Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106396/9/Sch/Rd

Linz, 27.09.1999

VwSen-106396/9/Sch/Rd Linz, am 27. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Thomas H vom 26. Mai 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Mai 1999, VerkR96-1801-1999-Pre, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. September 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1999, VerkR96-1801-1999-Pre, über Herrn Thomas H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 28. März 1999 um 6.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz der Diskothek "W" in K in Richtung Mettmacher Landesstraße bis auf Höhe des Haupteinganges des Hauses K gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehalts von 0,42 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im ergänzenden Schriftsatz des Berufungswerbers vom 5. August 1999 zur Berufungsschrift wiederholt von einem bei ihm angeblich festgestellten Atemluftalkoholwert von 0,2 mg/l die Rede ist, obwohl der tatsächlich festgestellte 0,44 bzw 0,42 mg/l - relevant sohin 0,42 mg/l - betragen hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass es sich hiebei lediglich um einen Schreibfehler handelt, zumal auch der zutreffende Wert im erwähnten Schriftsatz vorkommt.

Über den Berufungswerber wurde von der Strafbehörde unter Anwendung des § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Der Berufungswerber verweist in seinen Ausführungen auf die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960, wonach eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt.

Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Berufungswerbers "offenkundig vergessen" im Rahmen der 20.StVO-Novelle in diese Bestimmung neben dem Absatz 1 auch die Absätze 1a und 1b einzufügen. Dadurch komme es zu einer Ungleichbehandlung von Fahrzeuglenkern nach einem Verkehrsunfall, zumal jene, die aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung in den Anwendungsbereich der Absätze 1a oder 1b des § 99 StVO 1960 fallen, im Anwendungsfalle des § 99 Abs.6 lit.a leg.cit. straffrei bleiben würden.

Dazu ist auszuführen:

Wesentlich ist vorweg die Feststellung, dass der Berufungswerber nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt war und daher von vornherein kein Anwendungsfall des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 vorliegen kann. Der Oö. Verwaltungssenat hat bei seiner Entscheidung auf diese Bestimmung gar nicht Bedacht zu nehmen. Weiters wäre der Berufungswerber selbst ohnehin nicht zu seinem Nachteil schlechter gestellt gewesen, da er im Falle eines Verkehrsunfalls und der Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen von der Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 erfasst gewesen wäre (arg.: "nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt".), da, wie bereits erwähnt, für ihn ohne Zweifel §  9 Abs.1 lit.b leg.cit. die anzuwendende Strafbestimmung bildet.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher keine Veranlassung, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag betreffend § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass der Gesetzgeber die erwähnte Bestimmung zwischenzeitig dahingehend erweitert hat, dass auch die Anwendungsfälle des § 99 Abs.1a und Abs.1b von der Straffreiheit ausgenommen wurden (BGBl.I.Nr. 134/1999 vom 23. Juli 1999).

Der Sachverhalt selbst wird vom Berufungswerber nicht bestritten und sind auch bei der amtswegigen Überprüfung keine Umstände zu Tage getreten, die diesbezügliche Zweifel rechtfertigen könnten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Beim Berufungswerber wurde zwar keine beträchtlich über dem Wert von 0,4 mg/l Atemluft gelegene Alkoholbeeinträchtigung festgestellt. Die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe von 14.000 S kann dennoch nicht als überhöht angesehen werden, da der Rechtsmittelwerber bereits ein Mal wegen einer einschlägigen Übertretung belangt werden musste und daher aus spezialpräventiver Sicht eine Herabsetzung der Strafe nicht in Frage kommen konnte.

Seine persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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