Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106488/2/Fra/Ka

Linz, 06.08.1999

VwSen-106488/2/Fra/Ka Linz, am 6. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.6.1999, VerkR96-5506-1999 Pue, wegen Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 14 Tage) verhängt, weil er am 2.4.1999 um 21.20 Uhr in Linz, auf der Kremsmünsterer Straße stadtauwärts, vom Haus Nr. 38 kommend bis Haus Nr.71 den Kombi, Kz.: gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B war, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.1998, Zl. VerkR21-1155-1998/LL-Mr, für die Dauer von 7 Monaten beginnend ab 20.11.1998 entzogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2 ), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

I.3.2. Es ist unbestritten, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl für das Lenken dieses Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs.3 FSG eine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlich ist. Weiters ist unbestritten, daß dem Bw mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.1998, VerkR21-1155-1998/LL-Mr, gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18.3.1993, unter Zahl VerkR1203/213/1993 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 25 Abs.1 (§ 26 Abs.2) FSG ausgesprochen, daß für den Zeitraum von 7 Monaten beginnend ab 20.11.1998 die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

I.3.3. Der Bw bringt vor, daß er zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung seine kranke Tochter A ins AKH in Linz chauffiert habe. Es habe sich um einen Akutfall gehandelt, weshalb er so gehandelt habe. Er wisse, daß er kein Auto hätte lenken dürfen, da aber seine Tochter zu diesem Zeitpunkt unter schweren Depressionen litt, (sie habe zu viele Tabletten eingenommen und habe daher stark brechen müssen) und sie nur von ihm ins Krankenhaus chauffiert werden wollte, habe er diese Verwaltungsübertretung begangen. Da es sich um einen Notfall gehandelt habe, habe er falsch reagiert. Er bitte daher höflichst von der angesetzten Geldstrafe in der Höhe von 11.000 S abzusehen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den in objektiver Hinsicht unbestrittenen Tatbestand zu entschuldigen. Sinngemäß wendet der Bw einen Schuldausschließungsgrund gemäß § 6 VStG ein. Nach dieser Bestimmung ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG kann unter Notstand nur ein Fall der Kollission von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/19/0328 uva). Daß sich die Tochter des Bw in einer unmittelbar drohenden Gefahr für ihr Leben, ihre Freiheit oder Vermögen befand, wird vom Bw nicht behauptet, geschweige denn, belegt. Es ist auch nicht einmal ansatzweise evident, daß die Beförderung der Tochter durch den Bw das "einzige Mittel" war, um ihr Leben oder ihre Gesundheit zu schützen, weshalb aus diesem Grunde auch durch Annahme eines sogenannten rechtfertigenden Nostand von der Straflosigkeit der Tat nicht ausgegangen werden kann. Sonstige die Schuld ausschließende Gründe sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben, weil einerseits das Tatbild der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht unbestritten ist und das Vorbringen des Bw in der oa rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt wurde. Sohin war maßgebend ausschließlich der rechtliche Aspekt, ob ein Schuldausschließungsgrund vorliegt. Zudem wurde eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafbehörde hat bei der Strafbemessung die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt:

Einkommen: ca. 18.000 S,

Vermögen: keines

Sorgepflichten für 6 Kinder.

Sie hat zutreffend keinen Strafmilderungsgrund angenommen, weil - wie aus dem Vormerkungsregister hervorgeht - der Bw Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 aufweist. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung wiegt schwer, weil der Bw durch sein Vorgehen die durch die verletzte Norm rechtlich geschützten Werte wie Leben und Gesundheit von anderen Straßenverkehrsteilnehmern - somit die Interessen an der Verkehrs-sicherheit - erheblich beeinträchtigt hat. Wenn daher die Strafbehörde dennoch die Mindeststrafe verhängt hat, hat sie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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