Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106482/2/Fra/Ka

Linz, 12.08.1999

VwSen-106482/2/Fra/Ka Linz, am 12. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.6.1999, GZ.: 8537/99-4, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die BPD Linz hat mit Bescheid vom 14.6.1999, GZ. 8537/99-4, den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 31.5.1999 gegen die Strafverfügung vom 15.3.1999, GZ. wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, daß die Strafverfügung postamtlich hinterlegt wurde, worauf sie am 12.5.1999 erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde. Diese gilt daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist demnach am 26.5.1999 abgelaufen, der Bw hat den Einspruch jedoch erst am 2.6.1999 zur Post gegeben, sodaß die Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu erfolgen hatte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Datum der rechtswirksamen Zustellung zu laufen.

Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 12.5.1999 durch Hinterlegung beim Postamt 1030 Wien zugestellt wurde. Es begann daher die Einspruchsfrist mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 26.5.1999. Der laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 2.6.1999 beim Postamt 1010 Wien zur Beförderung übergebene Einspruch wurde somit trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der beeinspruchten Strafverfügung verspätet erhoben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungs-bescheid. Der Bw bestätigt die Hinterlegung der beeinspruchten Strafverfügung am 12.5.1999. Er führt aus, daß aufgrund des folgenden Maifeiertages die Benachrichtigung der Hinterlegung erst am 17.5.1999 bemerkt und behoben wurde. Da er für den Einspruch noch diverse Informationen benötigte, habe er den Einspruch erst mit 31.5.1999 erstellen können und sei dieser am 2.6.1999 gemeinsam mit anderen Schriftstücken zur Post gebracht worden. Aus diesem Grunde ergebe sich eine Verschiebung von 7 Tagen.

Dazu ist festzustellen, daß Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Ein allfälliges Verschulden der Partei an der Versäumung der Rechtsmittelfrist wäre erst bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Aus den angeführten Gründen war daher die spruchgemäße Entscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum