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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106390/2/Fra/Ka

Linz, 16.06.1999

VwSen-106390/2/Fra/Ka Linz, am 16. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.4.1999, VerkR96-4228-1998/ah, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem LKW, Kz.: und Anhänger mit dem Kz.: unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 7.7.1998 um 20.58 Uhr im Zuge einer vorgenommenen Abwiegung bei Autobahnkm.75,600 der A 8 (Autobahngrenzübergang Suben) nach Einreise des Lenkers festzustellen war, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftwagenzuges von 40 t durch die Beladung um 8.040 kg überschritten wurde (Lenker: P).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit dem Antrag vor, die Berufung abzuweisen. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Tatbestand wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Berufungswerber (Bw) lediglich an, "daß man das Gewicht nicht immer genau auf die vorgeschriebene Distanz hinkriege". Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen wie folgt begründet:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die vorliegende Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich der Verkehrsabteilung Außenstelle Andrichsfurt im Zuge einer Abwiegung eines auf Sie zugelassenes Sattelkraftfahrzeuges als erwiesen anzusehen.

Rechtslage:

Nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigung oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetz und die der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Nach § 4 (7a) KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte, sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg zu erhöhen.

Sachlage:

Josef Pöckl lenkte am 7. Juli 1998 um 20:58 Uhr den Kraftwagenzug mit dem LKW-Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der lnnkreisautobahn A 8 aus Richtung BRD kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben am lnn bei Km 75,600. Bei der dortigen Einreisewaage erfolgte die Abwiegung des Kraftwagenzuges und war ein Gesamtgewicht von 48.040 kg festzustellen. Der Kraftwagenzug war in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte betrug somit 40 t. Der Kraftwagenzug wurde daher von P

erheblich überladen gelenkt.

Zum fraglichen Zeitpunkt waren Sie Zulassungsbesitzer des im Spruch angeführten Kraftwagenzuges. Aus diesem Grunde wurde ein Verfahren gegen Sie eingeleitet. Zuerst erfolgte eine Aktenübermittlung an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, um Ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung einzuräumen, da Sie als Zulassungsbesitzer nicht für die Hintanhaltung dieser Überladung sorgten. Ein von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erlassener Ladungsbescheid wurde an den Masseverwalter zugestellt. Zuletzt erhielten Sie jedoch über ausdrückliches Ersuchen an die Post, daß die gegenständliche Angelegenheit eine Sie persönlich betreffende darstellt, die Aufforderung nachweislich am 22.3.1999 zugestellt.

Sie erklärten dazu schriftlich, dass man nicht immer das Gewicht "hinbekomme" und die Behörde wolle von der Verhängung einer Strafe absehen. Als neue Anschrift gaben Sie B bekannt.

Laut einer Mitteilung von Frau Rechtsanwältin Mag. S wurde über Ihr Vermögen mit 4. September 1999 (wohl richtig: 1998) das Konkursverfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt erhielt die angeführte Rechtsanwältin die an die Gemeinschuldner gerichtete Poststücke aufgrund der daraus resultierenden Postsperre zugestellt. Anfänglich hat sie diese an die Verwaltungsstrafbehörden mit dem Vermerk zurückgesandt, da diese den Konkurs nicht betreffen. Die Schriftstücke wurden jedoch offenbar immer wieder an die Masseverwalterin rückgemittelt. Sie persönlich wurden jedoch immer wieder von den wichtigsten Schriftstücken mittels Fax durch Ihren Masseverwalter verständigt worden. Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine Zustelldung an Sie persönlich erwirkt worden.

Die Beanstandung erfolgte am 7. Juli 1998. Das Konkursverfahren wurde erst im September eröffnet. Sie waren im gegenständlichen Fall jedenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG verantwortlich.

Rechtssprechung:

Zunächst weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Übertretung nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die in § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht, er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht eine bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Darüber hinaus hat sogar der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Dienstanweisungen auch entsprechend zu überwachen. Wenn dies aufgrund der Größe des Betriebes nicht möglich ist, so hat der Zulassungsbesitzer eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden.

lm Sinne des Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1990, Zahl 89/03/0165, kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Im Zuge des Verfahrens haben Sie keinesfalls glaubhaft dargelegt, dass Sie jene Vorkehrungen getroffen haben, die mit Grund erwarten ließen, dass diese gegenständliche Überladung hintangehalten wird. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie war unzulässig, weil dazu keine ausreichenden Anhaltspunkte gefunden wurden."

Diesen zutreffenden Ausführungen ist an sich nichts hinzuzufügen, sowohl was die aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als auch was die rechtliche Beurteilung anlangt.

In der Berufung bringt der Bw nun vor, daß er seinen Fahrern immer den Auftrag gebe, die Fahrzeuge so zu beladen, daß das zulässige Gewicht stimme. Wenn das nicht zutreffe, sei der Fahrer bei einer Überladung selbst verantwortlich. Er könne das Gewicht nicht vor Ort begutachten, weil er bei der Beladung nicht dabei sei.

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß damit kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem im Sinne der zitierten Judikatur dargelegt wird, weil es darauf ankommt, daß eben die Überladung von vornherein vermieden wird. Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.9.1990, Zl.90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise vom Bw Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zahlen 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, Zl.93/03/0208). Der erforderlichen Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat somit der Bw als Zulassungsbesitzer im gegenständlichen Fall nicht Genüge getan.

Die Berufung erwies sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafbehörde hat eine den Kriterien des § 19 VStG entsprechende Strafe festgesetzt. Der Oö. Verwaltungssenat verweist zudem auf den Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmung, der in der Vehütung von Unfällen und der Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Die verletzte Vorschrift soll auch der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken und größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung gewertet. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde um rund 20 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rd. 13 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist somit auch unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw nicht zu erkennen. Auch spezial- und generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Strafreduzierung. Ein allfälliger Antrag betreffend Strafaufschub oder Ratenzahlung wäre bei der Erstbehörde zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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