Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221883/2/Ga/Ke

Linz, 25.06.2003

 

 

 VwSen-221883/2/Ga/Ke Linz, am 25. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn W. S. in S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2003, Zl. Ge96-2605-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, die verhängte Strafe samt Kostenspruch wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 50 € zu leisten.
 

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 4. Februar 2003 (zugestellt durch persönliche Aushändigung am 21. März 2003) wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z79 und § 339 GewO für schuldig befunden und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von 250 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.
Gemäß Schuldspruch hat der Berufungswerber dafür einzustehen, dass er in der Zeit zwischen 10. und 15. Juli 2002 an angegebener Adresse in R. über Auftrag eines bestimmten Hausbesitzers gegen Entgelt ca. 100 Vollwärmeschutz mit nachfolgender Aufbringung des Netzes und des Reibputzes angebracht habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer" gewesen zu sein.
 
Die Strafbemessung begründend verwies die belangte Behörde auf die im Grunde des § 19 VStG angestellten Erwägungen. Darauf gestützt ging sie von zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers aus, wobei sie die Angaben des Beschuldigten über seine Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen ungünstigen finanziellen Lage für glaubhaft erachtete. Aus diesem Grund sei die in diesem Fall mit Strafverfügung vom 2. Dezember 2002 verhängt gewesene Geldstrafe von 365 € auf die nun festgesetzten 250 € herabzusetzen gewesen. Einer noch stärkeren Herabsetzung sei jedoch entgegen gestanden, dass die Übertretung über einen längeren Zeitraum angedauert habe und offenbar professionell durchgeführt worden sei (wie die erfolgte Kontaktaufnahme auf einer anderen Baustelle anschaulich unterstrichen habe). Die also festgesetzte Geldstrafe betrage nur 7 % des gesetzlichen Strafrahmens.
 
Zufolge der ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch über das angelastete Fehlverhalten rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber trägt vor, es sei die verhängte Strafe zu hoch und es hätte nach seiner Meinung eine Ermahnung ausgereicht, weil es sich um sein erstes diesbezügliches Delikt gehandelt habe und er, wie schon ausgeführt, über kein Einkommen verfüge. Auch versichere er, sich künftig rechtstreu verhalten zu wollen. Demnächst auch finde beim L. W. "in dieser Angelegenheit" eine Verhandlung wegen §§ 146 und 148 StGB statt. Er ersuche um eine menschliche Entscheidung, da er keinesfalls ein "gewerbsmäßiger Pfuscher" sei.
 
Im Rahmen der zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die belangte Behörde, ohne dies allerdings ausdrücklich anzugeben, von keinen Sorgepflichten ausgegangen, was der Berufungswerber unbestritten gelassen hat. Auf die ungünstigen Einkommensverhältnisse zufolge Arbeitslosigkeit hat die Strafbehörde bereits durch Herabsetzung der mit der Strafverfügung verhängt gewesenen Geldstrafe Bedacht genommen. Dass die vorliegende Übertretung der erste Verstoß des Berufungswerber gegen die Gewerbeordnung ist (was mit der Aktenlage konveniert), bewirkt nur dessen relative Unbescholtenheit. Der besondere Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB (absolute Unbescholtenheit) konnte zugunsten des Berufungswerbers nicht gewertet werden, weil er unstrittig nicht vorlag (im Strafakt ist eine noch nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften ausgewiesen). Sein Vorbringen, dass er die Tat "mehr oder weniger" aus Gefälligkeit durchgeführt habe, verwirklicht noch nicht den besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z9 StGB. Auch das vom Berufungswerber versicherte künftige rechtstreue Verhalten reicht für einen besonderen Milderungsgrund nicht hin.
 
Das gerichtliche Verfahren wegen §§ 146 und 148 StGB (Betrugstatbestände) hat mit dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung nichts, jedenfalls nichts in strafmildernder Hinsicht, zu tun. Im Übrigen hatte das Tribunal keine nach der Aktenlage etwa unberücksichtigt gebliebenen besonderen Milderungsgründe von sich aus aufzugreifen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG (geringfügiges Verschulden; unbedeutende Folgen der Tat) sind nach der Aktenlage nicht verwirklicht und es hat der Berufungswerber hiefür auch kein näheres Behauptungsvorbringen erstattet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat bewertet aus allen diesen Gründen die wider den Berufungswerber verhängte Geldstrafe weder als ermessensmiss-bräuchlich noch als streng bemessen. Das Strafausmaß würdigt in vertretbarer Weise die ungünstigen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers. Sie ist dessen ungeachtet auch geeignet, Aspekten sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention zu genügen.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrenergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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