Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106460/5/Kon/Pr

Linz, 03.01.2000

VwSen-106460/5/Kon/Pr Linz, am 3. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau I. St., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.4.1999, VerkR96-1902-1999, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschuldigte die Tat in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtliche Verantwortliche der St. Speditions GesmbH mit dem Sitz in zu verantworten hat.
  2. Die Bestrafte hat 20 % der über sie verhängten Strafe, ds 1.400 S (entspricht 101,74 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a KFG für schuldig erkannt und über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 210 Stunden verhängt.

Der Bestrafung liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40 000 kg wie bei der Anhaltung am 03.03.1999 um 21.54 Uhr im Gemeindegebiet von S. auf der I. aus Richtung W. kommend, in Fahrtrichtung Autobahngrenzübergang S. auf Höhe von Strkm 75,100 festgestellt wurde nicht dafür gesorgt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40 000 kg für beide Fahrzeuge nicht überschritten wurde, zumal dieses Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger auf dieser Fahrt ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47 560 kg aufwies und somit um 7 560 kg überladen war."

Hiezu führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Aussenstelle Ried i.I, vom 5.3.1999, den dienstlichen Wahrnehmungen der Straßenaufsichtsogane RI F. und RI G. vom 3.3.1991, die Verwiegung auf der "Florenz-Brückenwaage" beim Autobahngrenzübergang S. sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei.

Im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde aus, dass die Beschuldigte auf kein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift habe verweisen können.

Aufgrund ihrer verwaltungsbehördlichen Vormerkungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihrer Kontroll- bzw. Sorgfaltspflicht als Zulassungsbesitzerin bei der Überlassung ihrer Kraftfahrzeuge an ihre Mitarbeiter nachgekommen sei.

Was die Strafbemessung betrifft, hält die belangte Behörde fest, dass der Unrechtsgehalt der gesetzten Verwaltungsübertretung als hoch eingestuft werden müsse, weil derartige Gewichtsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen seien, sodass die Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssten. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssten daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Auch lägen die verhängten Strafen im unteren Strafrahmensbereich und stellten das Maß dessen dar, um die Beschuldigte in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung hätte als erschwerend gewertet werden müssen, dass die Beschuldigte in verwaltungsbehördlicher Hinsicht schon wiederholte Male wegen Übertretungen straßenpolizeilicher- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden sei.

Die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse seien wie folgt geschätzt worden: monatl. Nettoeinkommen 25.000 S, Vermögenslosigkeit und keine Sorgepflichten.

Die belangte Behörde hält in ihrer Begründung unter anderem auch fest, dass das Strafverfahren ohne Anhörung der Beschuldigten vorzunehmen gewesen sei, da sie der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 15.3.1999, VerkR96-1902-1999, unentschuldigt keine Folge geleistet hätte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig die volle Berufung erhoben und diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und formeller Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger Tatsachenfeststellung begründet.

Hiezu führt sie im Wesentlichen unter Hinweis auf § 44a Z1 VStG aus, dass sie nicht selbst Zulassungsbesitzerin des in Frage stehenden LKW-Zugs gewesen wäre. Wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangte, sei nicht nachvollziehbar. Auch entspreche der Tatvorwurf im Schuldspruch nicht dem Gebot des § 44a Z1 VStG, wenn ihr in diesem als Zulassungsbesitzerin vorgeworfen würde, dass sie persönlich nicht dafür gesorgt habe, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg für beide Fahrzeuge nicht überschritten worden wäre. Voraussetzung für eine Bestrafung wäre ein Ausspruch im Straferkenntnis gewesen, in welcher Funktion, etwa als Geschäftsführerin der Firma, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, sie das ihr vorgeworfene Unterlassen begangen habe. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen festzustellen, dass die Beschuldigte in organisatorischer Hinsicht nicht entsprechend Sorge getragen und kein entsprechendes Überwachungssystem installiert habe, das einen Verstoß gegen Überladungen der Sattelfahrzeuge zu verhindern geeignet gewesen wäre. Der bloße Hinweis, dass dies unterlassen wurde, reiche für ein bestrafendes Erkenntnis aus rechtlicher Hinsicht nicht aus. Zum Beweis dafür, dass ein solches System betriebsorganisatorisch sehr wohl installiert gewesen wäre und Überprüfungen regelmäßig durchgeführt worden wären, wird in der Berufung die Einvernahme des Herrn P. S. M., Disponent, per Adresse Firma St. Speditions GesmbH, beantragt.

