufungswerbers erfasse also nur seine Tätigkeit als Kursleiter, für alles darüber sei er zuständig. Ein Angestelltenverhältnis verlange das KFG 1967 nicht, sodass die getroffene Regelung zulässig sei.

Verwiesen wurde auch darauf, dass ihm die eine Behörde entsprechende Außenkursbewilligungen erteile und die andere den Kursleiter für die Ausübung der Bewilligung bestrafe.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Inhaber einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A und B berechtigt ist, in diesem Rahmen an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (vgl. § 116 Abs.1 KFG 1967). Das Gesetz enthält weder in dieser Bestimmung noch an anderer Stelle Regelungen, wie das Rechtsverhältnis zwischen Fahrschulinhaber und Fahrschullehrer gestaltet zu sein hat. Die Bestimmung des § 114 Abs.1 KFG 1967 spricht im Zusammenhang mit der dort vorgesehenen Anzeigepflicht von in einer Fahrschule "verwendeten Lehrpersonen" und dem "Stande" des Lehrpersonals.

Mit diesen Formulierungen kann die Annahme lediglich eines zulässigen Angestelltenverhältnisses zwischen Lehrpersonal und Fahrschulinhaber nicht gestützt werden, vielmehr sind dadurch auch andere Rechtsverhältnisse zulässig (zumindest nach dem KFG 1967).

Die Berufungsbehörde vermag jedenfalls daraus nicht abzuleiten, dass das Entgelt für die Leistung eines Fahrschullehrers nur durch einen Arbeitslohn im Rahmen eines entsprechenden Dienstverhältnisses rechtens wäre, weshalb auch die zwischen Berufungswerber und Fahrschulinhaber getroffene Entlohnungsregelung als dem KFG 1967 konform angesehen werden muss.

Durch die im Rahmen der Berufungsverhandlung erhobenen Beweise (Einvernahme des Rechtsmittelwerbers und des Fahrschulinhabers, vorgelegte Unterlagen) ist eine nicht zu widerlegende Sachlage dargetan worden. Die Annahme des Betriebes einer selbständigen Fahrschule durch den Berufungswerber kann ausgehend davon nicht hinreichend gestützt werden. Insbesondere durch die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Fahrschulinhabers muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber als Fahrschullehrer im Rahmen eines Außenkurses der Fahrschule H eingesetzt ist und auch nur fahrschullehrertypische Tätigkeiten (und Nebentätigkeiten) verrichtet. Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass anlässlich der oa Berufungsverhandlung auch der Eindruck entstanden ist, dass das Zustandekommen der regelmäßigen Außenkurse der Fahrschule H in E faktisch ausschließlich dem Berufungswerber zuzurechnen ist, also deren geschäftlicher Erfolg nicht von Aktivitäten des Fahrschulinhabers getragen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken, dass offenkundig auch die für Außenkurse zuständige Bewilligungsbehörde (bzw Fachabteilung) - trotz gegenteiliger Stellungnahmen im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren - nicht gänzlich von der Strafbarkeit der Tätigkeit des Berufungswerbers überzeugt sein dürfte, zumal anders die offenkundig wiederkehrend erfolgende Bewilligung von Außenkursen (bei deren angenommener missbräuchlicher Verwendung) nicht erklärlich wäre.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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