Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106440/2/Sch/Rd

Linz, 01.07.1999

VwSen-106440/2/Sch/Rd Linz, am 1. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Helmut H vom 26. Mai 1999, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Mai 1999, S-43.902/98-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1999, S-43.902/98-4, über Herrn Helmut H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm 1) § 45 Abs.6 KFG 1967 und 2) § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm a) § 19 Abs.1, b) § 14 Abs.1 und c) § 14 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S und 2a) bis c) jeweils 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 18 Stunden und 2a) bis c) jeweils 12 Stunden verhängt, weil er, wie am 14. November 1998 um 23.10 Uhr in W, auf der B 129 in Richtung Linz festgestellt worden sei, als für den Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person nicht dafür gesorgt habe,

1) daß für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt worden sei;

2) daß das KFZ den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da

a) der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger,

b) der linke Scheinwerfer sowie

c) das linke Abblendlicht und das Begrenzungslicht nicht funktioniert hätten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis als nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person des Zulassungsbesitzers eines dort angeführten KFZ wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich belangt. Im Spruch des Straferkenntnisses ist der Zulassungsbesitzer nicht namentlich angeführt, allerdings enthält das Straferkenntnis die Zustelladresse "c/o Fa. ".

Der Berufungswerber bestreitet, gewerberechtlicher oder tatsächlicher Inhaber der "Fa. K" zu sein.

Die Erstbehörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern stützt die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers alleine auf eine telefonische Auskunft, die in ihrem Auftrag von einem Sicherheitswachebeamten bei einem Angestellten des oa Unternehmens eingeholt wurde. Der Frage, welche Stellung dem Berufungswerber in diesem Unternehmen zukommt, ist aber naturgemäß entscheidungsrelevante Bedeutung zuzumessen. Zumal die Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG angewendet wurde, muß die Erstbehörde von einer Vertretungsbefugnis des Berufungswerbers nach außen ausgegangen sein, für welche aber das abgeführte erstbehördliche Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. Es wäre also trotz der Bestimmung des § 64a AVG iVm § 24 VStG der Berufungsbehörde überlassen, diese Erhebungen nachzuholen, um den Sachverhalt in diesem entscheidenden Punkt hinreichend zu klären. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist solche grundlegende verwaltungsstrafbehördliche Ermittlungstätigkeit aber nicht mehr Sache einer Kontrolleinrichtung (vgl. Art. 129 B-VG); dazu kommt noch, daß bei einer allfälligen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nach § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG - unbeschadet der Problematik der Verfolgungsverjährung - noch zusätzliche Ermittlungen notwendig wären.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses noch darauf verwiesen, daß die dort angeführte Bescheinigung gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967 nur für Probefahrten auf Freilandstraßen bzw an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist, wogegen es sich beim Tatzeitpunkt um einen Samstag gehandelt hat bzw das erforderliche Tatbestandsmerkmal "auf Freilandstraßen" nicht in den Bescheidspruch aufgenommen worden ist (der Anhalteort lag offenkundig im Ortsgebiet).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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