Auch das Strafausmaß sei als überhöht anzusehen und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht angepasst. Die vorliegenden verwaltungsbehördlichen Vormerkungen könnten mangels Konnex mit der gegenständlichen Tat nicht als erschwerend gewertet werden. Abgesehen davon rechtfertigt selbst das festgestellte Nettoeinkommen, das auf bloße Schätzung beruhe, nicht das Strafausmaß in Höhe von 7.000 S.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Beschuldigte ist im Recht - und wird dies auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingeräumt - dass sie im Tatvorwurf nicht als persönliche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges, sondern als das zur Vertretung nach außen berufene und sohin strafrechtlich verantwortliche Organ der Stadler Speditions GesmbH, Bruck-Waasen, hätte angelastet werden müssen. Dieser Spruchmangel konnte jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz auch noch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG behoben werden, da der Umstand, ob die Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Person zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihr zur Last gelegten Übertretung, sondern im Zusammenhang mit der Rechtsbeurteilung ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es steht daher keine Verjährung entgegen und stellt auch keine Tatauswechslung oder Überschreitung der Berufungssache dar, wenn der Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG, vorgeworfen wird, die Übertretung als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der juristischen Person begangen zu haben (siehe VwGH verstärkter Senat 16.1.1987, Slg.12375A, 30.1.1996, 95/11/0087 uva).

Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sohin möglich, den Spruch dementsprechend auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu sanieren.

Was das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen, der vollinhaltlich beigetreten wird.

Entgegen dem Berufungsvorbringen entspricht die Tatanlastung auch § 44a Z1 VStG, weil darin die Uhrzeit und das Gemeindegebiet angeführt sind (VwGH 8.9.1995, 95/02/0238).

Gleiches gilt auch für das Vorliegen der subjektiven Tatseite. Auch im Berufungsverfahren hat es die Beschuldigte unterlassen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG wäre dies ihr obliegen gewesen. Auch der Hinweis auf den Disponenten, Herrn P. S. M., reicht hiefür nicht aus, da dieser als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Ladebestimmungen des KFG nicht bestellt wurde und Genannter im Hinblick auf den ihn treffenden betrieblichen Zuständigkeitsbereich von der Beschuldigten hätte ebenso kontrolliert werden müssen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG festgesetzten Kriterien vorzunehmen hat.

Zur Folge der begründeten Ausführungen zur Strafhöhe war festzustellen, dass sowohl auf die objektiven Strafbemessungsgründe (§ 19 Abs.1 VStG) als auch auf die subjektiven (§ 19 Abs.2 VStG) von der belangten Behörde ausreichend Bedacht genommen wurde.

Die belangte Behörde handelte nicht rechtswidrig, wenn sie bisherige Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften der Beschuldigten, auch wenn sie nicht alle gleichartig mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sind, als straferschwerend gewertet hat, weil sie einen gemeinsamen Schutzzweck, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr verfolgen. Auch den Ausführungen über den Unrechtsgehalt der Tat ist beizutreten. In Anbetracht der Strafobergrenze von 30.000 S ist das Ausmaß der verhängten Strafe noch als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen anzusehen.

Eine Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser wäre aus Gründen der Prävention nicht vertretbar.

Der vorliegenden Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 25.07.2003, Zl.: 2000/02/0058-7

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