Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106444/5/WEI/Bk

Linz, 03.11.1999

VwSen-106444/5/WEI/Bk Linz, am 3. November 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 1999, Zl. VerkR 96/3385/1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 6. Mai 1999 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 9.1.1997 um 9.00 Uhr den PKW mit deutschem Kennzeichen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (um 9.22 Uhr Atemluftalkoholgehalt 1,24 mg/l, das entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille) auf der Mondsee-Bundesstraße B 154 aus Richtung Unterach a.A. kommend in Richtung Mondsee und weiter auf der Thalgau-Landesstraße bis km 14,2 gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO 1960"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde gemäß § 99 Abs 1 lit a) StVO eine Geldstrafe von S 9.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 900,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach den aktenkundigen Zustellnachweisen am 1. Juni 1999 zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde, richtet sich das noch am 1. Juni 1999 zur Post gegebene Schreiben der Rechtsvertreter des Bw, das am 7. Juni 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit dem zwar formal Berufung eingelegt, Anträge und Begründung jedoch einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten wurden.

3. Mit dem an die Rechtsvertreter des Bw gerichteten Schreiben vom 27. September 1999, ausgefolgt laut Rückschein am 7. Oktober 1999, hat der Oö. Verwaltungssenat klargestellt, dass es nach österreichischem Verwaltungsverfahrensrecht unzulässig ist, die Begründung und Antragstellung vorzubehalten, eine Berufung vielmehr - so wie in der Rechtsmittelbelehrung auch erwähnt - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Gleichzeitig wurde den Rechtsvertretern des Bw die Behebung des aufgezeigten Mangels binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird.

Bis dato ist kein Verbesserungsschriftsatz beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG idFd Novelle BGBl I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Vorschriften sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall zur Verbesserung gesetzte Frist von 1 Woche war angemessen, zumal die Rechtsvertreter des Bw nach Ausweis der Aktenlage schon längere Zeit mit dem gegenständlichen Vorfall befasst waren und im Hinblick auf die Zustellung des Straferkenntnisses am 1. Juni 1999 de facto ohnehin eine monatelange Nachfrist hatten. Durch die mit der AVG-Novelle BGBl I Nr. 158 /1998 undifferenziert eingeführte Pflicht zu Verbesserungsaufträgen auch bei inhaltlichen Mängeln von Eingaben, kommt es ohnehin regelmäßig zu einer de facto Verlängerung der an sich nur zweiwöchigen Berufungsfrist.

Da eine rechtzeitige Mängelbehebung nicht erfolgte, war die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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