Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106428/12/Sch/Rd

Linz, 09.11.1999

VwSen-106428/12/Sch/Rd Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Helmut H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. März 1999, VerkR96-6590-1998/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1999, VerkR96-6590-1998/ah, über Herrn Helmut H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 12. Oktober 1998 um 15.43 Uhr den LKW mit dem Probefahrtkennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Wels kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn (Autobahnkilometer 75,600) gelenkt habe, wobei im Rahmen der dort vorgenommenen Abwiegung des LKW ein Gesamtgewicht von 18.960 kg festzustellen gewesen sei (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Kfz 12 t); somit habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, ob der LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt Lenker des offenkundig nicht zum Verkehr zugelassenen LKW der Marke Mercedes, Typenbezeichnung 1217, mit dem Probefahrtkennzeichen.

Ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug weist naturgemäß auch kein von der Behörde festgesetztes und in einen Zulassungsschein eingetragenes höchstzulässiges Gesamtgewicht auf. Es kann daher ein solches, wie hoch dieses im vorliegenden Fall auch immer festzusetzen gewesen wäre, nicht als Relation zum tatsächlichen Gesamtgewicht herangezogen werden.

Geht man davon aus, dass die Zahl "12" in der Typenbezeichnung das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges in Tonnen, also das Höchstgewicht, wiedergibt, so betrug das durch Abwaage festgestellte tatsächliche Gesamtgewicht 18.960 kg und somit lag in Bezug auf das technische Höchstgewicht eine beträchtliche Überschreitung vor (siehe diesbezüglich aber auch weiter unten).

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

§ 101 Abs.1 lit.a leg.cit. stellt hinsichtlich der einzuhaltenden Gewichtsgrenzen auf das höchste zulässige Gesamtgewicht ab. Es kann daher dem Lenker nicht die Verpflichtung auferlegt werden, ein vom Hersteller vorgegebenes technisches Höchstgewicht zu kennen bzw die Beladung hierauf abzustellen.

Die "Uminterpretation" der von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 vom dort verwendeten Begriff des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes auf ein vom Hersteller eines Fahrzeuges vorgegebenes Höchstgewicht erscheint der Berufungsbehörde nicht vertretbar, wenngleich das (damalige) Bundesministerium für Verkehr in einer Rechtsauskunft (GZ 69.651/1-IV/3-81) zumindest im Zusammenhang mit der Frage der für Probe- bzw Überstellungsfahrten erforderlichen Lenkberechtigung offenkundig dagegen keine Bedenken hatte (abgedruckt ua in "Das österr. Kraftfahrrecht", Band II, Kraftfahrgesetz, Verlag Österreich, Wien 1995, S. 358).

Die Bestimmung des § 45 Abs.5 erster Satz KFG 1967 stellt für Probefahrten ohne besondere Bewilligung des Landeshauptmannes auf die Gewichtsgrenzen gemäß § 4 Abs.6 bis 8a leg.cit. ab. Dieser Umstand spricht nach Ansicht der Berufungsbehörde dafür, dass ein gesetzliches Gebot an einen Kraftfahrzeuglenker, der eine Probefahrt durchführt, mangels eines festgesetzten höchsten zulässigen Gesamtgewichtes quasi ersatzweise die vom Hersteller vorgegebene Gewichtsgrenze zu beachten, nicht vorgesehen ist. Im Sinne des § 45 Abs.5 erster Satz KFG 1967 verbleiben somit nur die im Gesetz vorgesehenen Grenzen.

Ausgehend davon (was dem Akt nicht ausdrücklich entnommen werden kann), dass es sich bei dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug um einen zweiachsigen LKW gehandelt hat, so wäre angesichts der oa Rechtslage auch noch eine Überladung, wenngleich nur im Ausmaß von 960 kg, anzunehmen. Dieser Tatvorwurf hätte aber einer entsprechenden Formulierung iSd obzitierten Bestimmung bedurft, welche aber weder im Spruch des Straferkenntnisses enthalten ist noch durch allfällige Verfolgungshandlungen zu einer Spruchänderung führen könnte.

Abschließend kann zu Gunsten des Berufungswerbers auch nicht vernachlässigt werden, dass die ersten beiden Ziffern in der Typenbezeichnung eines LKW der Marke "Mercedes" offenkundig nicht immer das technische Höchstgewicht des Fahrzeuges wiedergeben, wie die eingeholte Stellungnahme der Herstellervertretung vom 20. Juli 1999 beweist. Dort ist von einem technischen Höchstgewicht des angefragten LKW mit der Typenbezeichnung "1217" von 13.300 kg die Rede.

Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne dass noch weiter auf das Vorbringen im Rechtsmittel einzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

S c h ö n

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