Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106478/4/Br/Bk

Linz, 03.08.1999

VwSen-106478/4/Br/Bk Linz, am 3. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Friedrich R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 11. Juni 1999, Zl. VerkR96-2052-1999-Ro, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau wegen der Übertretung der StVO in zwei Punkten (§ 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO 1960) eine Geldstrafe von insgesamt 800 S und 80 S Verfahrenskosten auferlegt.

1.1. Am 17. Juni 1999 wurde dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber bei persönlicher Übernahme zugestellt (Rückschein AS 55).

2. Mit dem undatierten und als Berufung bezeichneten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Braunau, welches mit 5. Juli 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau einlangte, erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Das darin enthaltene Vorbringen kann hier auf sich bewenden. Dieses Schreiben wurde am 2. Juli 1999 der Post (Postamt Schalchen) zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels AS 61).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsstrafakt mit dem Hinweis der offenkundig verspätet erhobenen Berufung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung wegen Verspätung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 14. Juli 1999 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dem Berufungswerber wurde die Frist von einer Woche zur Äußerung zu der im h. Schreiben erörterten Beweislage eröffnet. Dieses Schreiben wurde ihm am 19. Juli 1999 bei persönlicher Übernahme zugestellt. Dazu äußerte er sich bis zum heutigen Tag nicht.

4.1. Demnach ist laut Aktenlage davon auszugehen, daß dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 17. Juni 1999 zugestellt wurde und er die dagegen erhobene Berufung erst am 2. Juli 1999 der Post zur Beförderung übergab.

5. Rechtlich wird vom Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 1. Juli 1999. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 18. Juni 1999. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 2. Juli 1999 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 5. Juli 1999 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

5.3.1. Auf das Berufungsvorbringen und die Rechtsfrage der beim hier vorliegenden bloßen Parkschaden von der Erstbehörde auch angenommenen Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 kann daher inhaltlich nicht eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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