Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106471/2/Fra/Ka

Linz, 18.08.1999

VwSen-106471/2/Fra/Ka Linz, am 18. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21.4.1999, Zl. VerkR96-14462-1998 Sö, betreffend Übertretung des §103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW´s, Kz: , der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr., auf ihr schriftliches Verlangen vom 14.12.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: am 4.9.1998 um 10.59 Uhr in Österreich auf der A 9 bei km 40,986 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 12.1.1999 mitteilte, den Lenker nicht mit Bestimmtheit sagen zu können. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

2.1. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 7.10.998 wurde am 4.9.1998 um 10.59 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km.40,986 eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug, festgestellt. Aufgrund des Verdachtes dieser Verwaltungsübertretung übermittelte die Strafbehörde an den Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges, den nunmehrigen Bw, die Lenkeranfrage vom 14.12.1998, die dieser dahingehend beantwortete, nach § 52 OWIG nicht verpflichtet zu sein, verwandte Personen namentlich zu nennen. Der genannte PKW werde innerhalb seiner Verwandtschaft von verschiedenen Personen genutzt. Wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt fuhr, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Strafbehörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 26.1.1999, mit der sie dem Bw den gegenständlichen Tatbestand zur Last legte. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch führte der Bw aus, eine Strafe von 1.000 S erscheine ihm als hirnrissig. Sollte die Behörde auf Zahlung bestehen, werde er ersatzweise die 24-Stunden Strafe vorziehen. Er bitte um Angabe der für ihn zustehenden Justizbehörde. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gab der Bw laut Protokoll des Polizeirevieres Riedlingen vom 3.4.1999 an, nicht zu wissen, wer gefahren ist. Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In seiner Berufung verweist der Bw im wesentlichen auf die Angaben in seinem Einspruch vom 10.2.1999.

2.2. In rechtlicher Beurteilung des oa Sachverhaltes ist festzustellen, daß der Bw zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen ist, die erteilte Auskunft jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprach. Er hat unmißverständlich zum Audruck gebracht, die in § 103 Abs.2 leg.cit. auferlegte gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllen zu können.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden des Beschuldigten ist daher von der Behörde nicht zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Das oa Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, als Schuldausschließungsgrund anerkannt zu werden.

3. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes und den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat im Sinne des § 19 VStG zu bemessen. Nach § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte.

Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Einkommen: DM 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Als mildernd hat die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wenn der Bw die Strafe als "hirnrissig" empfindet, ist er darauf hinzuweisen, daß das Gesetz im gegenständlichen Fall einen Strafrahmen bis zu 30.000 S vorsieht. Wenn dennoch unter Berücksichtigung der oa Kriterien der gesetzliche Strafrahmen nur zu 3 1/3 Prozent ausgeschöpft wurde, kann von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht gesprochen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum