Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106420/3/Br

Linz, 23.09.1999

VwSen -106420/3/Br Linz, am 23. September 1999

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn E gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 1. Juni 1999, Zl. VerkR96-7155-1998, nach der am 21. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Dem Berufungswerber werden als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde im Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 5.000 S und im Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13.11.1998 um 21.50 Uhr den Kombi in O auf der L510 der W Straße bei Str. Km 14,3 gelenkt und er sich dabei nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B befunden habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die diesbezüglich vom GP T am 16.11.1998 gelegte Anzeige.

Die Erstbehörde ging von einem geringfügigen Monatseinkommen und der Sorgepflicht des Berufungswerbers für die Gattin und drei Kinder aus. Damit wurde, trotz fehlender strafmildernder Umstände, die ledigliche Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe begründet.

2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis eine Lenkertätigkeit und bringt zum Ausdruck, dass die Gendarmerie gegenüber ihm voreingenommen agiert habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Zuge der Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme von RevInsp. D. Der Berufungswerber und seine ebenfalls als Zeugin geladene Ehegattin erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung. In der Ladung des Berufungswerbers wurde auf § 51f Abs.2 VStG hingewiesen. Der Berufungswerber erkundigte sich h. fernmündlich nach Zugang der Ladung über den Grund der Anberaumung dieser Berufungsverhandlung, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung auszugehen ist.

4. Da im Punkt 1. keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zu Punkt 2. ergeht unter VwSen-106419 eine von einer Kammer zu fällende gesonderte Entscheidung. Eine Berufungsverhandlung war hier gesetzlich bedingt durchzuführen gewesen (§ 51 Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte in der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der dort erwähnten Örtlichkeit das bezeichnete Kraftfahrzeug beim ehemaligen Grenzübergang O in Richtung Deutschland. Dies wurde vom RevInsp. D im Zuge seines Verkehrsüberwachungsdienstes wahrgenommen. Anlässlich der nachfolgenden Anhaltung und durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde u.a. festgestellt, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

5.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Zeuge RevInsp. D seine unmittelbare Wahrnehmung der Lenkeigenschaft sowie den Verlauf der Amtshandlung in glaubhafter Weise und jeden Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit ausschließen lassend dar. Demgegenüber erweist sich die völlig unbelegt bleibende und die Fahreigenschaft in Abrede stellende Verantwortung des Berufungswerbers als bloße Schutzbehauptung. Auch aus der Angabe, seiner zur Berufungsverhandlung ebenfalls unentschuldigt nicht erschienenen Gattin vor der Erstbehörde, ergibt sich, dass diese den Berufungswerber am 13.11.1998 um ca. 17.00 Uhr mit ihrem Auto zur nächst dem Grenzübergang O gelegenen "S" gebracht habe. Anschließend sei sie mit ihrer Arbeitskollegin zu ihrer Arbeitsstelle "J" weitergefahren. Vereinbarungsgemäß hätte sie ihren Gatten zw. 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr bei der S wieder abholen sollen. Als sie zu dieser Zeit wieder dorthin zurückkehrte, sei das Fahrzeug nicht mehr dort abgestellt gewesen wo sie es ursprünglich um ca. 17.00 Uhr eingeparkt hatte. Vielmehr habe sie es aber beim Grenzübergang abgestellt vorgefunden.

Bereits daraus ergibt sich die Bewegung des Kraftfahrzeuges, die daher, im Einklang mit der Wahrnehmung des Meldungslegers, mangels einer selbst vom Berufungswerber namhaft gemachten Person, wohl nur von ihm selbst vorgenommen worden sein konnte.

Auf die Vernehmung der Zeugin vor dem Oö. Verwaltungssenat konnte verzichtet werden. Sie konnte angesichts der diesbezüglich klaren Aktenlage zur Lenkereigenschaft offenbar keinerlei unmittelbare Wahrnehmung gemacht haben.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Nach § 3 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Nach § 37 Abs.3 Z1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 leg.cit. eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Hier ging die Erstbehörde unter gesonderter Würdigung der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers durch den bloßen Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe sehr maßvoll vor.

7.1.2. Abschließend sei bemerkt, dass auch in diesem Punkt eine Anwendung des § 20 VStG (das außerordentliche Strafmilderungsrecht) aus gesetzlichen Gründen nicht platz greifen kann, indem nur im Falle des erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könnte. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier finden sich keine Strafmilderungsgründe, sodass von einem um die Hälfte reduzierten Strafsatz nicht auszugehen ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 859 mit Hinweis auf VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 u.a.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beilagen

Dr. B l e i e r

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