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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106484/2/Ki/Shn

Linz, 22.07.1999

VwSen-106484/2/Ki/Shn Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Andreas W, vom 10. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 1. Juni 1999, GZ S-4.773/99-4, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 1. Juni 1999, GZ S-4.773/99-4, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., auf Verlangen der Behörde, der BH Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 25.1.1999 bis zum 8.2.1999 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 15.8.1998 um 10.18 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 10. Juni 1999 Berufung, im wesentlichen mit der Begründung, daß es nicht der Wahrheit entspreche, daß er der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe bereits am 7.12.1998 und am 1.2.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geschrieben. Aus diesen Schreiben gehe hervor, daß er am 15.8.1998 in Lunz/See Tauchen gewesen wäre. Der Berufung liegt eine Kopie des Tauchtagebuches bei.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige des LGK für vom 13. November 1998 hat der Lenker des PKW, am 15. August 1998 um 10.18 Uhr auf der A1 (Westautobahn) bei Strkm 170.000 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Diese Anzeige wurde der Bezirks-hauptmannschaft Linz-Land übermittelt.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land richtete daraufhin mit Schreiben vom 13. November 1998, VerkR96-16596-1998, an den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Aufforderung, daß er als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen hätte, wer das Fahrzeug zum bezeichneten Zeitpunkt gelenkt hat.

Der Bw antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Dezember 1998, daß er am 15.8.1998 Tauchen in Lunz/See gewesen sei, und zwar in der Zeit von 09.00 bis ca 13.30 Uhr. Die Wegstrecke von Sieghartskirchen nach Lunz/See würde nicht an Ansfelden vorbeiführen und er würde gerne Akteneinsicht nehmen, um zu erfahren, wer während seines Tauchganges unbefugt sein Fahrzeug in Betrieb genommen hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin die entsprechenden Radarfotos beschafft. Aus diesen Fotos ist eindeutig zu ersehen, daß es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um jenes handelt, welches in der Anzeige beschrieben wurde.

In der Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 19. Jänner 1999, VerkR96-16596-1998-Hu, abermals eine Aufforderung an den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG, bekanntzugeben, wer das bezeichnete Fahrzeug am 15.8.1998 um 10.18 Uhr auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet Ansfelden, in Richtung Salzburg gelenkt hat.

Der Bw reagierte auf dieses Schreiben dahingehend, daß er am 15.8.1998 in der Zeit von 09.00 bis ca 13.00 Uhr Tauchen in Lunz/See gewesen wäre und er leider außer Stande sei, der Auskunftspflicht nachzukommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge den Verfahrensakt zuständigkeitshalber an die BPD Linz weitergeleitet.

Die BPD Linz hat zunächst gegen den Bw eine Strafverfügung erlassen (GZ S-4.773/99-4 vom 22. Februar 1999) und nach Erhebung eines Einspruches des Bw gegen die Strafverfügung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, GZ S-4.773/99-4 vom 1. Juni 1999, erlassen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung. Auf der vom Bw beigelegten Kopie seines Tauchtagebuches scheint unter "dive 30" als Datum der 16.8.1998 auf.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Zunächst ist zum Vorbringen des Bw festzuhalten, daß der von ihm vorgelegte Beweis nicht geeignet wäre, den Tatvorwurf zu entkräften. Aus der beiliegenden Kopie seines Tauchtagebuches ist eindeutig ersichtlich, daß er nicht am 15.8. sondern am 16.8.1998 in Lunz/See getaucht hat.

Dennoch war der Berufung aus nachstehenden Gründen Folge zu geben:

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits am 13. November 1998 eine entsprechende Aufforderung an den Bw gerichtet hat, der Bw hat auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 reagiert. Inwieweit diese Antwort den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechen würde, ist im Hinblick auf das Verfahrensergebnis nicht relevant.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat nämlich in weiterer Folge mit Schreiben vom 19. Jänner 1999 an den Bw abermals eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wegen desselben Vorfalles gerichtet. Die Reaktion auf dieses letzte Schreiben bildet nun den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.2 KFG 1967 tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, daß der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (siehe VwGH 98/03/0237 vom 16. Dezember 1998 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an den Bw bereits mit Schreiben vom 13. November 1998 eine den gegenständlichen Sachverhalt betreffende Lenkeranfrage gerichtet hat, war es nicht mehr zulässig, eine weitere Lenkeranfrage, welche den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, zu stellen. Im Hinblick auf die Reaktion des Bw wäre wohl zu ermitteln gewesen, ob er bezogen auf das Schreiben vom 13. November 1998 eine entsprechende Verwaltungsübertretung begangen hätte, jedenfalls war eine weitere Anfrage iSd obzitierten Judikatur des VwGH nicht mehr zulässig.

Es war daher rechtswidrig, den Bw im Hinblick auf die zweite Lenkeranfrage vom 19. Jänner 1999 schuldig zu erkennen und über ihn deshalb eine Strafe zu verhängen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Doppelanfrage gehandelt hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Eine zweimalige Lenkeranfrage wegen desselben Sachverhaltes ist nicht zulässig.

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