Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106445/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1999

VwSen-106445/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Juni 1999, VerkR96-799-1999-OJ/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben: Der Strafausspruch wird aufgehoben, der Berufungswerber wird ermahnt; der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hingegen bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 99 Abs.3 lit.b iVm § 4 Abs.5 erster Satz StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12. Februar 1999 um 13.25 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten VW-Transporter in L an näher angegebener Stelle am P gelenkt und es unterlassen, nach einem dort verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Identitätsnachweis der konkret Unfallbeteiligten unterblieben sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber wendet sich, was den Schuldspruch anbelangt, nur gegen die rechtliche Beurteilung durch die Strafbehörde. Was die unstrittigen und somit erwiesenen Tatumstände betrifft, hat die belangte Behörde den mängelfrei festgestellten maßgebenden Sachverhalt im Einklang mit der Aktenlage angelastet. Entgegen jedoch der Ansicht des Berufungswerbers unterlief der belangten Behörde in der Rechtsbeurteilung kein Irrtum. Sie nahm aus dem Blickwinkel der als verletzt vorgeworfenen Gebotsvorschrift die objektive Tatbestandsmäßigkeit in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates und des Verwaltungsgerichtshofes an; die Schuldseite sah sie - wenngleich nur (gerade noch) erschließbar, so doch zutreffend von einem Ungehorsamsdelikt ausgehend - im Grunde des § 5 Abs.1 VStG als erfüllt.

Im Ergebnis war der Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, daher der Erfolg zu versagen.

Im Recht hingegen ist der Berufungswerber, soweit er sich gegen die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe wendet. Aus dem gesamten Akteninhalt entnimmt der Oö. Verwaltungssenat, daß es sich beim Berufungswerber um einen den Schutzzwecken der Verkehrsvorschriften durchaus verbundenen, verantwortungsbewußten Lenker handelt. Die Übertretung der Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO ist nach den Umständen dieses Falles ersichtlich der Unerfahrenheit des - zum Tatzeitpunkt noch (iSd VStG) jugendlichen - Lenkers zuzuschreiben. Daß er die Unfallgegnerin in deren Rechten oder den Ordnungsanspruch des Gemeinwesens schädigen wollte, war nach dem Ermittlungsergebnis auszuschließen und es hat die belangte Behörde, so jedenfalls war ihr diesbezügliches Stillschweigen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu deuten, auch nur ein geringfügiges Verschulden zugrunde gelegt. Anzuerkennen war, daß der Berufungswerber zu seiner Verantwortung gestanden ist und (am Auto der Unfallgegnerin) immerhin solche Vorkehrungen getroffen hat, die dann die gebotene Kontaktaufnahme wenigstens ohne großen Aufwand ermöglichten. Auf der Schuldseite ist ihm auch zugute zu halten, daß er durch die Einübung auf die einschlägigen Dienstvorschriften des Österr. Bundesheeres - der Berufungswerber war zur Tatzeit als Heeres-Kraftfahrer eingesetzt - in der Fehlmeinung bestärkt sein konnte, vorliegend durch die Hinterlassung des Zettels mit Name, Anschrift und Telefonnummer und iV mit der von ihm zu befolgen gewesenen Dienstvorschrift seinen straßenverkehrspolizeilichen Meldepflichten insgesamt Genüge getan zu haben.

Zu Recht hat die belangte Behörde die (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Im Hinblick darauf aber war es, bei gleichzeitigem Fehlen von erschwerenden Umständen, verfehlt, vorliegend den spezialpräventiven Strafzweck herauszustreichen.

Aus allen diesen Gründen fand es daher der Oö. Verwaltungssenat für in gleicher Weise gerechtfertigt und angemessen, gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Gleichzeitig war eine Ermahnung auszusprechen, um dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die Bedeutung der in Rede stehenden Verständigungspflicht auch im zivilen Fahrzeugverkehr vor Augen zu führen.

Dieses Verfahrensergebnis entbindet den Berufungswerber von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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