Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106490/8/Le/<< La>>

Linz, 25.11.1999

VwSen-106490/8/Le/<< La>> Linz, am 25. November 1999

DVR.0690392





E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn Josef E, geb., T, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.1999, Zl. VerkR96-1743-1999 Pue, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 800 S (= 58,14 €) herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 80 S (= 5,81€).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.11.1998 um 19.57 Uhr in S, Kreuzung B-P, stadteinwärts in gerader Richtung fahrend, den PKW mit dem Kennzeichen LL- gelenkt, wobei er als Lenker dieses Fahrzeuges bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 30.6.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat einen Amtssachverständigen für KFZ-Technik und Verkehrsüberwachung mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

3.2. Der Sachverständige kam dabei nach Auswertung der von der Überwachungskamera angefertigten Fotos sowie nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, bei welchem er die gegenständliche Kreuzung vermessen hat, zum Ergebnis, dass es aus technischer Sicht nicht möglich ist, dass der nunmehrige Berufungswerber die Haltelinie bereits vor dem Umschalten auf Rotlicht überfahren hat. Zum Zeitpunkt des ersten Fotos, welches 1,8 Sekunden nach Aufleuchten des Rotlichtes aufgenommen wurde, befand sich das Fahrzeugheck des Beschuldigten ca. 2 m nach der Haltelinie; 1,8 Sekunden zuvor (= der Zeitpunkt des Umschaltens der Verkehrslichtsignalanlage auf rot) befand sich die Vorderkante des PKWs ca. 23 m vor der Haltelinie.

Daraus ergibt sich aus technischer Sicht einwandfrei, dass der Berufungswerber keinesfalls bei "gelb" sondern mit Sicherheit bei "rot" in die Kreuzung eingefahren ist.

3.3. Dem Berufungswerber wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht; in seiner Stellungnahme vom 12.11.1999 dazu führte er aus, dass es ihm unmöglich sei, das vorliegende Gutachten zu entkräften, weshalb es ihm aussichtslos erscheine, darüber weiter zu diskutieren.

Er legte jedoch seine derzeitige Vermögenssituation näher dar.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten geht eindeutig hervor, dass der Berufungswerber bei "rot" der Verkehrslichtsignalanlage in die Kreuzung eingefahren ist.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO ist derjenige, der als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen) zu bestrafen.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durch das Ermittlungsverfahren eindeutig erwiesen.

Den Berufungswerber trifft ein Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit, welche gemäß § 5 Abs.1 VStG anzunehmen ist. Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er an der Erfüllung dieses gesetzlichen Gebotes gehindert war.

Somit war der Schuldspruch des Straferkenntnisses zu bestätigen.

4.3. Zur Überprüfung der Strafbemessung:

Die Strafbemessung ist nach den Grundsätzen des § 19 vorzunehmen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist weiters der Strafrahmen, den § 99 Abs.3 StVO vorgibt zu beachten, der - ohne Festsetzung einer Mindeststrafe - bis zu 10.000 S reicht.

Bei den Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG ist zunächst die Gefährdung der geschützten Interessen zu beurteilen: Die übertretene Bestimmung des § 38 Abs.5 StVO verfolgt den Zweck, das reibungslose und ungefährdete Überqueren von Kreuzungen (für den Querverkehr) zu ermöglichen. Fahrzeuglenker, die bei "rot" zur Kreuzung kommen, haben vor der Kreuzung anzuhalten; wenn sie die Kreuzung dennoch überfahren, gefährden sie daher in höchstem Ausmaß den von der Regelung angestrebten Sicherheitszweck. "Rotlichtfahrer" verursachen häufig schwere und schwerste Verkehrsunfälle, weil die Lenker von Fahrzeugen im Querverkehr darauf vertrauen, dass sie die Kreuzung ungehindert überfahren können und der Querverkehr vor dem Rotlicht der Verkehrsampel anhält.

Von wesentlicher Bedeutung im Anlassfall ist weiters, dass der Berufungswerber die Kreuzung in gerader Richtung überfahren hat und nicht etwa bloß nach rechts eingebogen ist.

Damit hat er den Schutzzweck des § 38 Abs.5 StVO massiv verletzt.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er derzeit über kein Einkommen verfügt, da ihm die Erwerbsunfähigkeitspension mit Ende 1997 wieder entzogen worden sei. Er sei bei seiner Gattin mitversichert, die eine Pension von knapp unter 6.000 S bekomme, was das Haushaltseinkommen darstelle. Daneben würden ihm auch noch Betreuung und Aufsicht der Tochter obliegen, die auf Grund eines Verkehrsunfalles im Rollstuhl sitze und wegen der Schwere der Dauerfolgen ganztägige Aufsicht benötige.

Angesichts dieser angespannten finanziellen Situation erschien eine Straffestsetzung in Höhe der Hälfte der von der Erstbehörde verhängten Strafe ausreichend, um den nunmehrigen Berufungswerber auf das Unerlaubte seiner Tat hinzuweisen und ihn dazu anzuhalten, hinkünftig mit besonderer Vorsicht die Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs einzuhalten.

Strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht festgestellt werden, zumal der Berufungswerber auch nicht gänzlich unbescholten ist, aber auch keine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hat. Daher konnte auch nicht von der Strafe abgesehen werden oder mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Immerhin hatte die Verkehrslichtsignalanlage auf rot umgeschaltet, als der Berufungswerber noch 23 m vor der Haltelinie der gegenständlichen Kreuzung war, weshalb sein Verschulden nicht als gering bezeichnet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

 

 

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