Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106476/10/Sch/Rd

Linz, 20.04.2000

VwSen-106476/10/Sch/Rd Linz, am 20. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Volkmar H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juni 1999, VerkR96-4169-1998-OJ/KB, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. April 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht 43,60 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1999, VerkR96-4169-1998-OJ/KB, über Herrn Dr. Volkmar H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kombinationskraftwagens, mit dem Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1998, Zl. S 0030882/LZ/98/3, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 27. August 1998 um 13.28 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Im Verfahren unbestritten geblieben ist, dass das angefragte Kraftfahrzeug auf die "A GmbH" zugelassen ist, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber fungiert.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat von der A GmbH mit der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Aufforderung die Bekanntgabe des Lenkers des auf die erwähnte juristische Person zugelassenen Kfz mit dem Kennzeichen am 27. August 1998 um 13.28 Uhr verlangt.

Der Berufungswerber hat daraufhin mitgeteilt, dass das Kfz zur angegebenen Zeit geparkt gewesen sei.

Nach dem von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahren steht völlig außer Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeug zumindest in äußerster zeitlicher Nähe zum angefragten Zeitpunkt nicht geparkt war. Es wurde vielmehr von einer Fahrzeuglenkerin, die vom Oö. Verwaltungssenat zeugenschaftlich einvernommen wurde, wahrgenommen, als es an einer näher umschriebenen Örtlichkeit gelenkt wurde und laut ihren Angaben damit Übertretungen von Verkehrsvorschriften begangen wurden. Die Zeugin hat bei der Berufungsverhandlung schlüssige Angaben gemacht und einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass Zweifel an ihren Aussagen - insbesondere auch im Hinblick auf einen allfälligen Irrtum bei der Ablesung des Kennzeichens - nicht angebracht sind. Da die Zeugin jedoch zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmungen - sie war selbst durch die Fahrmanöver des Lenkers des angefragten Fahrzeuges betroffen bzw behindert - keine genaue Uhrzeit ihrer Wahrnehmungen bekannt geben konnte, zumal sie in dieser Situation - lebensnah - nicht auf die Uhr geblickt hat, stammt die Angabe zur Uhrzeit betreffend den angezeigten Vorfall vom aufnehmenden Organ jenes Polizeiwachzimmers, in welchem die Zeugin ihre Wahrnehmungen angezeigt hat. Die Zeugin ist laut Anzeige um 13.45 Uhr im Wachzimmer erschienen, weshalb vom Sicherheitswachebeamten offenkundig unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Vorfallsörtlichkeit und Wachzimmer bzw der üblichen Verkehrsverhältnisse die Zeitangabe "ca. 13.28 Uhr" in die Anzeige aufgenommen wurde.

Aufgrund dieses Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dieser Zeitangabe der Vorfallszeitpunkt nicht gänzlich zutreffend wiedergegeben wird.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates steht dieser Umstand aber dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und im Besonderen dem in diesem Zusammenhang ergangenen richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A, nicht entgegen. Gemäß dem zitierten Erkenntnis entspricht der Spruch eines Straferkenntnisses dann dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, wenn

a) dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Beschuldigte rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses ist die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durch Angabe des Datums und der Geschäftszahl konkretisiert. Diese Daten stehen im Kontext zum Lenkzeitpunkt, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde dem erwähnten Konkretisierungsgebot entsprochen wurde (vgl. dazu auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, etwa VwGH 24.4.1991, 90/03/0231).

Des weiteren wurde vom Gerichtshof erkannt, dass eine "Zirka-Zeitangabe" im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges als hinreichend "bestimmter Zeitpunkt" im Sinne des § 103 Abs.2 erster Fall KFG 1967 anzusehen ist (VwGH 18.9.1991, 91/03/0138).

Überzogene Genauigkeitsanforderungen bezüglich des Begriffes "bestimmter Zeitpunkt" würde nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die oa Bestimmung bei Vorgängen wie dem von der Zeugin wahrgenommenen, die einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, wohl nicht mehr anwendbar machen, was der Intention des (Bundesverfassungs-)Gesetzgebers zuwider liefe.

Die Berufungsbehörde geht sohin davon aus, dass das Fahrzeug zumindest im sehr nahe gelegenen zeitlichen Bereich zum angefragten Zeitpunkt gelenkt worden ist und der Berufungswerber mit seiner Auskunft, das Fahrzeug sei geparkt gewesen, den nachgefragten Lenker nicht bekannt gegeben hat. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass es der Berufungswerber im Rahmen sowohl des erstbehördlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens bei dieser Behauptung belassen hat, ohne Beweismittel für sein Vorbringen auch nur ansatzweise anzubieten.

Das Sicherheitswacheorgan, von dem die Anzeige der Zeugin entgegengenommen wurde, hat im Anschluss daran anhand des bekannt gegebenen Fahrzeugkennzeichens telefonische Versuche unternommen, den Lenker zu ermitteln. Dies geschah nach der Aktenlage aber zweifelsfrei ohne behördlichen Auftrag, sodass damit naturgemäß auch kein Auskunftsrecht einer Behörde konsumiert werden konnte (Wachzimmer der Bundessicherheitswache bzw Gendarmerieposten sind keine Behörden - VwGH 25.9.1974, 1138/73).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und kann schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber kein Milderungsgrund - insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - zu Gute kommt.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann es letztlich nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die gewünschte Auskunft nicht oder unrichtig erteilt wird. Auf eine konkrete schriftliche Anfrage hin ist die Auskunft zu erteilen; das Gesetz sieht keinen Raum für allfällige Nachfragen seitens des Zulassungsbesitzers zu den näheren Umständen der Anfrage vor.

Die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - ihnen wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten - lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 23.11.2001, Zl.: 2000/02/0156, 0252-5

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