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VwSen-106387/2/Gu/Pr

Linz, 11.06.1999

VwSen-106387/2/Gu/Pr Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn K. M. L. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19.4.1999, Zl.VerkR96-12786-1998/Sö, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG, § 32 Abs.2 AVG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 leg.cit. erlassen, welches Straferkenntnis dem ausgewiesenen Rechtsfreund des Beschuldigten aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheines am 21.4.1999 nachweislich zugestellt worden ist. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Vertreter des Beschuldigten Berufung erhoben und diesen Schriftsatz lt. Poststempel am 6.5.1999 der Post zur Beförderung übergeben.

Das Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung dahingehend, daß eine Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingebracht werden kann (§ 63 Abs.5 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat).

Gemäß § 32 Abs.2 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren gilt, enden Fristen, welche nach Wochen bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Tag der Zustellung des Straferkenntnisses - 21.4.1999 - war ein Mittwoch, sodaß mit Ablauf des Mittwoch, 5.5.1999, die Rechtsmittelfrist endete. Wie wohl die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden und somit eine rechtzeitige Postaufgabefrist als fristwahrend gewirkt hätte, war die Berufung, nachdem sie nachweislich erst am 6.5.1999 der Post zur Beförderung übergeben wurde, verspätet und war daher die Berufung zurückzuweisen, ohne daß auf deren Inhalt eingegangen und insbesondere sich mit Zweckmäßigkeitsargumenten der zwischenzeitig hinlänglich bekannten Nichtvollstreckbarkeit von Strafbescheiden wegen Mißachtung von Lenkeranfragen in zahlreichen deutschen Bundesländern auseinandergesetzt werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

 

 

 

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