Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106392/13/Kon/La

Linz, 22.03.2000

VwSen-106392/13/Kon/La Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.4.1999, Zl. VerkR96-7681-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Unzulässig im Sinne der voranzitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung unter anderem dann, wenn sie keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Wenngleich der Begriff begründeter Berufungsantrag oder Berufungsbegründung nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers streng formalistisch ausgelegt werden darf, muss aus der Berufung jedoch zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Die vorliegende als Einspruch bezeichnete Berufung, weist lediglich folgenden Wortlaut auf:

"Ich erhebe hiemit Einspruch, Vöcklabruck 21.5.99, Unterschrift".

Daraus lässt sich aber nicht ableiten, was der Rechtsmittelwerber gegen seine Bestrafung einwenden will.

Da der Rechtsmittelwerber trotz des an ihn ergangenen Verbesserungsauftrages nicht innerhalb der ihm hiefür eingeräumten Frist eine Berufungsbegründung nachgereicht hat, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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