Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106462/30/Ki/Ka

Linz, 08.02.2000

VwSen-106462/30/Ki/Ka Linz, am 8. Februar 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Z, vom 23.6.1999, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8.6.1999, VerkR-640/98, wegen Übertretungen des Tiertransportgesetzes-Straße nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.1999 zu Recht erkannt:

  1. a) Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

b) Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

c) Hinsichtlich Faktum 3 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird in diesem Punkt die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. a) Bezüglich Faktum 1 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

b) Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

c) Bezüglich Faktum 3 wird der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf 30,00 Schilling (entspricht 2,18 Euro) herabgesetzt; diesbezüglich entfällt der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1999, VerkR-640/98, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 6.7.1998 zumindest um 06.50 Uhr in 4400 Steyr, auf der B 115-Südumfahrung Richtung stadtauswärts bei Strkm.22,8, mit dem auf sie zugelassenen LKW der Marke Volvo FL 611, weißlackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen , ein Tiertransport (Transport von Schweinen) durchgeführt wurde, wobei

1. die oa. Schweine nicht über angemessenen Raum verfügten und es ihnen nicht möglich war sich niederzulegen. Dies stellte eine Übertretung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße dar, da transportierte Tiere über angemessenen Raum verfügen müssen und sich erforderlichenfalls niederlegen können müssen,

2. dieses Transportfahrzeug und -behältnis nicht so gebaut war, dass den Tieren (beim ggst. Transport herrschte Regenwetter mit leichtem Sprühregen) Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden geboten wurde, da für ggst. Schweine kein Witterungsschutz von oben gegeben war (oa. LKW war nach oben hin offen) und auch kein Seitenschutz für den oberen Bereich gegeben war. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße dar, da Transportfahrzeuge und -behältnisse so gebaut sein müssen, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten,

3. dieses Transportmittel und -behältnis (oa. LKW) nicht mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet war. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße dar, da Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen sind.

Gemäß § 16 Abs.2 Z1 Tiertransportgesetz-Straße wurden hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 24 Stunden) und gemäß § 16 Abs.1 Z4 Tiertransportgesetz-Straße hinsichtlich Faktum 3 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 350 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin ggst. Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wurde, für ggst. Übertretung der Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt. Bei der ggst. Verwaltungsübertretung gehöre zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, weshalb es sich um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten belaste der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiere die Schuld, solange der Beschuldigte nicht das Gegenteil glaubhaft mache. Die Rechtfertigungsgründe der Beschuldigten hätten jedoch nicht ausgereicht, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere da gegenständliche Tatbestände nicht bestritten wurden.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet wurde, weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden. Es sei sohin, da die mildernden die erschwerenden Gründe erheblich überwogen, in Anwendung von § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe für die Punkte 1 und 2 auf die Hälfte reduziert worden. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und führte im Wesentlichen folgendes aus:

"zu Punkt 1.

Unser LKW hat eine Ladegröße 6,50 x 2,50 m, das sind 16 , eine Stirnwandhöhe und Ladeboardwand von 1,50 m und eine Boardwandhöhe von 1,10 m, dies entspricht einer gesetzlichen Verladung von 30 Stück Schweinen, welche auch zu diesem Zeitpunkt verladen wurden. Diese Angabe kann durch den Schlachthof nachgewiesen werden.

zu Punkt 2.

Es wird immer eine Plane mitgeführt, welche sofort bei starken klimatischen Unterschieden befestigt wird. Am Tag des Transportes, 6.6.1998, herrschten sommerliche Temperaturen mit Nieselregen, dieser tut den Schweinen sehr gut, da sie ebenfalls in allen österr. Schlachthöfen mit Kaltwasser abgesprüht werden, um einen Herztod zu verhindern. Daher wurde die Plane nach vorne geschoben, um einen Hitzestau zu verhindern. Unser LKW ist vorschriftsmäßig für den Transport von Schweinen, welcher auch von vielen Tierärzten jede Woche begutachtet wird. Nebenbei bemerkt, verfügt unser LKW über einen Rillenwannenboden, welchen die wenigsten besitzen, um Urin und Kot nicht zu verlieren.

zu Punkt 3.

