Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230100/18/Gf/Km

Linz, 04.04.1997

VwSen-230100/18/Gf/Km Linz, am 4. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Klempt sowie den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des W W, vertreten durch RA Dr. H P, gegen Pkt. 1. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Juni 1992, Zl. Pol96/51/1991, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, Pkt. 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Juni 1992, Zl. Pol96/51/1991, wurde über den Berufungswerber einerseits wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 5 des Glücksspielgesetzes (Pkt. 1.) und andererseits wegen Übertretung des § 11 Abs. 2 des Oö. Veranstaltungsgesetzes (Pkt. 2) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 10 Stunden) verhängt.

1.2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. VwSen-230100/Gf/Hm, insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dessen Pkt. 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde; im übrigen wurde diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dessen Pkt. 1. bestätigt.

1.3. Gegen den abweisenden Teil dieser Berufungsentscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; der stattgebende Teil des Berufungserkenntnisses blieb hingegen unbekämpft und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

2.1. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1996 (dem Oö. Verwaltungssenat zugestellt am 1. April 1997), Zl. 93/17/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zur Begründung dieser Aufhebung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen dargelegt, daß als "Betreiber (Veranstalter)" i.S.d. § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG nur derjenige in Betracht kommt, der das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht. Wenngleich im gegenständlichen Fall feststeht, daß der aus dem Spielautomaten erzielte Erlös je zur Hälfte zwischen der Lokalinhaberin und dem Beschwerdeführer aufgeteilt wurde, so wurde damit dennoch nur die Einnahmenseite betrachtet. Da das Durchführen eines Glücksspieles auf eigene Rechnung und Gefahr aber bedeutet, daß sich Gewinn und Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre des Betreibers auswirken müssen, hätten auch Feststellungen über das allfällige Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Lokalinhaberin für den Fall eines Verlustes (in einzelnen Abrechnungsperioden oder im gesamten) getroffen werden müssen, weil eine bloße vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung hiefür nicht hinreicht (vgl. S. 12 und 13 des zit. Erkenntnisses).

2.2. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

Da jedoch andere als die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. November 1992 aufgenommenen Beweise nicht vorliegen (wobei insbesondere beide Parteien der in Rede stehenden Vereinbarung, nämlich die Lokalbesitzerin [gegen die aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde; vgl. VwSen-230091 vom 1. Dezember 1992] als Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht unterliegen), konnte sohin der Umstand, daß nicht nur die Einnahmen aus dem Automatenbetrieb, sondern vereinbarungsgemäß auch allfällige Verluste zwischen der Lokalbesitzerin und dem Beschwerdeführer geteilt wurden, und damit die "Betreiber- (Veranstalter-)"Eigenschaft des letzteren nicht erwiesen werden.

Es war daher im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) vom Nichtvorliegen der dem Beschwerdeführer zu Pkt. 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

2.3. Daher war der hinsichtlich Pkt. 1. des angefochtenen Straferkenntnisses noch offenen Berufung auch insoweit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum