Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106464/21/Le/Fb

Linz, 17.01.2000

VwSen-106464/21/Le/Fb Linz, am 17. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Peter F, B, W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanna F, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-6196-1998 vom 11. Mai 1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.600 S (entspricht 116,28 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.5.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27.2. 1998 um 16.05 Uhr den PKW W auf der W A in Fahrtrichtung S an einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt und dabei die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.6.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Er verhalte sich im Straßenverkehr immer gesetzeskonform und sei verwaltungsbehördlich nicht vorbestraft. Es könne auch der Tatort nicht ident sein mit dem Ort, wo das Messgerät aufgestellt sei. Durch den Eichschein, der aus dem Jahr 1997 stamme, könne auch nicht als erwiesen angenommen werden, dass sich das Messgerät in einwandfreiem technischen Zustand befand und richtig eingestellt war. Es wäre daher dem Verfahren ein Sachverständiger zur Überprüfung des Gerätes beizuziehen gewesen. Auch sei der anzeigende Beamte K nicht zum Tathergang einvernommen worden, wie es der Beschuldigte beantragt hatte.

Für den Fall, dass sich die Berufungsbehörde der Rechtsansicht des Beschuldigten nicht anschließe, sei die verhängte Strafe überhöht. Der Beschuldigte weise keinerlei verwaltungsstrafrechtlich relevante Vormerkungen auf.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit Ladung vom 17.11.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 17.12.1999 anberaumt und dazu auch einen Sachverständigen geladen. Der Sachverständige erstattete bereits im Voraus ein schriftliches Gutachten und führte dieses bei der mündlichen Verhandlung am 17.12.1999 näher aus. Weiters wurde der Beamte, der die Messung durchführte, nämlich Herr GI Maximilian V, als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde sowie der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin hatten sich zuvor entschuldigt.

3.2. Weiters wurde eine Strafregisterauskunft des Bezirkspolizeikommissariates 1, Innere Stadt, eingeholt, die drei Vormerkungen betreffend den Berufungswerber auswiesen, davon eine einschlägige.

3.3. Als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.12.1999 steht fest, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Der Ort, an dem die Messung durchgeführt wurde, ist ein schon jahrelang üblicher Messstandort mit erprobten Radarmessungen. Das Gerät wurde vor Beginn der Messung ordnungsgemäß entsprechend der Check-Liste überprüft, woraus sich die Funktionstüchtigkeit des Radargerätes ergab.

Der beigezogene Sachverständige Ing. R erläuterte sein schriftliches Gutachten vom 15.11.1999. Er korrigierte zunächst die befundmäßige Feststellung, dass das Radargerät im Fahrzeug eingebaut gewesen wäre daraufhin, dass dieses auf einem Stativ aufgestellt war. Dies ändere aber nichts an der Korrektheit der Messung und an der Aussagekraft des daraufhin erstatteten Gutachtens. Er bestätigte die Aussage des Zeugen V, dass das Gerät nicht defekt gewesen sein könne, weil ansonsten die Messung zusammengebrochen wäre, was bedeutet, dass keine Geschwindigkeit angezeigt worden wäre.

Der Sachverständige erläuterte die Wirkungsweise des Radarmessgerätes und zeigte den Auswertebereich an Hand des Fotos. Auf Grund der technischen Gegebenheiten folge, dass sich die Messung ausschließlich auf das am Bild dargestellte Fahrzeug, nämlich den A des Berufungswerbers bezieht.

Er erläuterte weiters, dass das Modell A in vier verschiedenen Motorstärken ausgeliefert wird, wobei die Bauartgeschwindigkeiten dieser Modelle zwischen 213 und 250 km/h variiere. Es ist daher mit jedem dieser A Modelle ohne weiteres möglich, die gemessene Geschwindigkeit zu erreichen bzw zu überschreiten.

Eine Überprüfung des Gerätes zum jetzigen Zeitpunkt hielt der Sachverständige nicht mehr für sinnvoll, da daraus keine Rückschlüsse auf den Zustand des Gerätes zum Zeitpunkt der Messung möglich wären. Aus dem vorgelegten Foto ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Gerät funktioniert hat.

Die auf der Autobahn verwendeten Radarmessgeräte sind ausschließlich auf den abfließenden Verkehr eingestellt, weshalb das auf dem Radarfoto - außerhalb des Auswertebereiches - ersichtliche Fahrzeug nicht gemessen werden konnte, weil sich dieses im ankommenden Verkehr befand. Die Einstellung des Radargerätes auf den abfließenden Verkehr ist auch daraus ersichtlich, dass im Radarfoto links neben der Geschwindigkeitsanzeige kein Zeichen ersichtlich ist. Bei der Einstellung auf die Messung des ankommenden und des abfließenden Verkehres wäre dort ein "F"-ähnliches Zeichen.