Die Bekennzeichnung für Schweinetransport wurde sofort neben dem Beamten auf die Ladeboardwand geschrieben, und so sehe ich diesen Punkt auch nicht sehr ein.

Ich bitte daher um Nachsicht, da wir schon 900,-- Geldstrafe bezahlten und unser Geschäft seit 1960 von meinem Vater, welcher 61 Jahre alt ist, geführt wird.

Danke für ihre Bemühungen"

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.1999. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden der Vater der Bw, Herr Z, sowie der Meldungsleger, Rev.Insp. R, einvernommen. Die Beschuldigte bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme, dass sie Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei und dass die im Straferkenntnis festgestellten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der Tatsache entsprechen. Sie habe von der gegenständlichen Fahrt gewusst. Die Schweine seien vom Bauernhof abgeholt und dann in der Folge zur Schlächterei gebracht worden.

Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein Ausdruck der Fa. R vorgelegt, danach seien von einem Bauern namens E 34 Stück Schweine geholt und zum Schlachthof verbracht worden.

Auf Vorhalt, dass der Vater der Beschuldigten in seiner Aussage vor der Erstbehörde am 11.8.1998 angegeben habe, es wären nur 30 Schweine transportiert worden, erklärte die Bw, dass möglicherweise 2 Fahrten durchgeführt wurden und der vorgelegte Beleg als hinfällig zu betrachten sei.

Dass das Symbol nicht am LKW angebracht war, sei anscheinend vergessen worden.

Jedenfalls sei eine Plane mitgeführt worden, im Hinblick auf die Jahreszeit sei diese jedoch nicht verwendet worden.

Der als Zeuge einvernommene Vater der Bw bestätigte, dass er Lenker des LKW´s gewesen ist. Konfrontiert mit der Aussage im erstbehördlichen Verfahren, wonach 30 Schweine transportiert worden wären und dem nunmehr vorgelegten Beleg, wonach 34 Schweine transportiert wurden, erklärte der Zeuge, dass offensichtlich es sich bei letzterem Beleg um die zweite Fahrt gehandelt hat und diese Vorlage irrtümlich erfolgte. Jedenfalls hätten sich die Schweine sehr wohl niederlegen können.

Bezüglich der nicht mitgeführten Tafel führte der Zeuge aus, dass noch am selben Tag das Fahrzeug mit der Bezeichnung "Viehtransport" versehen wurde.

Hinsichtlich Faktum 2 erklärte der Zeuge, dass damals warmes Wetter herrschte und es genieselt hat, es wäre dies eine optimale Bedingung für die Tiere gewesen. Eine Plane habe er immer mit bzw seien die Seitenwände des LKW´s ohnedies einen Meter hoch und daher sei ein entsprechender Schutz gegeben.

Der Meldungsleger führte bei seiner Einvernahme aus, dass es sich beim Transport offensichtlich um durchschnittliche Mastschweine handelte. So viel er wisse, habe es sich damals um einen normalen Sommertag gehandelt und er hat auch bestätigt, dass leichter Sprühregen herrschte.

Er habe den Eindruck gehabt, dass sich die Schweine in der vorderen Box sicherlich nicht niederlegen hätten können, die Feststellung der Anzahl der Schweine erfolgte aufgrund der vorgelegten Transportbestätigungen.

Ob Herr Z eine Plane mitgeführt hat, könne er nicht sagen, er sei daraufhin auch nicht konkret angesprochen worden. Er vertrat die Auffassung, dass jedenfalls eine Plane angebracht sein müsse. Dies unter Verweisung auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Ausstattung und Beschaffenheit von Tiertransportfahrzeugen und Behältnissen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde vereinbart, dass der Bw noch entsprechende Unterlagen vorlegt und in der Folge ein veterinärmedizinisches Gutachten in der Angelegenheit eingeholt wird. Auf eine weitere mündliche Berufungsverhandlung wurde seitens der Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet.

Der Bw hat in der Folge Unterlagen des Schlachthofes R und Söhne GesmbH. betreffend den 6. Juli 1998 vorgelegt, welche an die Abteilung Veterinärdienst des Landes Oberösterreich zur gutächtlichen Stellungnahme weitergeleitet wurden.

Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige Folgendes aus:

"Bei den übermittelten Klassifizierungsprotokollen Nr.9353, 9377 und 9337 des Schlachthofes R handelt es sich um Protokolle nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklasse für Schweinehälften, BGBl.Nr.262/1994 idF, BGBl.Nr.158/1996.

Danach wird bei den Schweinen nach der Schlachtung das Warmgewicht der Schweinehälften ermittelt, wobei vorher die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie andere Teile entfernt werden.

Aus dem Schlachtgewicht der Tierkörperhälften kann ein Rückschluss auf das Lebendgewicht der Tiere gezogen werden.

Das Schlachtgewicht beträgt ungefähr 78 % bis 82 % des Lebendgewichtes, durchschnittlich kann mit 80 % gerechnet werden.

Als Schlachtgewicht wurden die einzelnen Partien 475 kg, 1.044 kg und 1.744 kg ermittelt, insgesamt also 3.263 kg.

Das Lebendgewicht der Schweine kann daher mit 4.078 kg berechnet werden."

Bereits in einem Gutachten vom 6.12.1999 hat der veterinärmedizinische Sachverständige hinsichtlich Faktum 1 nachstehend ausgeführt:

"In der Tiertransportmittelverordnung TG-TV BGBl. 1996/679 ist der Platzbedarf für Schweine im § 7 festgelegt. Beim Transport von Schweinen mit ca. 100 kg Gewicht darf eine Ladedichte von 235 kg/ Ladefläche nicht überschritten werden.

Schlachtschweine wiegen durchschnittlich etwas über 100 kg. Man rechnet daher üblicherweise mit einer Verladedichte von 2 Schweinen je .

Für die Beurteilung ist es daher entscheidend, ob tatsächlich 36 Schweine oder nur 30 Schweine transportiert wurden, wobei auch das tatsächliche Gewicht der Schweine von Bedeutung ist.

Bei einer Ladefläche von 16,16 dürfen daher 3.797,60 kg Lebendgewicht der Schweine transportiert werden. Waren 36 Schweine auf dem Transportfahrzeug, dürften diese Tiere durchschnittlich bis zu 105,48 kg gewogen haben."

Die erwähnten veterinärmedizinischen Gutachten wurden der Bw mit Schreiben vom 28.12.1999 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und sie wurde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Bis dato ist eine derartige Stellungnahme nicht eingelangt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung wie folgt erwogen:

Was die Anzahl der transportierten Schweine anbelangt, so wird als erwiesen angesehen, dass tatsächlich 36 Schweine transportiert wurden. Diese Anzahl wurde zunächst bereits dem Meldungsleger gegenüber angegeben, in der Folge dann im erstbehördlichen Verfahren jedoch bestritten. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden zunächst Unterlagen vorgelegt, welche mit den Angaben vor der Erstbehörde nicht konform waren. Von der Bw wurde schließlich zugesagt, dass entsprechende Belege nachgereicht werden. Diese Belege wurden dann auch vorgelegt, daraus ist aber ersichtlich, dass tatsächlich 36 Schweine transportiert wurden. Weiters ist aus den vorgelegten Unterlagen auch das Gesamtschlachtgewicht der Schweine zu ersehen.

Seitens des veterinärmedizinischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei der - unbestrittenen - Ladefläche von 16,16 lediglich 3.797,60 kg Lebendgewicht der Schweine transportiert werden dürfen. Das Lebendgewicht der transportierten Schweine wurde dann mit 4.078 kg berechnet, was eindeutig einen höheren Wert als den zulässigen ergibt.

Dieses Gutachten ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens. Darüber hinaus kann dieser Umstand auch insoferne als bestätigt angesehen werden, als der Meldungsleger, wie er bei seiner Zeugenaussage glaubwürdig vorgetragen hat, feststellen konnte, dass sich die Schweine zumindest im vorderen Bereich nicht niederlegen konnten.

Hingewiesen wird, dass ein taugliches Gutachten eines Amtssachverständigen nur durch ein auf gleicher Ebene basierendes Gegengutachten in Frage gestellt werden könnte. Ein solches Gutachten wurde bis dato nicht beigebracht.

