Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106457/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1999

VwSen-106457/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J K in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. April 1999, VerkR96-14841-1998-Ro, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 7. April 1999 wurde der Berufungswerber zweier Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Über ihn wurden wegen dieser Übertretungen Geldstrafen von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je drei Tage) je kostenpflichtig verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde an J K durch Hinterlegung am 9. April 1999 beim Postamt A zugestellt.

Die vorliegende Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; zugleich (mit demselben Schriftsatz) stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 21. Mai 1999, VerkR96-14841-1998-Ro, abgewiesen; der Abweisungsbescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber durch Hinterlegung am 25. Mai 1999 beim Postamt A zugestellt und dort (laut ikW eingeholter Auskunft durch dieses Postamt) vom Adressaten am 4. Juni 1999 persönlich abgeholt. Auf den Abweisungsbescheid aber hat J K nach Ausweis des von der belangten Behörde vorgelegten, bezughabenden Strafverfahrensaktes nicht reagiert. Es war daher von der Rechtskraft des Versagungsbescheides vom 21. Mai 1999 auszugehen.

Damit aber war die in der Sache selbst erhobene Berufung durch den Oö. Verwaltungssenat zurückzuweisen. Auch das eingangs bezeichnete Straferkenntnis vom 7. April 1999 wider J K ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum