Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106439/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1999

VwSen-106439/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des K F M in G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 1999, III/ S 41787/98 V1S SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 6. Mai 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO für schuldig befunden. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 2. Oktober 1998 um ca 10.55 Uhr an einer näher beschriebenen Kreuzung in L ein durch das Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt und es dabei unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Identitätsnachweis mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die dagegen mündlich erhobene Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen das nach Ansicht des Berufungswerbers zu hoch bemessene Strafausmaß. Zur Begründung bringt er vor, er sei momentan im Krankenstand und es stehe ihm eine Operation bevor. Aus diesem Grund verdiene er nur ca 8.000 S im Monat; er könne sich eine Strafe von 2.200 S nicht leisten und ersuche deshalb um Strafmilderung; es sei auch sein Verschulden in diesem Fall nur gering gewesen.

Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Der Rechtskontrolle durch den Oö. Verwaltungssenat unterliegt in diesem Fall nur der Strafausspruch.

Ihre Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Strafhöhe hat die belangte Behörde - mit noch ausreichender Begründung - an Kriterien des § 19 VStG orientiert. Dabei ist sie erkennbar von einem nach den Umständen dieses Falles nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen und hat erschwerend keine Umstände, als mildernd jedoch das "relativ geringe Einkommen in der Höhe von ca 8.000 S pro Monat in bezug auf" die Familienverhältnisse des Berufungswerbers gewertet. Andere Milderungsgründe seien nicht zu werten gewesen, insbesondere auch nicht jener der Unbescholtenheit iSd § 34 Z2 StGB. Zu Recht hat deshalb die Strafbehörde in ihre Ermessensentscheidung auch die Bedachtnahme auf den spezialpräventiven Strafzweck mit einfließen lassen und das Verschulden des Berufungswerbers erkennbar - und zutreffend - als nicht bloß geringfügig angenommen.

Demgegenüber trägt der Berufungswerber keine neuen oder anderen Gründe vor, die die festgesetzte Strafe in diesem Fall als dem Unrechts- und Schuldgehalt nicht angemessen erscheinen ließen. Auch waren solche Gründe vom Oö. Verwaltungssenat hier nicht aufzugreifen. Im Ergebnis wurde nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen (bis 10.000 S) zwar eine eher strenge Strafe festgesetzt, ein Ermessensmißbrauch durch die belangte Behörde ist darin jedoch nicht zu erkennen, auch nicht in Würdigung der behaupteten ungünstigen, jedoch unbescheinigt gebliebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers.

Im Falle eines begründeten Antrages kann die belangte Behörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenweg bewilligen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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