Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106487/4/Gu/<< Pr>>

Linz, 26.08.1999

VwSen-106487/4/Gu/<< Pr>> Linz, am 26. August 1999

DVR.0690392



E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über einen von Ch. L. am 1.7.1999 verfassten "Einspruch bezüglich des Tatbestandes des Verwaltungsstrafverfahrens" zur Zahl VerkR96-6149-1998 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Recht:

Der als Berufung anzusehende Einspruch wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 VStG, § 13 Abs.3 AVG, § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Verwaltungsstrafverfahren geführt.

Sie hat zuvor von einem Zulassungsbesitzer eines PKW, der auf die Sache Bezug hatte, eine Lenkerauskunft eingeholt, dem Beschuldigten gegenüber eine Verfolgungshandlung - bei Schwierigkeiten der Ermittlung einer wahren Abgabenstelle - gesetzt und ihm bezüglich der Ermittlung der persönlichen und Einkommensverhältnisse zur Mitwirkung verhalten bzw. zu einer diesbezüglichen Schätzung mit Schriftsatz vom 15.1.1999 die Gelegenheit rechtlichen Gehörs geboten.

Ein Straferkenntnis konnte ihm trotz Ermittlungsversuche einer gültigen Abgabestelle nicht zugestellt werden.

Am 2.7.1999 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ein vom Beschuldigten am 1.7.1999 verfaßtes Schreiben ein, welches sich auf die Zahl VerkR96-6149-1998, bezieht und dessen Text lautet:

"Sehr geehrte Frau S.!

Wie heute mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen hiermit einen Einspruch bezgl. des Tatbestandes des Verwaltungsstrafverfahrens zu.

Zur Richtigstellung ist folgendes festzuhalten:

Da mein Auto, durch einen technischen Defekt nicht weiter fahrbereit war, bekam ich von der Firma E., die mit der Reperatur beauftragt wurde, ein Kundenfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches ich auch im Fahrtenbuch mit meiner Unterschrift entgegennahm.

Nach einer kleinen Pause in einer Raststation, in der ich zwei Bier getrunken hatte, lenkte jedoch Herr A. I., S. (<< Beilage>> Kopie des Führerscheines), das angesprochene Werkstattauto.

Herr I. bestättigt dies auch durch seine Unterschrift.

Ich ersuche Die deshalb mir in der Sache behilflich zu sein, und das Verfahren gegen mich so rasch als möglich einzustellen und dies auch der BH Salzburg Umgebung mitzuteilen, da der Führerschein für meinen Beruf (selbst-ständiger Vermögensberater) äußerst wichtig ist.


Mit freundlichen Grüßen

L. Ch. Alexander Iseinoski"

Nach Aktenvorlage wurde der Beschuldigte vom Oö. Verwaltungssenat zur allfälligen Mängelbehebung, nämlich der konkreten Bezeichnung der Erledigung wogegen sich der Einspruch richte, eingeladen und ihm zur Ergänzung der Eingabe im Sinne des § 13 Abs.3 AVG eine Frist bis zum 20.8.1999 gesetzt.

Diese Frist hat der Rechtsmittelwerber ungenützt verstreichen lassen. Nachdem gemäß § 63 Abs.3 AVG eine Berufung unter anderem nur dann die Zulässigkeitsmerkmale erfüllt, wenn sie sich gegen einen - nach Zahl und Datum - bestimmten Bescheid richtet, mußte die Eingabe, weil sie bis zum Verstreichen der Verbesserungsfrist unbestimmt blieb, ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden, ohne daß auf den Inhalt der Eingabe eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Mängelbehebungsauftrag ungenutzt, keine Bezeichnung des Bescheides wogegen sich das Rechtsmittel richtet.

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