Hinsichtlich der Abdeckung des Fahrzeuges kann hingegen nicht erwiesen werden, ob eine Plane mitgeführt wurde oder nicht. Der Meldungsleger hat in der Auffassung, dass jedenfalls eine Abdeckung immer vorhanden sein muss, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen und konnte daher auch nicht darüber Auskunft geben, ob allenfalls eine Plane mitgeführt wurde. Dies wurde von der Bw behauptet und von ihrem Vater bei seiner zeugenschaftlichen Aussage bestätigt. Dagegen ist nicht zu argumentieren.

Dass der Tiertransport bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch den Meldungsleger nicht entsprechend gekennzeichnet war, wurde nicht bestritten. Es wurde vorgebracht, dass das Fahrzeug nach der Beanstandung sofort gekennzeichnet wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 Z4 Tiertransportgesetz-Straße begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs.3 oder dem § 12 Abs.1 zuwiderhandelt. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 1.000 S sofort eingehoben werden können.

Gemäß § 16 Abs.2 Z1 Tiertransportgesetz-Straße begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 10.000 S zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem § 6 Abs.1, 2 und 4 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs.1 zuwiderhandelt.

I.6.1. Zum Faktum 1:

Gemäß § 6 Abs.1 Tiertransportgesetz-Straße müssen die Tiere über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.

Diese gesetzliche Anordnung ist durch die Tiertransportmittelverordnung-TG-TV, BGBl.Nr.679/1996, dahingehend näher konkretisiert, als nach deren § 7 die Ladefläche so zu bemessen ist, dass alle Schweine mindestens liegen und ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen, dass bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/ nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transportes um bis zu 20 % größer sein.

Ein maßgebliches Kriterium ist daher, dass für sämtliche Tiere eines Transportes die Möglichkeit besteht, sich hinzulegen, was im Regelfalle dann sichergestellt ist, wenn beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/ nicht überschritten wird. Der in der Verordnung angeführte Wert von 100 kg stellt hier lediglich einen Richtwert dar, letztlich ist auf die konkrete Situation des Einzelfalles abzustellen.

Aus den von der Bw vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Schlachtgewicht der Schweine des gegenständlichen Transportes insgesamt 3.263 kg betragen hat. Der veterinärmedizinische Gutachter hat dazu ausgeführt, dass das Schlachtgewicht ungefähr 78 % bis 82 % des Lebendgewichtes beträgt. Bei einem Durchschnittswert, gerechnet mit 80 %, ergibt sich demnach im Gesamten ein Lebendgewicht der Schweine von 4.078 kg bzw würde sich bei einer für die Beschuldigte günstigeren Berechnung unter Zugrundelegung von 82 % ein Lebendgewicht von ca. 3.980 kg errechnen. Tatsächlich dürfte bei einer Ladefläche von 16,16 das Lebendgewicht der Schweine lediglich ca. 3.800 kg betragen.

Demnach steht fest, dass im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Ladefläche den in der zitierten Verordnung festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprochen wurde und überdies, wie aus der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers hervorgeht, nicht alle Schweine die Möglichkeit hatten, sich niederzulegen.

Der der Beschuldigten vorgeworfene Verstoß gegen die zitierten gesetzlichen Anordnungen wird somit auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde objektiv als erwiesen angesehen und es sind überdies keinerlei Aspekte hervorgekommen, welche die Bw diesbezüglich in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

Bezüglich der Strafbemessung in diesem Punkt hat die Erstbehörde vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht des § 20 in vollem Ausmaß Gebrauch gemacht, das bedeutet, dass die vorgesehene Mindeststrafe bereits um die Hälfte unterschritten wurde. Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist daher nicht mehr möglich. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls den Umständen entsprechend korrekt bemessen worden.

I.6.2. Zum Faktum 2:

Gemäß § 6 Abs.2 Tiertransportgesetz-Straße müssen Transportfahrzeuge und -behältnisse so gebaut sein, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen. Gemäß § 6 Abs.5 leg.cit. sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung verwendenden Brücken, Rampen und Stege durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

§ 1 Abs.2 der Tiertransportmittelverordnung-TG-TV legt fest, dass Transportfahrzeuge mit einer Abdeckung, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung, um die Betreuung der Tiere zu ermöglichen, auszustatten sind.

