Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106486/6/Br/Bk

Linz, 13.09.1999

 

VwSen-106486/6/Br/Bk Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. Juni 1999, Zl.: S-39.501/98-4, wegen Übertretungen nach dem KFG, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen vier Beleuchtungsmängel vier Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt 800 S (je 200 S) zuzüglich 80 S an Verfahrenskosten und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 12 Stunden verhängt, weil er am 11. November 1998 gegen 17.30 Uhr in Linz auf der A7, Fahrtrichtung Süden, Abfahrt Urfahr bis Freistädter Straße Nr. 204 das KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich vor Inbetriebnahme nicht in zumutbarer Weise überzeugt gehabt hätte, ob es (gemeint das gelenkte KFZ) den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da a) der rechte Scheinwerfer, b) die linke Schlussleuchte, c) das rechte Bremslicht und d) die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte.

2. Die Erstbehörde folgte in ihrer Beweiswürdigung nicht der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach der Lichtdefekt Folge eines unvorhersehbaren Kurzschlusses in der elektrischen Anlage gewesen sei. Es wurde vielmehr von der Darstellung des Meldungslegers ausgegangen, wonach der Berufungswerber im Verlaufe der Anhaltung sinngemäß erklärt hätte, es sei ihm die mangelnde Funktionsfähigkeit der Beleuchtung bereits bei Fahrtantritt bekannt gewesen.

2.1. In dem dagegen fristgerecht übermittelten Berufungsschreiben macht der Berufungswerber keine sachbezogenen Angaben. Er ersucht jedoch eine detaillierte Begründung nachreichen zu dürfen. Eine solche befand sich nicht im vorgelegten Akt der Erstbehörde.

3. Die Erstbehörde legte nach Plausibilitätsprüfung den Akt zur Berufungsentscheidung vor; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz. Vom Berufungswerber wurde gemäß § 13 Abs.3 AVG eine Begründung seiner Berufung eingefordert. Eine solche wurde schließlich mittels eines vier Seiten umfassenden Schreibens vom 1. September 1999 nachgereicht. Darin wird neben einer Vielzahl von nicht sachbezogenen und dieses Verfahren ins Lächerliche ziehende Erzählungen letztlich doch angedeutet, dass in Folge des durchaus als desolat bezeichenbaren Zustandes des Berufungswerberfahrzeuges ein plötzlicher Kurzschluss den Lichtdefekt ausgelöst haben könnte.

Dies steht letztlich auch nicht im Widerspruch zu dem der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt. Demnach wurden im Zuge der Anhaltung am Fahrzeug des Berufungswerbers mehrere Beleuchtungsmängel festgestellt. Wie sich aus dem Akt unzweifelhaft ergibt, wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers in seinem Zustand als desolat beschrieben und vom Meldungsleger diesbezüglich auch eine gesonderte Überprüfung angeregt.

Daraus folgt jedoch die technisch nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit, dass ein während der Fahrt aufgetretener Kurzschluss die Beleuchtungsdefekte ausgelöst haben könnte. Somit vermag letztlich dem Berufungswerber in seiner auf den Punkt reduzierten Verantwortung gefolgt werden, wenngleich es nicht verwunderlich erscheint, dass ein Verhalten des Berufungswerbers gegenüber dem Meldungsleger im Stile seines Schreibens vom 1. September 1999 an den Oö. Verwaltungssenat seiner Glaubwürdigkeit nicht gerade förderlich ist. Dennoch kann es nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Berufungswerber das Fahrzeug bereits mit dem bzw. trotz des festgestellten Lichtdefekt(es) in Betrieb genommen hat und dies ernsthaft gegenüber dem Meldungsleger zum Ausdruck bringen hätte wollen. Bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens deutet er an, 'den Meldungsleger lediglich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass an seinem Fahrzeug bereits mehrfach Sicherungsausfälle aufgetreten seien.' Damit hat der Berufungswerber jedenfalls nicht konkludent erklärt von den Lichtdefekten bereits bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges gewusst zu haben.

Es wäre andererseits dem Berufungswerber nur schwer zuzusinnen trotz einer solchen Fülle von Beleuchtungsmängel die Fahrt während der Dunkelheit angetreten zu haben.

Dem Berufungswerber war daher trotz seiner weitgehend unsachlichen und ins Absurde abschweifenden Ausführungen zumindest im Zweifel in seiner Verantwortung zu folgen und davon auszugehen, dass diese Mängel tatsächlich erst während der gegenständlichen Fahrt aufgetreten sind.

An dieser Stelle sei auf die feststellbare Tatsache vermehrt auftretender Beleuchtungsdefekte - als denkbare Folge einer forcierteren Verwendung der Beleuchtungseinrichtung auch am Tag - hingewiesen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG ist u.a. die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Als Konsequenz des hier nicht zweifelsfreien Beweisergebnisses über die schuldhafte Tatbegehung folgt daher, dass der Tatnachweis eben deshalb nicht erbracht gilt, weil zumindest Zweifel daran bestehen. Somit ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und es ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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