Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106469/4/Kei/La

Linz, 14.08.2000

VwSen-106469/4/Kei/La Linz, am 14. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des M K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O H und Dr. J B, D, K a.d. Krems, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 17. Juni 1999, Zl. VerkR96-1750-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass auch § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzte Rechtsvorschrift ist, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht 726,73 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S (entspricht  72,67 €), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 4.1.99 um ca. 16.09 Uhr den mit Holz beladenen LKW mit Anhänger, Kennzeichen KI- und KI- auf der B bei StrKm. 260.190 im Gemeindegebiet von V gelenkt, wobei Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges soweit Ihnen dies zumutbar war, nicht davon überzeugten, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften insofern entsprach, als durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 Kg um 18.020 Kg überschritten wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde 1.500 S vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird darin erblickt, daß die Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht dahingehend Überprüfungen angestellt hat, inwieweit es sich um wintergeschlägertes Holz gehandelt habe oder nicht. Normalerweise kann ich als erfahrener Kraftfahrer davon ausgehen, daß wintergeschlägertes Holz wesentlich leichter ist, als es nicht in "Saft" ist. Darüberhinaus war nach meinem Ermessen die Ladehöhe nicht anders als in sonstigen Fällen. Ich kann mir die mir nicht erkennbare Überladung nur so vorstellen, daß das Holz besonders naß war. Für mich war es eine normale Fichtenholzladung. Es ist auch möglich, daß durch die längeren Stämme die Höhe der Ladung für mich nicht besonders bemerkenswert und überprüfenswert war. Es kann natürlich durch längere Baumstämme die Ladehöhe schon reduziert werden und sich dadurch auch ein höheres Gewicht ergeben.

2. Im übrigen ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch deshalb gegeben, weil die Behörde unsere Verbindlichkeiten für die Errichtung eines Eigenheimes in der Mindesthöhe von S 700.000,00 nicht berücksichtigt hat. Dies mindert natürlich unseren monatlich verfügbaren Betrag. Wir sind auch mit dem Ausbau unseres Hauses noch nicht fertig. Es fehlen noch die sanitären Einrichtungen.

Im übrigen möge auch beachtet werden, daß die Konstruktion der Zugmaschine bzw. des Anhängers für eine größere Belastung ausgelegt ist, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen darf lediglich ein Gewicht von 40.000 kg befördert werden. Somit bedeutete die Überladung keine Gefährdung anderer Personen.

3. Zur unrichtigen Rechtsansicht:

Die Erstinstanz hat mir keinen Irrtum zugebilligt. Diesen hätte sie mir aber zugestehen müssen, da ich kein Holzfachmann bin.

Außerdem habe ich nach eigener Erinnerung seit rund 4 Jahren keine einschlägige Bestrafung erhalten. Dieser Zeitraum ohne besondere Vorkommnisse müßte sich besonders mildernd bei mir auswirken. Bei einem Strafhöchstrahmen von S 30.000,00 müßte daher die Strafe im unteren Viertel maximal ausgemessen werden; selbst wenn ich ein Verschulden zu vertreten hätte. Außerdem verdiene ich monatsdurchschnittlich nur S 14.000,00 und bin ich für eine Gattin und für zwei Kinder im Alter von 15 und 10 Jahren sorgepflichtig. Die 15jährige Tochter besucht die Handelsakademie in L in der zweiten Klasse und sind dafür auch erhöhte Aufwendungen notwendig.

4. Nach der Existenzminimumsverordnung 1998 BGBl Nr. 362 vom 2.12.1997 beträgt der unpfändbare Betrag bei drei Sorgepflichten S 12.532,00. Zieht man diesen Betrag vom Einkommen ab, ist lediglich ein geringer Betrag pfändungsfrei. Bei Gericht werden Geldstrafen sehr wohl dem Einkommen und den Sorgepflichten angepaßt. Bei Gericht gibt es auch bedingte Geldstrafen. Bei der Behörde fühle ich mich dadurch benachteiligt, weil ich eine unbedingte Geldstrafe ohne besondere Bedachtnahme auf meine Sorgepflichten erhielt.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß unter Bedachtnahme auf mein allfälliges geringes Verschulden meine Sorgepflichten für meine Gattin und zwei Kinder und meine Verbindlichkeiten die verhängte Geldstrafe nicht schuldangemessen, sondern vielmehr zu hoch ist. Es wäre auch möglich, mir lediglich eine Verwarnung zu erteilen. Dies hat die Behörde überhaupt nicht ins Auge gefaßt.

