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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106477/2/Fra/Ka

Linz, 18.08.1999

VwSen-106477/2/Fra/Ka Linz, am 18. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.5.1999, VerkR96-6904-1999, mit dem aufgrund des Einspruches vom 29.4.1999 gegen die Strafverfügung vom 9.4.1999, GZ. VerkR96-6904-1999, die verhängte Strafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) auf 2.000 S (EFS 72 Stunden) herabgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 9.4.1999, VerkR96-6904-1999, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) verhängt, weil er am 16.3.1999 um 10.18 Uhr in der Gemeinde Tiefgraben, A 1, bei km261,744 in Richtung Wien als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kz.: , entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Es wurden 120 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Radarmessung festgestellt. Aufgrund des dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches gegen den Strafhöhe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden reduziert.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Das Rechtsmittel lautet wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich möchte innerhalb der offenen Frist

Berufung gegen die Strafhöhe

des oben angegebenen Bescheides erheben.

Bei der Beurteilung der Strafhöhe ist weder auf die objektive Situation, noch auf meine finanziellen Möglichkeiten, noch auf die geringe Schuld Rücksicht genommen worden. Insbesondere wurden die Strafzumessungskriterien gröblich vernachlässigt.

a) objektive Situation:

Am Tag der Verwaltungsübertretung war auf der A1 kein Verkehr, die Fahrbahn war trocken und gut einsehbar.

Ein Teil der Strecke ist durch unübersehbare Fahrbahnschäden stark beeinträchtigt. Um km 261,744 sind diese aber nur marginal, wenn überhaupt, vorhanden.

Die Gefahren, die durch eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgehen waren daher aus zweierlei Gründen äußerst gering. Einerseits waren, dadurch, daß keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden waren und andererseits dadurch, daß die Fahrbahnschäden gering waren (die Gefahr eines Reifenschadens daher nicht größer als an anderen Stellen mit einer Beschränkung von 130 km/h) lag keine Gefährdung dritter oder gar meiner Person vor. (es bleibt allerdings ein Fehlverhalten meinerseits)

b) Finanzielle Situation:

Als Student verfüge ich über keinerlei Einkommen. Meine Lebenskosten werden direkt von meinen Eltern bestritten. Weiters trage ich zu meiner Unterhaltspflicht (von meinen Eltern vorfinanziert) für meine Tochter S (wohnhaft in Innsbruck Mariahilfpark 4) durch stark reduzierte Lebenskosten (die meine Eltern tragen) bei. Die Kosten des KFZ werden Anteilsmäßig von meinen Freunden und mir getragen (Carsharing).

c) Unbescholtenheit:

Bisher habe ich mir noch keinerlei Verwaltungsübertretungen in Geschwindigkeitssachen zu schulde kommen lassen. Es ist erkennbar, daß das an den Tag gelegte Verhalten in einem auffallenden Widerspruch zu meinem sonstigen Lebenswandel steht. Die Tat liegt im Zusammenhang mit einer für mein Studium wichtigen Pflichtübung, die am frühen Nachmittag stattfand. Die Tat resultiert auch aus einer Art Unbesonnenheit, die wiederum auf meine bevorstehende Pflichtübung zurückzuführen ist. (Die Anwesenheit bei dieser Pflichtübung wird kontrolliert)

d) Einsichtigkeit:

Es steht außer Frage, daß solche Übertretungen rechtswidrig und falsch sind. Dies darf aber nicht dazu führen, daß durch die Strafhöhe das Maß der persönlichen Möglichkeiten überschritten wird.

Angesichts der Tatsache, daß durch die Verwaltungsübertretung keinerlei dritte gefährdet oder gar beeinträchtigt worden sind, daß meine finanziellen Möglichkeiten weniger als gering sind, daß auch die Schuld (wie aus dem Einspruch erkennbar) gering ist, bitte ich Sie die Strafe auf eine den Umständen angepaßte Höhe zu reduzieren.

Es geht bei dieser Berufung nicht darum, die Übertretung zu bagatellisieren, sondern vielmehr darum, das Strafausmaß an die (meine) individuellen Möglichkeiten anzupassen."

Das oa Vorbringen veranlaßte den Oö. Verwaltungssenat zu einer den Strafbemessungskriterien adäquaten Anpassung der Strafbemessung, wobei primär die persönlichen Verhältnisse des Bw ausschlaggebend waren. Zudem sind keine konkreten nachteiligen Folgen evident. Ein weiterer Grund ist die als mildernd zu wertende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw.

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 15 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (50 %) nicht vertretbar. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt daher schwer. Daraus ergibt sich auch die Nichtanwendung des § 21 VStG. Einer weiteren Herabsetzung stehen auch spezialpräventive Gründe entgegen.

Zusatz für die Strafbehörde:

Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG jeder Bescheid, also auch eine Entscheidung bloß über die Strafe ein Straferkenntnis ist. Dies zieht auch Kostenfolgen nach § 64 Abs.1 VStG nach sich. Im gegenständlichen Fall wurde kein Kostenersatz auferlegt. Mangels Abspruch über die Kosten wäre daher ein Kostenabspruch durch den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Gesetz nicht gedeckt, weshalb eine Kostenentscheidung auch seitens des Oö. Verwaltungssenates zu entfallen hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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