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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106463/2/Ga/Fb

Linz, 08.07.1999

VwSen-106463/2/Ga/Fb Linz, am 8. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 14. Juni 1999, VerkR96-14459-1998 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch durch die Einfügung der Tatzeit wie folgt zu ergänzen ist: "... nicht binnen zwei Wochen, das ist mit Ablauf des 25.1.1999, Auskunft darüber erteilt, wer...".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 80 öS zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 14. Juni 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems auf deren schriftliches Verlangen vom 14. Dezember 1998 "nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer" jenen Pkw am 8. August 1998 um 16.34 Uhr in Ö auf der A bei km 40,986 in Richtung K gelenkt hat. Dadurch habe er § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 400 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach feststehe, daß innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechende Antwort eingelangt sei, weshalb von der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens habe ausgegangen werden müssen. Strafbemessend sei nach den Kriterien des § 19 VStG vorgegangen worden; erschwerend sei kein Umstand, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Auskunftspflichtigen zu werten sowie die geschätzten und vorgehaltenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen gewesen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet den maßgeblichen Tatsachverhalt nicht. Er bringt vor, es sei die verspätete Antwort (Beilage zu seinem Schreiben vom 26. Februar 1999) auf ein Versehen zurückzuführen, was er jedoch ausdrücklich bedauert habe; allerdings fühle er sich persönlich keines Vergehens schuldig, weshalb er die Einstellung des Verfahrens begehre. Zudem versichere er, künftig genau darauf zu achten, wer ein auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug durch Österreich lenkt.

Dieses Vorbringen verhilft dem Berufungswerber nicht zum Erfolg. Der aus dem Blickwinkel der Gebotsnorm für die Erfüllung des Übertretungstatbestandes wesentliche Umstand der innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilten Auskunft ist unstrittig und daher erwiesen. Daß dies bloß versehentlich so geschehen ist, bestätigt nur die hier - es liegt ein sogen. Ungehorsamsdelikt vor - im Grunde des § 5 Abs.1 VStG schon von Gesetzes wegen zu vermuten gewesene Fahrlässigkeit des Berufungswerbers. Soweit er aber Einsicht in die durch den Bundesgesetzgeber festgelegte strikte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers erkennen läßt, so hat dies schon die belangte Behörde mit der Verhängung einer milden, im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe gewürdigt.

Die Richtigstellung des angefochtenen Schuldspruchs durch Einfügung der eigentlichen Tatzeit, das ist, in Abhängigkeit vom Zustelltag des Auskunftsverlangens, der Ablaufzeitpunkt der Auskunftsfrist, war dem Oö. Verwaltungssenat vorliegend - ohne Überschreitung seiner Sachbindung - deshalb zugänglich, weil zum einen die Verfolgungsverjährungsfrist in diesem Fall noch nicht abgelaufen ist und zum anderen die erste Verfolgungshandlung im Berufungsfall (Strafverfügung vom 18.2.1999) die hier maßgebliche Tatzeit: "mit Ablauf des 25.1.1999" hinreichend bestimmt angelastet hatte.

Die Strafbemessung hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft; diesbezüglich war ein Ermessensfehler der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat auch nicht aufzugreifen.

Zusammenfassend war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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