Die Erstbehörde und auch der veterinärmedizinische Sachverständige vertreten zu diesem Punkt die Auffassung, dass ein Transportfahrzeug jedenfalls ständig mit einer Abdeckung versehen sein muss und leiten dies aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung der Tiertransportmittelverordnung ab. Bei der gebotenen verfassungsgemäßen Interpretation des Verordnungstextes kann dieser am Wortlaut haftenden Auslegung jedoch nicht unbedingt beigetreten werden.

Bei der gegenständlichen Verordnung handelt es sich um eine Durchführungsverordnung, eine Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnung findet sich im § 6 Abs.5 des Tiertransportgesetzes-Straße. Ein wesentliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung ist der Umstand, dass der Inhalt einer Verordnung im betreffenden Gesetz bereits entsprechend determiniert sein muss, dh, das Gesetz muss inhaltlich bestimmt sein und darf die Verwaltung nicht zur Regelung einer Angelegenheit, welche dem Gesetzgeber vorbehalten ist, durch Verordnung ermächtigen.

In der bereits erwähnten Verordnungsermächtigung wird zwar ausgeführt, dass die näheren Bestimmungen über Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse durch Verordnung zu erlassen sind, ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, eine generelle Abdeckung der Transportfahrzeuge vorzusehen, findet sich dort aber nicht. Im Zusammenschau mit Abs.2 des § 6 Tiertransportgesetz-Straße ist lediglich vorzusehen, dass ein Schutz der Tiere vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden geboten wird. Daraus abzuleiten, dass die Fahrzeuge ständig mit einer Abdeckung versehen sein müssen, erscheint der erkennenden Berufungsbehörde insoferne nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechend, als auch, wie möglicherweise im vorliegenden Falle, durch das entsprechende Anbringen einer Plane den gesetzlich vorgegebenen Kriterien entsprochen werden kann. Es sind nämlich durchaus Situationen denkbar, dass im Einzelfall ein Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden nicht erforderlich ist.

Wolle man demnach dem Tiertransportgesetz-Straße diesbezüglich keine formalgesetzliche Delegation bzw der gegenständlichen Verordnung keine unsachliche überschießende dem Gesetze widersprechende Regelung unterstellen, verbleibt nur Raum für eine Auslegung der Verordnungsbestimmung dahingehend, dass wohl das Fahrzeug mit einer Abdeckung zu versehen ist, jedoch nur dann, wenn es die Wetterverhältnisse oder die klimatischen Umstände erfordern. Diesfalls würde die bloße Mitnahme einer Plane ausreichen, um diese, falls erforderlich am Fahrzeug anzubringen.

Die Bw bzw ihr Vater behaupten, dass eine Plane mitgeführt wurde. Der Meldungsleger hat diesen Umstand nicht berücksichtigt und konnte daher dem Vorbringen der Bw bzw ihres Vaters nicht entgegentreten. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Transport eine Plane mitgeführt wurde. Der Tatvorwurf kann demnach seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht bestätigt werden, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

I.6.3. Zum Faktum 3:

Gemäß § 6 Abs.3 Tiertransportgesetz-Straße sind Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen.

Diesbezüglich bleibt der Sachverhalt unbestritten, es wurde lediglich vorgebracht, dass die Bekennzeichnung für den Schweinetransport sofort neben dem Beamten auf die Ladeboardwand geschrieben wurde.

Demnach ist der zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und es sind auch in diesem Punkt keine subjektiven Aspekte hervorgekommen, welche die Bw in schuldmäßiger Hinsicht exculpieren würden.

Zur Strafbemessung wird in diesem Punkt festgestellt, dass grundsätzlich die von der Erstbehörde festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen angesehen werden kann. Es darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung erteilt hat, per Organmandat Geldstrafen bis zu 1.000 S sofort einzuheben. Andererseits erachtet die erkennende Berufungsbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw und insbesondere das offensichtliche Informationsdefizit insoferne als berücksichtigungswürdig, als eine Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar erscheint. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch in diesem Punkt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht angebracht.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

TG-TV: Fahrzeug muss nicht generell mit einer Abdeckung ausgerüstet sein

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