Ich beantrage daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls die Ermahnung oder die wesentliche Reduzierung der Geldstrafe.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

2.1. Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens Frankenmarkt vom 10. Jänner 1999, GZ. P13/99/Mit, lenkte der Bw am 4. Jänner 1999 um 16.09 Uhr den mit Rundholz beladenen Lastkraftwagen mit Anhänger, Kennzeichen KI (LKW) und KI- auf der B aus Richtung V kommend, im Gemeindegebiet V/M, Bezirk V, Strkm. 260,190. Durch eine öffentliche Brückenwaage im Lagerhaus F wurde eine Gesamtüberladung von 18.020 kg festgestellt. Diese Tatsachen wurden dienstlich von Rev.Insp. M und Gr.Insp. W festgestellt. Zulassungsbesitzer war die Firma L GesmbH, S 7, St. P.

2.2. Im erstbehördlichen Verfahren wurde der Bw durch das Gemeindeamt Roßleithen niederschriftlich einvernommen (am 6. Mai 1999). Im Zuge dieser Einvernahme gab der Bw im Wesentlichen an:

Eine vorsätzliche Überladung sei keinesfalls beabsichtigt gewesen wie aus den Gewichtsangaben für das Zugfahrzeug hervorgehe.

Bei der Beladung hätte es sich um Restmengen von zwei verschiedenen Holzverkäufern gehandelt. Viele kleine Stücke (wintergeschlägertes Holz) hätten die Abschätzung des Gewichtes erschwert.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der unter Punkt 2.1. dargestellte Sachverhalt unbestritten feststeht.

4. In der Sache selbst der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.7a 1. und 2. Satz KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 v H, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 102 Abs.1 1. Halbsatz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß dem 2. Satz des § 102 Abs.1 KFG 1967 haben Berufskraftfahrer bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG 1967 erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Überzeugungspflicht des Lenkers nach § 102 Abs.1 KFG 1967 die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0254; VwGH 28.12.1988, Zl. 88/02/0055).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Überladung des vom Bw zur angegebenen Tatzeit auf der B1 bei StrKm. 260.190 im Gemeindegebiet von V gelenkten Kraftwagenzugs um 18.020 kg nicht bestritten worden. Sie wurde mit einer öffentlichen Brückenwaage festgestellt.

Nach § 5 Abs.1 Satz 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach dem Satz 2 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs.1 Satz 2 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Bw mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen.

Der Bw wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, initiativ alles vorzubringen und unter Beweis zu stellen, was seiner Entlastung dient (vgl. dazu mwN Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 1996, Anm. 8 zu § 5 VStG). Denn alle objektiv festgestellten Umstände sprechen gegen seinen Standpunkt. Der Bw war verpflichtet, sich von der vorschriftsgemäßen Beladung zu überzeugen. Der Bw, ein - wie er in der Berufung ausgeführt hat - "erfahrener Kraftfahrer", hätte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Überladung von vornherein zu verhindern, so insbesondere die Ermittlung des Zustandes und der Art des Holzes und des sich daraus ergebenden Raumgewichtes und geschätzten Rauminhalt. Spätestens bei Inbetriebnahme und danach noch während der Fahrt hätte der Bw durch die erhöhte Motorbelastung das Übergewicht bemerken und für eine Verringerung sorgen müssen. Auch beim Bremsen kann ihm ein Übergewicht von mehr als 18 Tonnen nicht verborgen geblieben sein. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert, die jedoch nicht als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG anzusehen war. Somit konnte auch unter Rücksichtnahme auf das beträchtlich erhöhte Gefährdungspotential mangels der in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden und auch keine Ermahnung ausgesprochen werden.

4.3. Zur Strafbemessung: Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einem Monatseinkommen von ca. 14.000 S netto, keinem Vermögen und dem Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder aus. Der Beurteilung im Hinblick auf die Vermögens- und Familienverhältnisse ist der Bw in der Berufung entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus:

Einkommen von ca. 14.000 S netto pro Monat, kein Vermögen, Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. 700.000 S, Sorgepflichten für zwei Kinder und für die Ehefrau.

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor (Strafverfahren der belangten Behörde Zl. VerkR96-7223-1994). Dies wird, da die Tat weit zurückliegt, durch den Oö. Verwaltungssenat nicht wie es durch die belangte Behörde erfolgt ist, als wesentlicher Erschwerungsgrund gewertet und hat kein besonderes Gewicht.

Durch die belangte Behörde wurde als mildernd die "Geständnisbereitschaft" des Bw gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat wertet als mildernd, dass der Bw durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs.1 Z.17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund ebenfalls nicht.

Der Unrechtsgehalt der Tat wird wegen dem erheblichen Ausmaß der Gewichtsüberschreitung als gewichtig bewertet. Auf das Ausmaß des beträchtlichen Verschuldens (Maßes der Fahrlässigkeit) war Bedacht zu nehmen.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass es bei Gericht auch bedingte Geldstrafen gebe, wird bemerkt, dass Derartiges im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Bw bei der belangten Behörde um die Bewilligung einer Ratenzahlung ansuchen kann.

Insgesamt fand der Oö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe von 10.000 S für angemessen und ausreichend um den Strafzwecken zu genügen.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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