Zum Tatort gab der Zeuge an, dass das Messgerät bei km 256,400 aufgestellt war, das Fahrzeug des Beschuldigten wäre zum Zeitpunkt des Fotos nur wenige Meter später gewesen. Der Sachverständige führte dazu an, dass das gemessene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Fotos ca drei Autolängen vom Ort der Messkamera entfernt war, was bedeute, dass das Beschuldigtenfahrzeug im Zeitpunkt der Messung höchstens 15 m vom Messgerät entfernt gewesen wäre.

Zum Einwand in der Berufung, dass durch den Eichschein aus dem Jahr 1997 nicht als erwiesen angenommen werden könne, dass sich das Messgerät in einem einwandfreien technischen Zustand befand, führte der technische Amtssachverständige folgendes aus:

Durch die in Dreijahresabständen durchgeführte Eichung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt, dass das Gerät den technischen Anforderungen entspricht. Nur dann, wenn es unsachgemäß behandelt würde (zB fallengelassen würde), wäre das Gerät nicht mehr in einwandfreiem technischen Zustand. Dies würde aber sofort erkennbar sein, weil dann Messungen nicht mehr vorgenommen werden könnten, insbesondere keine Geschwindigkeiten angezeigt würden. Dies würde man bereits bei der Gerätekontrolle zu Beginn der Messung feststellen.

3.4. Das schriftliche Gutachten vom 15.11.1999 und die Verhandlungsschrift vom 17.12.1999 wurden dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2000 nahm dieser dazu Stellung, wobei das Sachverständigengutachten angezweifelt wurde. Der Beschuldigte habe ein derartiges Vergehen niemals gesetzt; er verhalte sich immer den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren.

Im gegenständlichen Autobahnbereich war keine andere Höchstgeschwindigkeit verordnet, weshalb die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h galt.

Der Berufungswerber war am Tattag mit seinem PKW auf der W in Fahrtrichtung S unterwegs. Seine Fahrgeschwindigkeit wurde im Gemeindegebiet von I bei km 256,400 mit einem dort aufgestellten Radargerät gemessen; dabei wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 207 km/h gemessen. Nach Abzug der Fehlertoleranz wurde sodann eine Fahrgeschwindigkeit von 197 km/h angelastet. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Radarmessung mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät durchgeführt wurde und ein korrektes Ergebnis erbrachte.

Damit ist der festgestellte Wert der Fahrgeschwindigkeit mit 197 km/h dem Strafverfahren zu Grunde zu legen.

Der Berufungswerber hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung und im ergänzenden Schriftsatz behauptet, dass das Radargerät nicht funktioniert hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der die Messung durchführende Beamte GI V war seit mehreren Jahren mit der Durchführung von Radarmessungen eingesetzt und mit der Funktion und Handhabung des Radarmessgerätes einwandfrei vertraut. Die Anzeigen, die auf dem aufgenommenen Radarfoto ersichtlich sind, beweisen nach Aussage des technischen Amtssachverständigen die Korrektheit der Messungen. Aus technischer Sicht bestehen daher an der Richtigkeit des Messergebnisses keinerlei Zweifel.

Aus den Aufzeichnungen im Radarfoto ist auch eindeutig erkennbar, dass sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hat, das auf dem Radarfoto am linken Fotorand erkennbare andere Fahrzeug befindet sich außerhalb des Messbereiches, den der Sachverständige entsprechend der Bedienungsanleitung eindeutig eingezeichnet hatte. Überdies befand sich dieses andere Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn und konnte schon deshalb nicht gemessen werden, da das Radargerät ausschließlich auf die Messung des abfließenden Verkehrs eingestellt war.

Wenn der Berufungswerber nun angibt, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Messung sich auf ein anderes Fahrzeug bezogen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies der Sachverständige sehr wohl eindeutig ausschließt. Bei einem Widerspruch zwischen einem Sachverständigengutachten und einer laienhaften Äußerung kommt aber dem Sachverständigengutachten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Mit seinem Vorbringen konnte der Berufungswerber jedenfalls die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht anzweifeln.

Die Einvernahme des anzeigenden Beamten K war nicht nötig, da dieser nicht die Messung durchführte und daher eine Aussage von ihm zur Messung nicht zu erwarten war.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Seine Verteidigungslinie war vielmehr nur das Bestreiten der Richtigkeit der Messung, was sich aber im Beweisverfahren als Schutzbehauptung herausgestellt hat.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers, er sei verwaltungsbehördlich unbescholten, ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass sehr wohl Vorstrafen wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften in seinem Heimatbezirk vorhanden sind. Insbesondere wirkt die einschlägige Vorstrafe als straferschwerend.

Im Hinblick auf die große Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die hohe Fahrgeschwindigkeit ist die Verhängung einer Strafe im festgesetzten Ausmaß aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich. Dem Berufungswerber soll eindringlich vor Augen geführt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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