Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106465/2/Kon/Ri

Linz, 30.12.1999

VwSen-106465/2/Kon/Ri Linz, am 30. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S. S. (vormals G.), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.4.1999, VerkR96-15696-1997 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, weil sie am 14.8.1997 um 17.21 Uhr den PKW auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von S., Fahrtrichtung W., bei Km 237,900 gelenkt hat, wobei sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten hat.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 150 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 im Wesentlichen begründend aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung laut Tatvorwurf mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten mobilen Radargerät der Marke MULTANOVA F6 511 gemessen worden sei. Von den zum Messzeitpunkt festgestellten 170 km/h seien auf Grund der für dieses Gerät geltenden Verwendungsbestimmungen 8 km/h abgezogen worden. Daraus ergebe sich die im Schuldspruch angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung. In der Folge sei die Beschuldigte über das deutsche Kraftfahr- Bundesamt als Halter des im Spruch angeführten PKW´s ermittelt worden, worauf ihr die Strafverfügung vom 28.10.1997, VerkR96-15696-1997 zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Gegen diese Strafverfügung habe die Bw innerhalb offener Frist Einspruch eingelegt.

In der Folge seien der Bw die bei der Messung gemachten Fotos, auf welchen der für sie zugelassene PKW (Mercedes) mit dem entsprechenden Kennzeichen ersichtlich sei, als Beweisstück zugesendet worden. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch seitens der Berufungswerberin nicht erfolgt.

Es sei deshalb davon ausgegangen worden, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des im Spruch angeführten PKW´s die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

Ihr Vorbringen, zum Tatzeitpunkt ihres Wissens nicht in Österreich gewesen zu sein muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden, da sie diesen Umstand nicht belegen könne. Es wäre ihr auch weiters nicht möglich gewesen und von ihr auch nie behauptet worden, eine andere Person als Lenker bekannt zu geben. Auch ihre Behauptung, sich grundsätzlich an Geschwindigkeitsvorgaben zu halten, sei nicht geeignet, den konkreten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zu entkräften.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig eine als Widerspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin gegen ihre Bestrafung eingewandt, dass auf den ihr übermittelten Radarfotos zwar das Kennzeichen zu erkennen wäre, aber kein Lenker des Fahrzeuges bzw nicht einmal der Fahrzeugtyp.

Nachdem das gegenständliche Auto auch geschäftlich genutzt werde, würde es von mehreren Personen gelenkt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Aus der zitierten Gesetzesstelle geht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hervor, wobei das Wort "frei" aber nicht bedeutet, dass die Behörde willkürlich vorgehen darf, sondern lediglich an keine Beweisregeln gebunden ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist dabei im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitserforschung zu sehen und ist dabei ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung.

In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Fall ist zunächst aufzuzeigen, dass die Bw bereits in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung mit dem darin enthaltenen Vorbringen, zur genannten Zeit ihres Wissens nach nicht in Österreich gewesen zu sein, sinngemäß ihre Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestritt. Dessen ungeachtet, sah sich die belangte Behörde der Aktenlage nach nicht veranlasst, eine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG einzuholen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist die Einholung einer Lenkerauskunft nicht möglich, da die Lenkererhebung nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist und sohin nur außerhalb eines solchen erfolgen kann. Da im gegenständlichen Fall weder anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel (Radarfotos) noch des Ergebnisses der Lenkererhebung die Lenkereigenschaft der Berufungswerberin als Tatbestandsmerkmal nachgewiesen werden kann einerseits und die Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin im Verwaltungsstrafverfahren nicht so weit geht, sich selbst oder andere Personen zu bezichtigen andererseits, war auf Grund der dadurch gegebenen Beweislage wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist die Berufungswerberin von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

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