Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221886/2/Ga/He

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-221886/2/Ga/He Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn P. S.in R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. April 2003, Ge96-17-6-2003-Brot, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. April 2003 wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, er habe am 14. Dezember 2002 in dem von ihm als Gewerbeinhaber verantwortlich betriebenen Gastlokal in der Gemeinde R. § 367 Z25 GewO i.V.m. dem 56. Auflagenpunkt des Genehmigungsbescheides verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 100 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) sei festgestellt worden, dass am genannten Tattag die im Lokal betriebene Musikanlage entgegen der Anordnung der Auflage
Nr. 56 des Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. November 1999, Ge20-97-24-1998/Schp, aus Einzelkomponenten (und nicht als eine durch Plomben gegen Manipulation gesicherte Gesamtanlage) aufgebaut gewesen sei.
Die Auflage Nr. 56 mit der in Rede stehenden Anordnung wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Übertretung mit näherer Begründung bestreitende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde und ergänzenden Ermittlungen (§ 66 Abs.1 AVG) erwogen:
Als im Berufungsfall maßgebender Sachverhalt war festzustellen, dass der im angefochtenen Schuldspruch genannte gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid mit den Auflagen Nr. 55 bis Nr. 62 eine ganz konkrete, mit den für die Genehmigung maßgeblich gewesenen Projektsunterlagen beschriebene Musikanlage (als eine aus bestimmten Einzelkomponenten zusammengesetzte Gesamtanlage) erfasst. Nur hinsichtlich dieser Anlage (und nicht auch für eine im Zuge von Modernisierungsnotwendigkeiten u.ä. etwa ausgetauschte Anlage/Anlagenteile) treffen die bezeichneten Bescheidauflagen nähere Anordnungen. In Sonderheit aus den Auflagen Nr. 61 und Nr. 62 geht dies mit Eindeutigkeit hervor ("61: Bei Betrieb der Diskothek darf nur die fix montierte und genehmigte Musikanlage verwendet werden."; "62: Jede Erweiterung bzw. Änderung an der Musikanlage ist der Behörde vor Realisierung anzuzeigen.").
Im Berufungsfall unstrittig war die am Tattag im Zuge einer behördlichen
Überprüfung vorgefundene Musikanlage nicht jene mit dem im Schuldspruch bezeichneten Betriebsanlagenbescheid genehmigte Anlage, sondern eine gänzlich andere, neue (rechtskräftig noch gar nicht genehmigte) Anlage. War aber zum fraglichen Zeitpunkt das Objekt der Gebots-/Verbotsvorschrift gemäß Auflage Nr. 56 nicht mehr vorhanden, durfte Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 367 Z25 GewO durch Verstoß gegen die in Rede stehende Auflage nicht angenommen werden. Die vom angefochtenen Schuldspruch vorausgesetzte Rechtswidrigkeit konnte mit der ausgetauschten Musikanlage schon von vornherein nicht entstehen.
Ob das inkriminierte Verhalten des Berufungswerbers andere Straftatbestände erfüllen konnte (z.B. Verstoß gegen die Auflagen Nr. 61 oder Nr. 62 bzw. den Änderungstatbestand im Sinne des § 366 Abs.1 Z3 GewO) war vom Unabhängigen Verwaltungssenat, weil dies einen unzulässigen Austausch der Tat bewirkt hätte, nicht zu prüfen.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen.
Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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